Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsverzicht Musterklauseln

Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsverzicht. Wird die Quadratmeterzahl gemäß der der nachstehenden Grundlage ermitteln, nimmt der Versicherer abweichend von Nr. 5 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor: a) Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterla- gen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobby- zwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terras- sen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln. b) Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrägen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Ne- bengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeitszimmer, gewerb- lich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene Keller- räume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nut- zung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terras- sen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume. c) Versehensklausel Unterversicherung Abweichend von § 12 Nr. 5 nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die angegebene Quadratme- terzahl leicht fahrlässig unrichtig angegeben wurde und nicht mehr als 15 % von der tatsächlichen Quadratmeterzahl abweicht. Sofern nach Feststellung der Unterversicherung ein erhöhter Bei- trag zu entrichten wäre, hat der Versicherungsnehmer den geän- derten Beitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Um- stand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehen- de Versehensklausel nicht berührt.
Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsverzicht. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung bei Quadratmeter-Modell Ist die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegte Quadratmeterzahl gemäß Nr. 2 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1 Nr. 1) niedriger als die tatsächlichen Verhältnisse (Unterversicherung), so wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von zugrunde gelegter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeterzahl nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der zugrunde gelegten Quadratmeterzahl dividiert durch die tatsächliche Quadratmeterzahl.
Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsverzicht a) Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung bei Quadratmetermodell E86-10.2019/01 Ist die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegte Quadratmeterzahl gemäß b) zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalls (siehe A § 1 Nr. 1. VHB CIF:PRO 2018) niedriger als die tatsächlichen Verhältnisse (Unterver- sicherung), so wird die Entschädigung gemäß A § 1 Nr. 1. VHB CIF:PRO 2018 in dem Verhältnis von zu- grunde gelegter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeterzahl nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der zugrunde gelegten Quadratmeterzahl dividiert durch die tatsächliche Quadratmeterzahl. b) Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsverzicht Wird die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt, nimmt der Versicherer abwei- chend von a) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor:
Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsverzicht. Wird die Quadratmeterzahl gemäß der der nachstehenden Grundlage ermitteln, nimmt der Versicherer abweichend von Nr. 5 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor: a) Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterla- gen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobby- zwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Grundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terras- sen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln. b) Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrä- gen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken ge- nutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeits- zimmer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) sind grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Grundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terras- sen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume.

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  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.