Workshop Musterklauseln

Workshop. A1 erarbeitet zusammen mit dem Kunden im Rahmen eines Workshops ein Grobkonzept zur sicheren Anbindung seines Netzwerkes über ein IT Security-System an das Internet. Der Workshop wird mittels eines vom Kunden auszufüllenden Fragebogens vorbereitet und in den Räumen des Kunden durchgeführt. Im Rahmen des Workshops werden zusammen mit dem Kunden die möglichen Schwachstellen einer ungeschützten Internet-Anbindung erarbeitet und die vorhandenen Risiken aufgezeigt. Das Ergebnis des Workshops wird dem Kunden spätestens zehn Arbeitstage nach dem Workshop als Protokoll ausgehändigt. Der Workshop umfasst acht Stunden mit zwei Spezialisten für Telekommunikationstechnologie. Inhalte der gemeinsam mit dem Kunden zu ermittelnden Agenda sind grundsätzlich: • Abklärung des genauen Zwecks und der Absicht der Internet-Nutzung; • Erklärung der Adress Translation; • Erklärung der System-Architektur; • Erklärung des Regelwerks; • Erklärung des Policy Editors; • Darstellung der Möglichkeiten des Managements; • Vorführung der Hardware; • Vorführung der Software und des Graphical User Interface (GUI); • Diskussion technischer Details; • Darlegung des Loggings und zusätzlicher Optionen.
Workshop. 1 Inhalt 1) Einzelheiten zu dem Umfang, dem Leistungsort, den Fristen und Terminen sowie dem Skill-Level und der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen “Einzelvertrag”. 2) Der Auftragnehmer wird in dem Workshop den Auftraggeber dabei unterstützen, die grundsätzlichen Funktionen und Eigenschaften der neu zu erstellenden oder zu bearbeitenden Software zu beschreiben. Dabei hat der Auftragnehmer die wesentlichen Funktionen und Eigenschaften der Standardsoftware dargelegt und im Hinblick auf - die zu erfüllenden Funktionalitäten sowie die Interoperabilität mit andere zum Betrieb des neuen Systems notwendiger Infrastruktur des Auftraggebers - informiert und die Einzelheiten soweit möglich erläutert. Ziel ist es, in dem Backlog den fachlichen Umfang der zu realisierenden User-Stories grob festzulegen. § 2 Beratungs- und Aufklärungspflichten 1) Der Auftraggeber hat die funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen im Hinblick auf die eigenen Unternehmensprozesse und solche prozessualen (nicht IT- technischen) Anforderungen, die sich aus seinen Anforderungen ergeben, in der für eine IT-technische Umsetzung notwendigen Detailtiefe formuliert, an den Auftragnehmer zu übermitteln. 2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Planung/ Konzipierung aber darauf hinweisen, ob sich aus der Umsetzung der Anforderungen evident technische Probleme im Hinblick auf die Realisierung ergeben können. § 3 Kein Kostenvoranschlag, unverbindliche Schätzung Angaben des Auftragnehmers zu den erforderlichen Ressourcen (Vergütung/ Zeitdauer/ Mitwirkungspflichten) sind nicht rechtlich verbindlich, sondern als Schätzwert zu verstehen. Die agile Projektmethodik verzichtet auf die Durchführung einer ausführlichen Planungsphase. Deshalb sind die Angaben keine Kostenvoranschläge. Wünscht der Auftraggeber, von dem Auftragnehmer verbindliche Aussagen über die für das nachfolgende Projekt erforderlichen Ressourcen zu erhalten, hat er dies bei der Beauftragung des Workshops anzugeben, damit eine ausreichend fundierte Analysephase durchgeführt werden kann. § 4 Eigenständige Vergütungspflicht Die Durchführung eines Workshops ist auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeber keine weiteren Leistungen beauftragt. § 632 III BGB wird abbedungen. § 5 Organisation 1) Die Parteien benennen einander jeweils bei Vertragsschluss die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreter mit der Erklärung, dass diese Ansprechpersonen zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen berechtigt und ...
Workshop. Die Partnerin wird zur Vorbereitung des Projekts in Abstimmung mit allen teilnehmenden Kommunen einen Workshop anberaumen, in dem mit den Projektverantwortlichen ausgehend von den einzelnen Projekten ein übergreifender thematischer Schwerpunkt für das Projekt festlegt wird. Die Kommune verpflichtet den jeweiligen Projektverantwortlichen der Kommune zur Teilnahme an dem Workshop.
Workshop. (1) Soweit die Parteien die Durchführung eines Workshops (Positionierung, Kampagnenstrategie, Buchidee, etc.) ver- einbart haben, erbringt GP die im Vertrag vereinbarten Be- ratungsleistungen. (2) Der Workshop wird – soweit nicht anders vereinbart - eintägig (6-8 Stunden) in den Räumen von GP mit dem Kli- enten durchgeführt. GP legt dem Workshop eine nach eige- nem Ermessen gestaltete Konzeption und Ablauf zugrunde und führt diesen auf dieser Grundlage durch. Die Teilneh- mer auf Seiten von GP legt diese nach eigenem Ermessen fest; ein Anspruch auf einen bestimmten Teilnehmer be- steht nicht. (3) GP erstellt nach Abschluss des Workshops eine Zusam- menfassung der Beratungen sowie der Empfehlungen für den Klienten. Soweit vereinbart, wird diese Zusammenfas- sung telefonisch mit dem Klienten besprochen. (4) Sagt der Klient einen vereinbarten Termin ab, ohne dass ein wichtiger Grund, höhere Gewalt, Krankheit oder ein sonstiger vom Klienten zu vertretender Umstand vorliegt, können die Parteien einen Ersatztermin vereinbaren. GP ist berechtigt, etwaige Kosten einer solchen Absage gesondert zu beanspruchen. (5) Kann ein vereinbarter Workshop-Termin wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von GP nicht zu vertretenden Umständen von GP nicht wahrgenommen werden, kann GP einen anderen Termin ersatzweise benen- nen. Ist der Klient hiermit nicht einverstanden, kann GP den Workshop ohne Berechnung und ohne Ersatzansprüche des Klienten absagen. Bereits gezahlte Vergütungen sind zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Klienten bestehen nicht. (6) Reise- und Unterbringungskosten zum Workshop trägt der Klient selbst.
Workshop. AUSTRIAN WORKING GROUP ON BANKING & FINANCE Karl-Franzens-Universität Graz Institut für Banken und Finanzierung

Related to Workshop

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Präambel Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Inflationsrisiko Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds liegen.