Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadenersatz und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadener- satz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versiche- rungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geo- graphischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrai- nerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren, - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äu- ßeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt; Artikel 6.6 findet Anwendung.
2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1 ein- tritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Ös- terreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Ver- waltungsbehörde gegeben ist.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden.
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anlage).
2. Bei Transport des Fahrzeugs zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtli- chen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungs- schutz mit Beendigung des Beladevorgangs.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Art.17), Lenker-Rechtsschutz (Art.18) sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art.19) besteht Versi- cherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. Dies gilt ebenso im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gem. Art.20, Pkt.1.1. (als Arbeit- nehmer), im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gem. Art.21, Pkt.1.1. (im Privat- und Berufsbereich als Arbeitnehmer), im Beratungs-Rechtsschutz gem. Art.22, Pkt.1.1. (im Privat- und Berufsbereich als Arbeitnehmer), im Allgemeinen Vertrags- Rechtsschutz gem. Art.23 Pkt.1.1. (im Privatbereich), im Rechtsschutz für Grund- stückseigentum und Miete gem. Art.24 als Eigentümer oder Mieter einer aus- schließlich eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung oder eines entsprechen- den Einfamilienhauses, im Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht gem. Art. 25 sowie im Daten-Rechtsschutz gem. Art.26, Pkt.1.1. (im Privatbereich).
2. In den übrigen in Pkt.1. nicht genannten Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt.1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbe- hörde gegeben ist.
3. Überdies besteht im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten nach Unfällen mit Körperschaden des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Familienan- gehörigen im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz weltweiter Versicherungs- schutz, sofern die ununterbrochene Verweildauer im Ausland zwei Monate nicht übersteigt. Die Höchstgrenze der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen be- trägt 25 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültigen Versiche- rungssumme. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernahme von Kosten aus Streitanteils- oder Erfolgshonorarvereinbarungen.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 4.1. Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle gewährt, die in Europa (im geographischen Sinn), in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen inner- halb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – eintreten.
4.2. Der Versicherungsschutz kann abweichend von Pkt. 4.1. auf Versicherungsfälle beschränkt werden, die
4.2.1. in Österreich eintreten;
4.2.2. im Geltungsbereich des Pkt. 4.1., jedoch außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich eintreten.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). Im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatli- chen österreichischen Gerichtes oder einer staatlichen österreichischen Verwal- tungsbehörde gegeben ist.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Arti- kel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadener- satz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versiche- rungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geogra- phischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainer- staaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbe- reich erfolgt.
2. Im Daten-Rechtsschutz (Artikel 26) besteht Versicherungs- schutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gemäß Datenschutz- gesetz (DSG) gegeben ist.
3. Im Anti-Stalking-Rechtsschutz (Artikel 27) besteht Versiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österrei- chischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungs- behörde gegeben ist.
4. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Punkt 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österrei- chischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungs- behörde gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein gerichtli- ches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn (jedenfalls auf das Gebiet jener Staaten, die das Multilaterale Garantieabkommen vom 15. Xxxx 1991 unterzeichnet haben) inkl. Transport zu Wasser, wenn sich die Verladeorte im Geltungsbereich befinden.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich). 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Europa eingetretene Versiche- rungsfälle. Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen. Mitversichert gelten auch Grönland, die Kanarischen In- seln, Madeira, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei. Für Betriebsrisiken im Sinne von Abschnitt A EHVB bezieht sich der Versicherungsschutz außerhalb Ös- terreichs ausschließlich auf Versiche- rungsfälle
1.1 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen Pkt.2.9 (Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer ...);