Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven? Musterklauseln

Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 bis 6. (1) Zeitpunkt der Beteiligung (2) Verursachungsorientiertes Beteiligungsverfahren →Deckungskapitalien im Verhältnis zur Summe der sich für alle abgelaufenen Versicherungsjahre ergebenden durchschnittlichen Deckungskapitalien aller Verträge, soweit sie anspruchsberechtigt sind. (3) Zuteilung der Bewertungsreserven
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 bis 6. (1) Zeitpunkt der Beteiligung (2) Verursachungsorientiertes Beteiligungsverfahren →Deckungskapitalien im Verhältnis zur Summe der sich für alle abgelaufenen Versicherungsjahre ergebenden durchschnittlichen Deckungskapitalien aller Verträge, soweit sie anspruchsberechtigt sind. (3) Zuteilung der Bewertungsreserven (4) Verwendung der zugeteilten Bewertungsreserven Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir die Beteiligung an den →Bewertungsreserven als Teil des Gesamtkapitals für die Bildung der Renten nach Ziffer 1.1 Absätze 2 und 3. Die garantierte Mindestrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und die Mindestwai- senrente erhöhen sich hierdurch nicht. Zahlen wir eine Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor Beginn der Rente aus dem Baustein Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge (siehe Ziffer 1.2 Ab- satz 1 a) und b)), verwenden wir die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven für die Bildung der Rente. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor →Rentenbeginn Renten aus diesen Bausteinen zahlen, verwenden wir die Beteiligung an den Wenn Ihr Vertrag endet, zahlen wir die Beteiligung an den →Be- (5) Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsre- serven →Bewert...
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Auf die RisikoLebensversi- cherung Plus entfallen keine oder nur geringe →Bewertungsre- serven, da für die Bildung von Kapitalanlagen, aus denen Bewer- tungsreserven entstehen können, keine oder nur geringe Beträge zur Verfügung stehen.
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Auf die RisikoLebensversi- cherung entfallen keine oder nur geringe →Bewertungsreserven, da für die Bildung von Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsre- serven entstehen können, keine oder nur geringe Beträge zur Ver- fügung stehen. garren oder Pfeifen. Zum anderen fällt unter Rauchen auch die Verwendung elektrischer Verdampfer und Erhitzer, wie beispiels- weise E-Zigaretten, E-Zigarren oder E-Pfeifen oder Tabakerhitzer (Heat-not-burn) sowie die Verwendung von Wasserpfeifen (zum Beispiel Shisha) und das Konsumieren von Schnupf- und Oralta- bak (zum Beispiel Snus).
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. (1) Beteiligung vor Rentenbeginn Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Auf Ihre Versicherung entfal- len allerdings vor Rentenbeginn keine oder nur geringe →Bewer- tungsreserven, da für die Bildung von Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsreserven entstehen können, keine oder nur geringe Beträge zur Verfügung stehen. (2) Beteiligung laufender Renten Laufende Renten werden an den →Bewertungsreserven über ei- ne angemessen erhöhte Beteiligung an den Überschüssen betei- ligt. Bei der Festlegung der →Überschussanteilsätze im Rahmen der Ermittlung der Überschussanteile wird insbesondere die aktuel- le Bewertungsreservensituation berücksichtigt. (3) Vorrang aufsichtsrechtlicher Regelungen Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die andere Person benannt haben, der die Ansprüche aus dem Ver- trag bei deren Fälligkeit zustehen sollen (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit än- dern oder widerrufen (widerrufliches Bezugsrecht), gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Nach dem Tod der →versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr geändert oder widerrufen werden.
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. (1) Beteiligung laufender Renten Laufende Renten werden an den →Bewertungsreserven über ei- ne angemessen erhöhte Beteiligung an den Überschüssen betei- ligt. Bei der Festlegung der →Überschussanteilsätze im Rahmen der Ermittlung der Überschussanteile wird insbesondere die aktuel- le Bewertungsreservensituation berücksichtigt. (2) Vorrang aufsichtsrechtlicher Regelungen Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- Inhalt dieses Abschnitts: 4.1 An wen zahlen wir die Leistungen und wie können Sie hierzu Bestimmungen treffen?
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. (1) Beteiligung laufender Renten (2) Vorrang aufsichtsrechtlicher Regelungen
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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.