Technische Zusammenarbeit Musterklauseln

Technische Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.
Technische Zusammenarbeit. 1. Im Hinblick auf die Schaffung eines bestmöglichen Zugangs zu öffentlichen Beschaffungen für die Anbieter beider Vertragsparteien arbeiten diese gemeinsam auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme hin.
Technische Zusammenarbeit. Artikel 79 Bedarf entsprechen, für den sie konzipiert worden ist, den Transfer von Know-how erleichtern und der Erhöhung der fachlichen Kompetenz auf nationaler und regionaler Ebene
Technische Zusammenarbeit. In Anerkennung der Bedeutung, die einem wirksamen Rechts- und Regulierungsrahmen für staatseigene Unternehmen zukommt, führen die Vertragsparteien, soweit im Rahmen ihrer jeweiligen Kooperationsinstrumente und -programme entsprechende Finanzmittel verfügbar sind, einvernehmlich vereinbarte Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit durch, die auf die Förderung von Effizienz und Transparenz bei staatseigenen Unternehmen abzielen. Abschnitt A
Technische Zusammenarbeit. 1. In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssyste- me zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern, den bilateralen Handel mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zu erleichtern und ihre gesundheitspolizei- lichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern, verstärken die Ver- tragsparteien ihre technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspoli- zeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.
Technische Zusammenarbeit. 3.4 Die technische Unterstützung erfolgt in Form von Know-how-Transfer durch Ausbildung und Beratung sowie in Form von Dienstleistungen oder der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für eine erfolgreiche Durchfüh- rung der Projekte und Programme erforderlich sind.
Technische Zusammenarbeit. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Organisation Bosnien und Herzegowina insbesondere bei
Technische Zusammenarbeit. In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den bilateralen Handel zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:
Technische Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschrif- ten, Normen, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen. (2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können: a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten; wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Testverfahren, Marktaufsicht, Zertifizierung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen, b) Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Marktaufsicht, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und das Marktaufsichtssystem in der Ukraine, d) Förderung der Teilnahme der Ukraine an der Arbeit von bereichsspezifischen europäischen Organisationen, e) Suche nach Lösungen für Handelshemmnisse, die sich ergeben können, f) Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden "UNECE").

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.