Common use of Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen Clause in Contracts

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien zu beeinträchtigen: 5 SR 0.632.231.422 6 SR 0.632.20 Anhang 1.C (a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unter- nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliess- liche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausfüh- rung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsäch- lich behindert. 3. Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Absatz 1 und 2 eine ernsthafte Beein- trächtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen droht, kann sie gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen. 4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine allfällige Verlängerung der in Absatz 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren. 5. Ist unbeschadet von Absatz 4 eine Partei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik mit den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann diese nach Ablauf der in Absatz 3 festgesetzten Frist gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien zu beeinträchtigen: 5 SR 0.632.231.422 6 SR 0.632.20 Anhang 1.C: (a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unter- nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;; 6 SR 0.632.231.422 7 SR 0.632.20, Anhang 1.C (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliess- liche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausfüh- rung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsäch- lich behindert. 3. Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Absatz 1 und 2 eine ernsthafte Beein- trächtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen droht, kann sie gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen. 4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine allfällige Verlängerung der in Absatz 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren. 5. Ist unbeschadet von Absatz 4 eine Partei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik mit den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann diese nach Ablauf der in Absatz 3 festgesetzten Frist gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit Soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr Handel zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien Monte- negro zu beeinträchtigen: 5 SR 0.632.231.422 6 SR 0.632.20 Anhang 1.C, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: (a) jegliche alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und abgesprochenen Verhaltensweisen zwischen Unter- nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmennehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;; und (b) das missbräuchliche Ausnutzen der Missbrauch einer beherrschenden marktbeherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Parteien im gesamten Hoheits- gebiet einer Vertragspartei oder auf in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.. 16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für die Tätigkeiten öffentlicher von öffentlichen Unternehmen und für UnternehmenUnternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, denen die Parteien besondere oder ausschliess- liche Rechte einräumen, soweit sofern die Anwendung dieser Bestimmungen Bestimmung die Ausfüh- rung Erfüllung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder rechtlich de jure noch tatsäch- lich behindertde facto vereiteln. 3. Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens Die Bestimmungen der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Absatz Absätze 1 und 2 eine ernsthafte Beein- trächtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen drohtsind nicht so auszulegen, kann sie gemäss als entstünden den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffenUnternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen. 4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über Ist eine allfällige Verlängerung der in Absatz 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren. 5. Ist unbeschadet von Absatz 4 eine Partei Vertragspartei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik Verhaltensweise mit den Bestimmungen in Absatz der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, kann diese es um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die betroffenen Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles not- wendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetz- ten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Ablauf Abschluss der in Absatz 3 festgesetzten Frist gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzu- helfen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit Soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr Handel zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien Tunesien zu beeinträchtigen: 5 SR 0.632.231.422 6 SR 0.632.20 Anhang 1.C, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unverein- bar: (a) jegliche alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unter- nehmensvereinigungen Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Parteien im gesamten Hoheitsgebiet einer Partei oder auf in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.. 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher soll auch auf öffentliche Unternehmen und für UnternehmenUnternehmen mit besonderen oder exklusiven Rechten Anwendung finden, denen die Parteien besondere oder ausschliess- liche Rechte einräumen, soweit sofern die Anwendung dieser Bestimmungen dieses Absatzes die Ausfüh- rung Erfüllung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder rechtlich de jure noch tatsäch- lich behindertde facto vereitelt. 3. Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Absatz Die Absätze 1 und 2 eine ernsthafte Beein- trächtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen drohtsind nicht so auszulegen, kann sie gemäss als entstünden den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffenUnternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen. 4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine allfällige Verlängerung der in Absatz 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren. 5. Ist unbeschadet von Absatz 4 eine Partei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik Verhaltensweise mit den Bestimmungen in Absatz Absätzen 1 und 2 unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Parteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falls notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Partei inner- halb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann diese nach Ablauf der in Absatz 3 festgesetzten Frist gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus den beanstandeten Verhaltensweisen ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Die Anwendung und die Aufhebung solcher Massnahmen richten sich nach Artikel 37.

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Samples: Freihandelsabkommen

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit Soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr Handel zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien Mon- tenegro zu beeinträchtigen: 5 SR 0.632.231.422 6 SR 0.632.20 Anhang 1.C, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: (a) jegliche alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und abgesprochenen Verhaltensweisen zwischen Unter- nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmennehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;; und (b) das missbräuchliche Ausnutzen der Missbrauch einer beherrschenden marktbeherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Parteien im gesamten Hoheits- gebiet einer Vertragspartei oder auf in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für die Tätigkeiten öffentlicher von öffentlichen Unternehmen und für UnternehmenUnternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, denen die Parteien besondere oder ausschliess- liche Rechte einräumen, soweit sofern die Anwendung dieser Bestimmungen Bestimmung die Ausfüh- rung Erfüllung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder rechtlich de jure noch tatsäch- lich behindertde facto vereiteln. 3. Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens Die Bestimmungen der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Absatz Absätze 1 und 2 eine ernsthafte Beein- trächtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen drohtsind nicht so auszulegen, kann sie gemäss als entstünden den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffenUnternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen. 4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über Ist eine allfällige Verlängerung der in Absatz 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren. 5. Ist unbeschadet von Absatz 4 eine Partei Vertragspartei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik Verhaltensweise mit den Bestimmungen in Absatz der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, kann diese es um Konsultationen im 16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b Gemischten Ausschuss ersuchen. Die betroffenen Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles not- wendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetz- ten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Ablauf Abschluss der in Absatz 3 festgesetzten Frist gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzu- helfen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit Soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr Handel zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien Serbien zu beeinträchtigen: 5 SR 0.632.231.422 6 SR 0.632.20 Anhang 1.C, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: (a) jegliche alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unter- nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmennehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;; und 13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1b 15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 16 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 18 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden marktbeherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Parteien im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder auf in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für die Tätigkeiten öffentlicher von öffentlichen Unternehmen und für UnternehmenUnternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, denen die Parteien besondere oder ausschliess- liche Rechte einräumen, soweit sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausfüh- rung Erfüllung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben Auf- gaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder rechtlich de jure noch tatsäch- lich behindertde facto vereiteln. 3. Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens Die Bestimmungen der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Absatz Absätze 1 und 2 eine ernsthafte Beein- trächtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen drohtsind nicht so auszulegen, kann sie gemäss als entstünden den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffenUnternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen. 4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über Ist eine allfällige Verlängerung der in Absatz 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren. 5. Ist unbeschadet von Absatz 4 eine Partei Vertragspartei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik Verhaltensweise mit den Bestimmungen in Absatz der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersu- chung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unter- bunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann diese nach Ablauf der in Absatz 3 festgesetzten Frist gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergeben- den Schwierigkeiten abzuhelfen.

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Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen. 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien zu beeinträchtigen: 5 6 SR 0.632.231.422 6 7 SR 0.632.20 Anhang 1.C (a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unter- nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliess- liche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausfüh- rung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsäch- lich behindert. 3. Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Absatz 1 und 2 eine ernsthafte Beein- trächtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen droht, kann sie gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen. 4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine allfällige Verlängerung der in Absatz 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren. 5. Ist unbeschadet von Absatz 4 eine Partei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik mit den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann diese nach Ablauf der in Absatz 3 festgesetzten Frist gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.

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