Wettbewerbsbeschränkungen. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getrof- fen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis ei- nes geringeren Schadens vorbehalten. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
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Samples: Bauvertrag, Bauvertrag, Bauvertrag