Technische Zusammenarbeit Musterklauseln

Technische Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschrif- ten, Normen, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen. (2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können: a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten; wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Testverfahren, Marktaufsicht, Zertifizierung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen, b) Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Marktaufsicht, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und das Marktaufsichtssystem in der Ukraine, d) Förderung der Teilnahme der Ukraine an der Arbeit von bereichsspezifischen europäischen Organisationen, e) Suche nach Lösungen für Handelshemmnisse, die sich ergeben können, f) Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden "UNECE").
Technische Zusammenarbeit. 1. Im Hinblick auf die Schaffung eines bestmöglichen Zugangs zu öffentlichen Beschaffungen für die Anbieter beider Vertragsparteien arbeiten diese gemeinsam auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme hin. 2. Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um der anderen Vertrags- partei und den Anbietern der anderen Vertragspartei auf Kostendeckungsbasis Informationen über Ausbildungs- und Orientierungsprogramme über ihr öffentliches Beschaffungssystem bereitzustellen.
Technische Zusammenarbeit. In Anerkennung der Bedeutung, die einem wirksamen Rechts- und Regulierungsrahmen für staatseigene Unternehmen zukommt, führen die Vertragsparteien, soweit im Rahmen ihrer jeweiligen Kooperationsinstrumente und -programme entsprechende Finanzmittel verfügbar sind, einvernehmlich vereinbarte Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit durch, die auf die Förderung von Effizienz und Transparenz bei staatseigenen Unternehmen abzielen. Abschnitt A
Technische Zusammenarbeit. Bedarf entsprechen, für den sie konzipiert worden ist, den Transfer von Know-how erleichtern und der Erhöhung der fachlichen Kompetenz auf nationaler und regionaler Ebene
Technische Zusammenarbeit. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Organisation Bosnien und Herzegowina insbesondere bei a) der Ausbildung und Spezialisierung der Mitarbeiter des Instituts für Normung, Messwesen und geistiges Eigentum ("das Institut") und von Fachleuten anderer staatlicher Organe, soweit diese mit Fragen des Patentwesens befaßt sind; b) der Organisation und Entwicklung des Patentvertreterwesens; c) der Entwicklung einer für Patentinformationsdienste geeigneten Dokumentation; d) der Herstellung der amtlichen Veröffentlichungen des Instituts betreffend gewerblichen Rechtsschutz; e) der Modernisierung des Patentinformationssystems; f) dem Aufbau von Datenverarbeitungssystemen für das Patenterteilungsverfahren und die Patentverwaltung.
Technische Zusammenarbeit. Die technische Unterstützung erfolgt in Form von Know-how-Transfer durch Ausbildung und Beratung sowie in Form von Dienstleistungen oder der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für eine erfolgreiche Durchfüh- rung der Projekte und Programme erforderlich sind.
Technische Zusammenarbeit. In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den bilateralen Handel zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen: (a) Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Aus- schusses für technische Handelshemmnisse; (b) Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden, Informationsaus- tausch zu technischen Vorschriften, Normen, Konformitätsbewertungsver- fahren und guten Regulierungspraktiken; (c) Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren; (d) Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC); (e) Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungser- gebnissen von in Übereinstimmung mit Absatz d akkreditierten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens oder einer ent- sprechenden multilateralen Vereinbarung anerkannt worden sind; und (f) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Bereiche.
Technische Zusammenarbeit. 1. In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssyste- me zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern, den bilateralen Handel mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zu erleichtern und ihre gesundheitspolizei- lichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern, verstärken die Ver- tragsparteien ihre technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspoli- zeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen. 2. Die Vertragsparteien haben ein Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11 abge- schlossen, um diesen Artikel zu konkretisieren.

Related to Technische Zusammenarbeit

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.