Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden?. 19.1 Wir sind berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn – sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, – sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, – ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder – sie durch das Versicherungsaufsichts- oder das Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen. 19.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über – Gegenstand und Umfang der Versicherung, – Ausschlüsse, – Obliegenheiten nach Vertragsschluss, – Beitragsanpassung, – Vertragsdauer und – Kündigung. 19.3 Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstande- ten Bedingungen treten. 19.4 Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- tung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseiti- gen Interessen erfolgen. 19.5 Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsglei- che Bedingungen, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versi- cherer richten. 19.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gel- ten entsprechend. 19.7 Die angepassten Bedingungen werden wir Ihnen in Schriftform bekannt geben und erläutern. Sie können den Vertrag bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung in Textform kündigen.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Gruppen Unfallversicherung
Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden?. 19.1 35.1 Wir sind berechtigt, bei - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die jeweils sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungs- vertrages auswirken; - den Versicherungsvertrag betreffende Ände- rungen der höchstrichterlichen Rechtspre- chung; - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht; - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsakts oder - Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsauf- sichtsbehörde oder Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen er- gänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn – sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, – sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, – ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder – sie durch das Versicherungsaufsichts- oder das Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
19.2 35.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen Bedin- gungen über – Gegenstand und Umfang der VersicherungVersi- cherung, – Ausschlüsse, – Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss, – Beitragsanpassung, – Vertragsdauer Vertrags- dauer und – Kündigung.
19.3 35.3 Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss Vertrags- abschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem unbedeu- tendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit Un- wirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstande- ten Bedingungen beanstandeten Be- dingungen treten.
19.4 35.4 Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss Vertragsab- schluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert ge- ändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseiti- gen beiderseitigen Interessen erfolgen.
19.5 35.5 Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsglei- che we- sentlichen inhaltsgleiche Bedingungen, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen Entschei- dungen gegen Bedingungen anderer Versi- cherer Versicherer richten.
19.6 35.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung An- passung muss von einem unabhängigen Treuhänder Treu- händer überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsaufsichtsge- setzes für die Bestellung eines Treuhänders gel- ten entsprechend.
19.7 35.7 Die angepassten Bedingungen werden wir Ihnen in Schriftform bekannt geben schriftlich bekanntgeben und erläutern. Sie gel- ten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich wi- dersprechen. Hierauf weisen wir Sie bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hin. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.
35.8 Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt die An- passung nicht in Kraft. Wir können den Vertrag bis innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs die Unfallversicherung mit einer Frist von acht Wo- chen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für uns das Festhalten an demVertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist. Wann und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung wie die versicherte Beitragsrückzahlung in Textform kündigeneine bei- tragsfreie Versicherung umgewandelt wird, ist in Ziffer 13 geregelt.
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Samples: Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung
Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden?. 19.1 35.1 Wir sind berechtigt, bei - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die jeweils sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungs- vertrages auswirken; - den Versicherungsvertrag betreffende Ände- rungen der höchstrichterlichen Rechtspre- chung; - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht; - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartell- behörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts oder - Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsauf- sichtsbehörde oder Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen er- gänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn – sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, – sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, – ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder – sie durch das Versicherungsaufsichts- oder das Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
19.2 35.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen Bedin- gungen über – Gegenstand und Umfang der VersicherungVersi- cherung, – Ausschlüsse, – Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss, – Beitragsanpassung, – Vertragsdauer Vertrags- dauer und – Kündigung.
19.3 35.3 Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss Vertrags- abschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem unbedeu- tendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit Un- wirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstande- ten Bedingungen beanstandeten Be- dingungen treten.
19.4 35.4 Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss Vertragsab- schluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert ge- ändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseiti- gen beiderseitigen Interessen erfolgen.
19.5 35.5 Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsglei- che we- sentlichen inhaltsgleiche Bedingungen, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen Entschei- dungen gegen Bedingungen anderer Versi- cherer Versicherer richten.
19.6 35.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung An- passung muss von einem unabhängigen Treuhänder Treu- händer überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsaufsichtsge- setzes für die Bestellung eines Treuhänders gel- ten entsprechend.
