Wettbewerbsposition Musterklauseln

Wettbewerbsposition. Wettbewerb findet in den von der DRAG bearbeiteten Rohstoffmärkten in der Regel nicht um Abnehmer, son- dern um Lagerstätten bzw. aussichtsreiche Flächen und Investoren statt. Dies trifft nach Meinung der Gesell- schaft auch heute noch zu, obwohl seit 2014 sich die Rohstoffpreise sehr volatil gezeigt haben. Gleichwohl exis- tiert sehr viel anlagesuchendes Kapital, das in die qualitativ hochwertigen Rohstoffprojekte fließt. Von besonderer Bedeutung für die DRAG ist der Öl- und Gasmarkt in den USA. Produzierende Ölfelder in den USA sind begehrt, wenn sie in einer der Gegenden liegen, in denen auch bei Ölpreisen unter 50 Dollar pro Barrel profitabel gefördert werden kann. Diese Xxxxxx werden typischerweise im Rahmen von Verkaufsprozessen durch spezialisierte Banken bzw. Broker angeboten. In der Regel beteiligen sich mehrere Bieter an solchen Verfahren. Manchmal werden Verkaufspreise erzielt, die über dem Barwert der Produktion liegen. Insofern ist der US-Markt ausgesprochen wettbewerbsintensiv. Er zeichnet sich dadurch aus, dass es eine große Zahl von spezialisierten Investoren gibt. Teilweise verfolgen sie eine regionale Strategie, teilweise fokussieren sie sich aber auch auf be- stimmte Marktsituationen. Um erfolgreich in diesem Markt bestehen zu können, bedarf es deshalb eines erfah- renen Managements, guter Kapitalausstattung und einer klugen Markteintrittsstrategie. Das Öl, das in den USA gefördert wird, wird an sogenannte Midstream-Unternehmen als Zwischenhändler ver- kauft, die es an Raffinerien lieferen. Der Preis bestimmt sich durch den aktuellen Börsenpreis. Zu diesem Preis kann normalerweise jede beliebige Menge verkauft werden. Insofern unterliegen weder der Preis noch die Menge dem Wettbewerb. Ähnliches gilt für den Markt für Erdgas. Hier gibt es Weiterverarbeiter, die das produ- zierte Gas über eine Pipeline in ihr Verarbeitungssystem leiten. Der Produzent erhält einen Preis, der sich aus dem Börsenpreis für US-Erdgas ableitet. Auch in diesem Fall gibt es keine Mengenbegrenzungen. Im Bereich der Metalle ist das Endprodukt der bergbaulichen Förderung ein sogenanntes Konzentrat, das die Abnehmer zu Vorprodukten für die industriellen Endabnehmer weiterverarbeiten. Das Bergbauunternehmen gewinnt das Konzentrat, indem es das abgebaute Erz aus der Lagerstätte durch verschiedene Bearbeitungs- schritte aufbereitet. Das Konzentrat muss bestimmten Spezifikationen hinsichtlich Metallgehalt und Reinheit entsprechen, damit es verkaufsfähig wird. Bei Metallen...
Wettbewerbsposition. Von der Emittentin werden keine Angaben zu ihrer Wettbewerbsposition getätigt.
Wettbewerbsposition. Die Emittentin ist nach eigener Einschätzung Marktführerin in ihren Produktangeboten in Österreich. In anderen europäischen Märkten hat sie in ihren Produktangeboten einen kleineren Marktanteil, welcher je nach Markt unterschiedlich hoch ist. Die Emittentin steht im umfassenden Wettbewerb zu Anbietern ähnlicher Produkte und Dienstleistungen. Darüber hinaus gibt die Emittentin keine Angaben zu ihrer Wettbewerbsposition ab.
Wettbewerbsposition. Seit Beginn der Geschäftstätigkeit im Jahr 2014 fokussiert sich die FCR Immobilien AG auf Einzelhandelsimmobilien an etablierten Sekundärstandorten in Deutschland. Die FCR Immobilien AG profitiert davon, dass in dieser Nische der Wettbewerb aufgrund erforderlicher Marktkenntnisse sowie dem notwendigen Zugang zu einer breiten potenziellen Mieterbasis eher gering ist. Die FCR Immobilien AG konnte sich in diesem Segment bereits sehr gut positionieren.
Wettbewerbsposition. Die Märkte, auf denen der ABO Wind-Konzerns tätig ist, zeichnen sich durchweg durch eine hohe Wettbewerbsintensität aus. Die Struktur der Märkte unterscheidet sich indes. In Deutsch- land etwa ist die Windkraftprojektierung von großer Akteursvielfalt mit zahlreichen unterschied- lichen – vielfach kleinen – Marktteilnehmern geprägt. Große Energiekonzerne wie EnBW, Vat- tenfall oder RWE sind ebenso aktiv wie ein nennenswerter Anteil der bundesweit rund 1.000 Stadtwerke. Hinzu kommen mehrere Dutzend mittelständische Projektentwickler mit jeweils mehr als hundert Mitarbeitern sowie ungezählte meist nur regional tätige kleine Planungs- und Ingenieurbüros mit einer Handvoll Beschäftigter. Bereits vor der 2017 vollzogenen Umstellung auf ein Ausschreibungssystem setzte eine Konsolidierung der Branche ein. Vormals selbst- ständige Windkraftprojektierer wie die juwi GmbH oder die Windwärts GmbH wurden von der Mannheimer MVV AG übernommen. Auch die Leipziger Stadtwerke oder die Stadtwerke Han- nover haben bereits Projektierer gekauft. An der Vielfalt der Marktakteure hat sich bislang aber nichts Grundlegendes verändert. International steht ABO Wind im Wettbewerb zu großen Energieversorgern wie der italieni- schen Enel, der französischen Engie, der französischen EDF, der spanischen Iberdrola oder dem österreichischen Verbund. Mit diesen und weiteren national wie international ausgerich- teten Konzerne konkurriert ABO Wind insbesondere um Standorte für Erneuerbare-Energien- Parks sowie um Netzanschlüsse und Einspeisevergütungen. Viele dieser Konzerne sind zu- gleich Kunden des ABO Wind-Konzerns, die Erneuerbare-Energien-Parks oder Batteriespei- cher entweder schlüsselfertig oder als Projektrechte zum Beispiel nach Abschluss der Ent- wicklung erwerben. Der ABO Wind-Konzerns zählt nach eigener Ansicht zu den großen und erfahrenen unter den unabhängigen, mittelständischen Projektierern. Vergleichbare Unternehmen bzw. Unterneh- mensgruppen sind beispielsweise WPD, PNE, Energiekontor, Enertrag, UKA, Energiequelle oder Orsted (vormals Ostwind). Der ABO Wind-Konzern zählt nach eigener Einschätzung in der Branche zu den international am stärksten diversifizierten. Bereits seit 23 Jahren entwickelt die Emittentin auch außerhalb Deutschlands Windparks. Zwischen 2017 und 2019 hat der ABO Wind-Konzerns die Internationalisierung nochmals systematisch verstärkt und ist in zahl- reichen Ländern wie Kanada, Kolumbien, Südafrika, Tunesien, Tansania, Ungarn, Griechen- land und den Niede...

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  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.