Common use of Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers Clause in Contracts

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. (§ 8 Versicherungsvertragsgesetz) 7.1) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist uns gegenüber in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an: Ostangler Brandgilde VVaG, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx. 7.2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem Ihnen folgende Unterlagen in Textform zugegangen sind: a) der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die wei- teren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 VVG und b) eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die Ihnen Ihre Rechte ent- sprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 VVG enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des § 8 Absatz 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 5 VVG veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der unter 7.2) a) genannten Unterlagen obliegt uns. 7.3) Das Widerrufsrecht besteht nicht: a) bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, b) bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, d) bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs- vertragsgesetz. Ist der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt bevor der Versiche- rungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist dieses erloschen. 7.4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 VVG nicht vor Erfüllung auch der in § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. 7.5) Das Bundesministerium der Justiz ist vom Gesetzgeber ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer mitzuteilenden Belehrung (siehe 7.2) b)) über das Widerrufsrecht festzulegen.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Insurance Agreement

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. (§ §8 Versicherungsvertragsgesetz) 7.1) Sie können Ihre Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist uns gegenüber in Textform (z. B. Brief, Fax, E-MailEmail) gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an: Ostangler Brandgilde OSTANGLER BRANDGILDE VVaG, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx. 7.2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in zu dem Ihnen folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: a) der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die wei- teren Informationen weiteren In- formationen nach § 7 Absatz Abs. 1 und 2 VVG und b) eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die Ihnen Ihre dem Versicherungsnehmer seine Rechte ent- sprechend entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des § 8 Absatz Absatzes 1 Satz 2 VVG enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des § 8 Absatz Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung Rechtsverord- nung nach § 8 Absatz 5 VVG veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der unter 7.2) a) genannten Unterlagen nach Satz 1 obliegt unsdem Versi- cherer. 7.3) Das Widerrufsrecht besteht nicht: a) bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, b) bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, d) bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs- vertragsgesetz. Ist der Vertrag Versicherungsver- tragsgesetz, Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Seiten Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist dieses erloschen. 7.4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 VVG nicht vor Erfüllung auch der in § 312 i Absatz 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. 7.5) Das Bundesministerium der Justiz ist vom Gesetzgeber wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung (siehe 7.2) b)) über das Widerrufsrecht festzulegen.

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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. (§ §8 Versicherungsvertragsgesetz) 7.1(1) Sie können Ihre Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist uns gegenüber in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an: Ostangler Brandgilde VVaG, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx. 7.2(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in zu dem Ihnen folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: a) 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die wei- teren weiteren Informationen nach § 7 Absatz Abs. 1 und 2 VVG und b) 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die Ihnen Ihre dem Versicherungsnehmer seine Rechte ent- sprechend entspre- chend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf Wider- ruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des § 8 Absatz Absatzes 1 Satz 2 VVG enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des § 8 Absatz Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 5 VVG veröffentlichte veröffent- lichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der unter 7.2) a) genannten Unterlagen nach Satz 1 obliegt unsdem Versicherer. 7.3(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht: a) 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, b) 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Bürgerli- chen Gesetzbuchs, c) 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, d) 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs- vertragsgesetz. Ist der Vertrag Versicherungsvertragsgesetz, Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Seiten Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist dieses erloschen. 7.4(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 VVG nicht vor Erfüllung auch der in § 312 i Absatz 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. 7.5(5) Das Bundesministerium der Justiz ist vom Gesetzgeber wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung (siehe 7.2) b)) über das Widerrufsrecht festzulegen.

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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. (§ §8 VersicherungsvertragsgesetzVersicherungsver- tragsgesetz) 7.1(1) Sie können Ihre Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist uns gegenüber in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an: Ostangler Brandgilde VVaG, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx. 7.2(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in zu dem Ihnen folgende Unterlagen Unter- lagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: a) 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die wei- teren weiteren Informationen nach § 7 Absatz Abs. 1 und 2 VVG und b) 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die Ihnen Ihre dem Versicherungsneh- mer seine Rechte ent- sprechend entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten einge- setzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen Na- men und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des § 8 Absatz Absatzes 1 Satz 2 VVG enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des § 8 Absatz Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 5 VVG veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der unter 7.2) a) genannten Unterlagen nach Satz 1 obliegt unsdem Versicherer. 7.3(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht: a) 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, b) 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen arbeits- vertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, d) 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels Arti- kels 10 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs- vertragsgesetz. Ist der Vertrag , Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Seiten Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist dieses erloschen. 7.4(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend abwei- chend von § 8 Absatz 2 Satz 1 VVG nicht vor Erfüllung auch der in § 312 i Absatz 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. 7.5(5) Das Bundesministerium der Justiz ist vom Gesetzgeber wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rechtsver- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung (siehe 7.2) b)) über das Widerrufsrecht festzulegen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. (§ 8 Versicherungsvertragsgesetz) 7.1) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist uns gegenüber in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erklären und muss keine Begründung Be- gründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an: Ostangler Brandgilde Schwarzwälder Versicherung VVaG, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 XxxxxxxXxxxxxxxx- Xxxxxxxxxxxx. 7.2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem Ihnen folgende Unterlagen in Textform Text- form zugegangen sind: a) der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Allge- meinen Versicherungsbedingungen sowie die wei- teren weiteren Informationen nach § 7 Absatz Ab- satz 1 und 2 VVG und b) eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen Rechts- folgen des Widerrufs, die Ihnen Ihre Rechte ent- sprechend entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 VVG enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des § 8 Absatz 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 5 VVG veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der unter 7.2) a) genannten Unterlagen obliegt unsdem Versicherer. 7.3) Das Widerrufsrecht besteht nicht: a) bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, b) bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen Re- gelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, d) bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs- vertragsgesetzVersicherungsvertragsgesetz. Ist der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers vollständig erfüllt bevor der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist dieses erloschen. 7.4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 8 Absatz Ab- satz 2 Satz 1 VVG nicht vor Erfüllung auch der in § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Bürgerli- chen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. 7.5) Das Bundesministerium der Justiz ist vom Gesetzgeber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rechtsverord- nung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer mitzuteilenden Belehrung (siehe 7.2) b)) über das Widerrufsrecht festzulegen.

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Samples: Insurance Agreement