19.7 35.7 Die angepassten Bedingungen werden wir Ihnen in Schriftform bekannt geben schriftlich bekanntgeben und erläutern. Sie gel- ten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich wi- dersprechen. Hierauf weisen wir Sie bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hin. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.
35.8 Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt die An- passung nicht in Kraft. Wir können den innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs die Unfallversicherung mit einer Frist von acht Wo- chen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag bis ohne die Anpassung unzumutbar ist. Wann und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung wie die versicherte Beitragsrückzahlung in Textform kündigeneine bei- tragsfreie Versicherung umgewandelt wird, ist in Ziffer 13 geregelt.
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Samples: Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung
Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden?. 19.1 35.1 Wir sind berechtigt, bei - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die jeweils sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungs- vertrages auswirken; - den Versicherungsvertrag betreffende Ände- rungen der höchstrichterlichen Rechtspre- chung; - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht; - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsakts die betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen ergän- zen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn – sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, – sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, – ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder – sie durch das Versicherungsaufsichts- oder das Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
19.2 35.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen Bedin- gungen über – Gegenstand und Umfang der VersicherungVersi- cherung, – Ausschlüsse, – Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss, – Beitragsanpassung, – Vertragsdauer Vertrags- dauer und – Kündigung.
19.3 35.3 Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss Vertrags- abschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem unbedeu- tendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit Un- wirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstande- ten Bedingungen beanstandeten Be- dingungen treten.
19.4 35.4 Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss Vertragsab- schluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert ge- ändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseiti- gen beiderseitigen Interessen erfolgen.
19.5 35.5 Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsglei- che we- sentlichen inhaltsgleiche Bedingungen, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen Entschei- dungen gegen Bedingungen anderer Versi- cherer Versicherer richten.
19.6 35.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung An- passung muss von einem unabhängigen Treuhänder Treu- händer überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsaufsichtsge- setzes für die Bestellung eines Treuhänders gel- ten entsprechend.
19.7 35.7 Die angepassten Bedingungen werden wir Ihnen in Schriftform bekannt geben schriftlich bekanntgeben und erläutern. Sie gel- ten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich wi- dersprechen. Hierauf weisen wir Sie bei der Be- kanntgabe ausdrücklich hin. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.
35.8 Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt die An- passung nicht in Kraft. Wir können den Vertrag bis innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs die Unfallversicherung mit einer Frist von acht Wo- chen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für uns das Festhalten an demVertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist. Wann und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung wie die versicherte Beitragsrückzahlung in Textform kündigeneine bei- tragsfreie Versicherung umgewandelt wird, ist in Ziffer 13 geregelt.
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Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden?. 19.1 Wir sind berechtigt, bei - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die jeweils sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsver- trages auswirken; - den Versicherungsvertrag betreffende Änderun- gen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht; - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartell- behörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts die betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn – sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, – sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, – ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder – sie durch das Versicherungsaufsichts- oder das Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten- dem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
19.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen Bedin- gungen über – Gegenstand und Umfang der VersicherungVersi- cherung, – Ausschlüsse, – Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss, – Beitragsanpassung, – Vertragsdauer Vertragsdau- er und – Kündigung.
19.3 Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten ge- nannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss Vertragschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ge- stört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung An- passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstande- ten be- anstandeten Bedingungen treten.
19.4 Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss Vertragsab- schluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung Lei- stung und Gegenleis- tung Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseiti- gen beidersei- tigen Interessen erfolgen.
19.5 Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsglei- che wesent- lichen inhaltsgleiche Bedingungen, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versi- cherer Versicherer richten.
19.6 Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung Anpas- sung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung Be- stellung eines Treuhänders gel- ten gelten entsprechend.
19.7 Die angepassten Bedingungen werden wir Ihnen in Schriftform schriftlich bekannt geben und erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspre- xxxx. Hierauf weisen wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hin. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.
19.8 Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt die An- passung nicht in Kraft. Wir können innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wo- chen zum Ende eines jeden Monats kündigen,wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung in Textform kündigenohne die Anpassung unzumutbar ist.
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