Technische Zusammenarbeit Musterklauseln

Technische Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.
Technische Zusammenarbeit. 1. Im Hinblick auf die Schaffung eines bestmöglichen Zugangs zu öffentlichen Be- schaffungen für die Anbieter beider Vertragsparteien arbeiten diese gemeinsam auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme hin.
Technische Zusammenarbeit. In Anerkennung der Bedeutung, die einem wirksamen Rechts- und Regulierungsrahmen für staatseigene Unternehmen zukommt, führen die Vertragsparteien, soweit im Rahmen ihrer jeweiligen Kooperationsinstrumente und -programme entsprechende Finanzmittel verfügbar sind, einvernehmlich vereinbarte Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit durch, die auf die Förderung von Effizienz und Transparenz bei staatseigenen Unternehmen abzielen. Abschnitt A
Technische Zusammenarbeit. Artikel 79 Bedarf entsprechen, für den sie konzipiert worden ist, den Transfer von Know-how erleichtern und der Erhöhung der fachlichen Kompetenz auf nationaler und regionaler Ebene
Technische Zusammenarbeit. In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den bilateralen Handel zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:
Technische Zusammenarbeit. 1. In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssyste- me zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern, den bilateralen Handel mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zu erleichtern und ihre gesundheitspolizei- lichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern, verstärken die Ver- tragsparteien ihre technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspoli- zeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.
Technische Zusammenarbeit. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Organisation Bosnien und Herzegowina insbesondere bei
Technische Zusammenarbeit. 3.4 Die technische Unterstützung erfolgt in Form von Know-how-Transfer durch Ausbildung und Beratung sowie in Form von Dienstleistungen oder der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für eine erfolgreiche Durchfüh- rung der Projekte und Programme erforderlich sind.