Wie sind Versicherungsfälle im Ausland versichert? Musterklauseln

Wie sind Versicherungsfälle im Ausland versichert?. Was gilt für die Fortsetzung dieses Vertrages bei Tod des Versicherungsnehmers?
Wie sind Versicherungsfälle im Ausland versichert?. Mitversichert sind eintretende Versicherungsfälle auf Dienstreisen im Ausland. Nicht versichert ist die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem wir die Entschädigungsleistung in Euro bei unserem Geldinstitut angewiesen haben.
Wie sind Versicherungsfälle im Ausland versichert?. Was gilt für die Fortsetzung dieses Vertrages bei Tod des Versicherungsnehmers? Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche- rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS- AT).

Related to Wie sind Versicherungsfälle im Ausland versichert?

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.