Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadenersatz und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeer- anrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22) im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1.) und im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 20.1.1.)besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1. eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in der Schweiz gegeben ist.
3. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gem. Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
4. In Erweiterung der Bestimmungen der Artikel 17.2.2, Artikel 18.2.2 und Artikel 19.2.2 besteht im Straf-Rechtsschutz Weltdeckung für die notwendigen Erstveranlassungen wegen einer unmittelbar wirksamen Zwangsmaßnahme die geeignet ist, die Ausreise des Versicherungsnehmers aus einem fremden Staat zu verhindern. Diese Leistung ist mit maximal EUR 2.500,00 begrenzt.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden.
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker- und Lenker-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – eintre- ten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche- rungsfall im Geltungsbereich gem. Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
3. Erweiterte Deckung zu Pkt. 1. Weltdeckung nach Unfällen mit Körperschäden im Privat- und Berufs- bereich sowie im Fahrzeug- und Lenker-Rechtsschutz. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz gem. Artikel 17.2.1., 17.2.2., 18.2.1., 18.2.2., 19.1.1. und 19.1.2. i.V.m. Artikel 19.2.1. und 19.2.2. besteht im Zusammenhang mit Auslandsreisen nach Unfällen mit Körperschäden des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Familienangehörigen (Artikel 5.1.) weltweiter Versicherungsschutz, sofern die ununterbrochene Verweildauer im Ausland 2 Monate nicht übersteigt. Die Höchstgrenze der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen beträgt 50 Prozent der Versicherungssumme. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernahme von Kosten aus Streitanteils- oder Erfolgshonorarvereinbarungen.
4. Erweiterte Deckung zu Pkt. 2.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staaten, die den Nachtrag Nr. 1 vom 1. November 2003 zum Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 105 vom 14. April 2004, S. 39 unterzeichnet haben.
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 4.1. Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle gewährt, die in Europa (im geographischen Sinn), in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen inner- halb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – eintreten.
4.2. Der Versicherungsschutz kann abweichend von Pkt. 4.1. auf Versicherungsfälle beschränkt werden, die
4.2.1. in Österreich eintreten;
4.2.2. im Geltungsbereich des Pkt. 4.1., jedoch außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich eintreten.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). Im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatli- chen österreichischen Gerichtes oder einer staatlichen österreichischen Verwal- tungsbehörde gegeben ist.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadenersatz- und Straf- Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versiche- rungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn) samt Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – eintre- ten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. Für den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den betrieblichen Bereich (Artikel 23 Pkt. 1.2) – ausgenommen im Rahmen des Land- wirtschafts-Rechtsschutzes – besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Ge- richtes gegeben ist. Wenn und soweit für die Erwirkung eines Exe- kutionstitels vor einem österreichischen Gericht Kostendeckung aus dem gegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrag gewährt wurde, besteht Versicherungsschutz für dessen Vollstreckung auch in der Europäischen Union, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island (Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes eines dieser Staa- ten).
3. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versi- cherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1 eintritt, die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen jedoch in der Europäischen Union, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer Verwaltungs- behörde eines dieser Staaten gegeben ist.
4. Für den Auslandsreise-Rechtsschutz gelten die in Art. 27 angeführ- ten Bestimmungen (weltweite Deckung)
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). (1) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Schadenereignisse.
(2) Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn das Schadenereignis im Ausland eingetreten ist. *) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Europa eingetretene Versiche- rungsfälle. Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen. Mitversichert gelten auch Grönland, die Kanarischen In- seln, Madeira, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei. Für Betriebsrisiken im Sinne von Abschnitt A EHVB bezieht sich der Versicherungsschutz außerhalb Ös- terreichs ausschließlich auf Versiche- rungsfälle
1.1 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen Pkt.2.9 (Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer ...);