Beteiligung an Bewertungsreserven. Zusätzlich teilen wir Ihrem Vertrag bei Beendigung den für diesen Zeitpunkt aktuell zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zu. Dabei halten wir uns an die jeweils geltende gesetzliche Regelung. Aktuell sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Die Höhe der Bewertungsreserven ist von der Wertentwicklung der Kapitalanlagen abhängig und ist Schwankungen unterworfen. Sie kann demnach auch Null sein. Außerdem können aufsichtsrechtliche Regelungen dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungs- reserven ganz oder teilweise entfällt.
Beteiligung an Bewertungsreserven. Grundlegendes zur Beteiligung an den Bewertungsreserven Wichtige Eckpunkte zur Beteiligung Ihres Vertrages an den Bewertungsreserven § 7 Ihre Fondsauswahl
Beteiligung an Bewertungsreserven. Zusätzlich teilen wir Ihrem Vertrag bei Beendigung den für diesen Zeit- punkt aktuell zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zu. Dabei halten wir uns an die jeweils geltende gesetzliche Regelung. Aktuell sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zuge- ordneten Bewertungsreserven vor. Die Höhe der Bewertungsreserven ist von der Wertentwicklung der Ka- pitalanlagen abhängig und ist Schwankungen unterworfen. Sie kann demnach auch Null sein. Außerdem können aufsichtsrechtliche Rege- lungen dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Beteiligung an Bewertungsreserven. Grundlegendes zur Beteiligung an den Bewertungsreserven Wichtige Eckpunkte zur Beteiligung Ihres Vertrages an den Bewertungsreserven § 6 Abschluss- und Vertriebskosten § 7 Rückkaufswert - Kündigung § 8 Beitragsfreistellung - Beitragsre- duktion - Beitragsstundung
Beteiligung an Bewertungsreserven. Grundlegendes zur Beteiligung an den »Bewertungsreserven
Beteiligung an Bewertungsreserven. (1) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz unseres Jahresabschlusses ausgewiesen sind. Sie haben nach § 153 Abs. 3 VVG bei Vertragsbeendigung einen Anspruch auf eine Leistung aus der Über- schussbeteiligung, deren Höhe von dem für diesen Zeitpunkt zu ermittelnden Betrag der Bewer- tungsreserven abhängt.
Beteiligung an Bewertungsreserven. Wir teilen Ihrem Vertrag jedes Jahr am Versicherungsjahrestag Ihre Be- teiligung an den Bewertungsreserven zu. Dabei halten wir uns an die jeweils geltende gesetzliche Regelung. Die erste Zuteilung führen wir ein Jahr nach Beginn der Versicherung durch. Die Höhe der Bewertungsreserven ist von der Wertentwicklung der Ka- pitalanlagen abhängig und ist Schwankungen unterworfen. Sie kann demnach auch Null sein. Außerdem können aufsichtsrechtliche Rege- lungen dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Beteiligung an Bewertungsreserven. Grundlegendes zur Beteiligung an den Bewertungsreserven Wichtige Eckpunkte zur Beteiligung Ihres Vertrages an den Bewertungsreserven
Beteiligung an Bewertungsreserven. (1) Sie haben nach § 153 VVG einen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven.
Beteiligung an Bewertungsreserven. 216831 - 07.22 Version: 05.12.2022 Gothaer Lebensversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gothaer VarioRent plus - Fonds (FR22-2)