Wohngebäude Musterklauseln

Wohngebäude a) Versichert ist das in dem Versicherungsschein und dessen Nachträgen bezeichnete ganz oder teil- weise in Ihrem Eigentum stehende, selbst genutzte Wohngebäude mit seinen Bestandteilen (Einfa- milienhaus, ggf. mit Einliegerwohnung). Eingeschlossen sind auch auf dem Versicherungsgrundstück stehende Nebengebäude. Wenn der Extra Schutz vereinbart ist, sind Nebengebäude abweichend vom Antrag mit einer Gesamtfläche von 60 qm mitversichert. Gartengewächshäuser sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern deren Grundfläche ins- gesamt 25 qm übersteigt. Garagen sind auch dann mitversichert, wenn sie sich in der Nähe des Versicherungsortes befinden. Photovoltaikanlagen sind jedoch nur aufgrund besonderer im Versicherungsschein dokumentierter Vereinbarung versichert: Nr. 1 c) gilt entsprechend. b) Gebäudezubehör, das der Instandhaltung des versicherten Wohngebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder auften an dem Gebäude angebracht ist. Photovoltaikanlagen sind jedoch nur aufgrund besonderer im Versicherungsschein dokumentierter Vereinbarung versichert: Nr. 1 c) gilt entsprechend. c) Zusätzlich sind auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück versichert: Antennenla- gen, Beleuchtungsanlagen, Briefkasten- und Klingelanlagen, Carports, Zisternen, Einfriedungen, elektrische Leitungen oder Freileitungen, Gartenkamine, Hof-, Gehsteig- und Terrassenbefestigun- gen, Hundezwinger/-hütten, Masten, Müllbehälterboxen, Schutz- und Trennwände, Ständer, Über- dachungen und Pergolen sowie technische, optische und akustische Sicherungs-/Überwachungs- anlagen. Dazu gehören auch Smart Home-Anlagen. • Ebenfalls versichert sind Ladestationen/Wallboxen für Elektro-Fahrzeuge auf dem Versiche- rungsgrundstück und in/an versicherten Garagen. • Ebenfalls versichert sind Solarthermieanlagen, Windkraftkleinanlagen und oberflächennahe geothermische Anlagen, sofern sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und Sie dafür die Gefahr tragen. • Nur aufgrund besonderer im Versicherungsschein dokumentierter Vereinbarung sind betriebs- fertige Photovoltaikanlagen auf dem Versicherungsgrundstück versichert, sofern ihre maximale Spitzenleistung 20 kW nicht überschreitet und Sie die Gefahr für die Anlage tragen. Zur Photovoltaikanlage gehören insbesondere Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungsele- mente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Akkumulatoren, Wechselrichter und die Verkabelung. Voraussetzung für di...
Wohngebäude a) Für Ihr Wohngebäude ist der Versicherungswert der ortsübliche Neubauwert. Der Neubauwert bemisst sich nach Gröfte, Ausstattung und Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architekten- gebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. b) Der gemeine Wert, d. h. der für Sie zu erzielende Verkaufspreis, ist der Versicherungswert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. c) Wir ersetzen • bei zerstörtem Wohngebäude den ortsüblichen Neubauwert unmittelbar vor Eintritt des Versi- cherungsfalls. Das gilt auch bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen • bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung. Der Versiche- rungswert bildet die obere Grenze unserer Entschädigung. Restwerte werden angerechnet. d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das gilt auch, wenn Sie Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben. e) Wir ersetzen auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen. Voraussetzung ist, dass deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt. Es darf nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzdeckung dafür bestehen. Wenn Sie die Wiederherstellung nicht unverzüglich veranlassen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. f) Wir ersetzen auch die tatsächlich entstandenen notwendigen Mehrkosten infolge von Veränderun- gen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Voraussetzung ist, dass diese zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaftnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versi- cherungsfall in Kraft getreten sind. Wir ersetzen die Mehrkosten nicht, wenn vor Eintritt des Versicherungsfalls auf der Grundlage beste- hender Gesetze und Verordnungen durch eine hierin ausgewiesene Frist • der Bestandsschutz aufter Kraft gesetzt oder • die Nutzung des Gebäudes untersagt wird. Das gilt auch, wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkoste...
Wohngebäude. VERSICHERUNG
Wohngebäude 

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  • Angebot Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Entfällt; die Gründe für das Angebot sind Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken und die Nettoerlöse aus der Begebung von Optionsscheinen, die in diesem Basisprospekt dargestellt werden, werden vom Emittenten für seine allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Angebote 2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. 2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden. 2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  • Kostenpauschalen netto / brutto