Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden?. 19.1 Wir sind berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn – sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, – sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, – ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder – sie durch das Versicherungsaufsichts- oder das Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
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Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden?. 19.1 35.1 Wir sind berechtigt, bei - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die jeweils sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungs- vertrages auswirken; - den Versicherungsvertrag betreffende Ände- rungen der höchstrichterlichen Rechtspre- chung; - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht; - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsakts die betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen ergän- zen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn – sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, – sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, – ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder – sie durch das Versicherungsaufsichts- oder das Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
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Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden?. 19.1 Wir sind berechtigt, bei - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die jeweils sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsver- trages auswirken; - den Versicherungsvertrag betreffende Änderun- gen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht; - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartell- behörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts die betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn – sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, – sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, – ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder – sie durch das Versicherungsaufsichts- oder das Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
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Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden?. 19.1 35.1 Wir sind berechtigt, bei - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die jeweils sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungs- vertrages auswirken; - den Versicherungsvertrag betreffende Ände- rungen der höchstrichterlichen Rechtspre- chung; - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht; - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartell- behörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts oder - Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsauf- sichtsbehörde oder Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen er- gänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn – sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, – sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, – ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder – sie durch das Versicherungsaufsichts- oder das Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
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