Gegenstand der Kooperation Musterklauseln

Gegenstand der Kooperation. Die Kooperationspartner treffen Vereinbarungen zur systematischen Vorbereitung und indi- viduellen Gestaltung des Übergangs von Schülern der TGS an das Gymnasium. Die Inhalte der Vereinbarungen werden in Beschluss-Protokollen und Maßnahmeplänen dokumentiert und als Anlagen beigefügt. ▪ Auf der Basis der Bemerkungen zur Lernentwicklung findet ein Austausch über jeden einzelnen Xxxxxxx, der gemäß dem Elternwillen an das Gymnasium wechseln soll, statt. ▪ Ausgehend von den schulinternen Lehr- und Lernplänen beider Schulen stimmen sich die Kooperationspartner regelmäßig über die Entwicklung von Lernkompetenzen (Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz) im Rahmen der geltenden Lehrpläne sowie die Einführung und Anwendung von Grundsätzen der Methoden, Arbeitstech- niken und Operatoren ab. ▪ Beide Schulen stimmen sich über die Schwerpunktsetzung bzgl. der inhaltsbezoge- nen Kompetenzen, insbesondere für Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, ab. ▪ Beide Schulen stimmen sich über das Sprachenkonzept, insbesondere zur Sprachen- folge, ab. ▪ Beide Schulen stimmen sich über das Angebot der Wahlpflichtfächer ab. ▪ Beide Schulen informieren sich gegenseitig über die Art und Weise der Leistungs- nachweise, Leistungseinschätzung sowie Gespräche und Bemerkungen zur Lern- entwicklung. ▪ Beide Schulen informieren sich gegenseitig über den Einsatz von Lehr- und Lern- mitteln sowie weiterer Arbeitsmittel. ▪ Es gibt Vereinbarungen zur Kommunikation, in denen die Zusammenarbeit beider Schulen geregelt wird. Das kann z. B. durch themenbezogene Arbeitsgruppen, gemeinsame Fachkonferenzen, Schulleitertreffen, Dienstbesprechungen und Eltern- informationsveranstaltungen geschehen.
Gegenstand der Kooperation. 1.1 Für diese Vereinbarung gilt die zwischen dem Verband Kinder- und Jugendarbeit Hamburg e. V., dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e. V., dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der inneren Mission e. V., der Arbeiterwohlfahrt – Landesverband Hamburg e. V., dem Deutschen Roten Kreuz – Landesverband Hamburg e. V., dem Caritasverband Hamburg e. V. und der Behörde für Sozia- les und Familie sowie der Behörde für Bildung und Sport abgeschlossene Rahmenvereinbarung vom De- zember 2005. 1.2 Die Kooperationspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen. In Konfliktfällen, die sich aus der Zu- sammenarbeit sowie der Auslegung dieser Vereinbarung ergeben, versuchen die Kooperationspartner eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Gegenstand der Kooperation. 1.1 Für diese Vereinbarung gilt die abgeschlossene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der Ganztagsschule vom 2011. 1.2 Die Kooperationspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen. In Konfliktfällen, die sich aus der Zusammenarbeit sowie der Auslegung dieser Vereinbarung ergeben, versuchen die Kooperationspartner eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Gegenstand der Kooperation. (1) Der Vertriebspartner erhält eine Vertriebspartnernummer. Unter dieser Nummer werden die vom Vertriebspartner vermittelten Kunden, Verträge und sonstigen Vertragsprodukte sowie sein Provisions- bzw. Abrechnungskonto geführt. Der Vertriebspartner hat zur eindeutigen Zuordnung auf jedem Antragsformular sowie in sämtlicher mit NFS geführter Kommunikation seine Vertriebspartnernummer anzugeben. (2) Mit der Vertriebspartnernummer und seinem Passwort erhält der Vertriebspartner Zugang zu einem nichtöffentlichen Bereich auf der Online-Plattform von NFS. Die Plattform und die Nutzung der Plattform sind wesentlicher Inhalt der Vertriebspartnervereinbarung. (3) Der Vertriebspartner nutzt die Online-Plattform von NFS in dem vereinbarten Umfang. Er kann hierüber u.a. die Vertragsprodukte vermitteln und Informationen und Unterlagen abrufen. Die Kooperation kann auf die Nutzung von Abrechnungs- und Verwaltungsdienstleistungen beschränkt sein. (4) NFS leitet als Teil der Vermittlungskette die von dem Vertriebspartner eingereichten Anträge und Aufträge unverzüglich an den jeweiligen Vertragspartner weiter, soweit die Vermittlung von Geschäft vertraglich vereinbart ist. Der Vertriebspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch darauf, dass NFS von ihm eingereichtes Geschäft annimmt. NFS wird den Vertriebspartner unverzüglich über die Nichtannahme eines Geschäfts sowie die Gründe hierfür informieren. NFS ist zur Prüfung eingereichter Anträge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Gegenüber dem Kunden ist ausschließlich der Vertriebspartner dafür verantwortlich, dass Anträge vollständig und rechtzeitig bei NFS eingehen. NFS ist nur für den rechtzeitigen Versand der eingereichten Unterlagen auf dem hierfür üblichen Vertriebsweg, nicht aber für deren Eingang be im Adressaten verantwortlich. NFS schuldet keinen Express- oder Eilversand. (5) Von den Produktanbietern zur Verfügung gestellte Unterlagen für die Vermittlung der Vertragsprodukte stellt NFS in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Vertriebspartner keinen Anspruch darauf, dass ihm Unterlagen und Informationen in Papierform zur Verfügung gestellt werden. (6) Der Vertriebspartner darf den Firmennamen von NFS nur insoweit verwenden, dass hierdurch bei Dritten nicht der Eindruck entsteht, als repräsentiere der Vertriebspartner NFS oder sei von NFS beauftragt. Die Verwendung des Logos von NFS bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Einwilligung von NFS. AGB zur NFS Vertriebspart...
Gegenstand der Kooperation. Gegenstand der Vereinbarung ist die Intensivierung der Zusammenarbeit auf allen Ebenen. Hierzu werden die nachfolgenden Punkte vereinbart: • Die Partner setzen sich gemeinsam für ein Aktionsprogramm zur Förderung der traditionellen Schäferei in Baden-Württemberg ein, das vom Land aufzulegen und kraftvoll umzusetzen ist. Von zentraler Bedeutung ist, dass insbesondere das Agrarumweltprogramm Baden-Württemberg (MEKA und LPR) schäfereifreundli- cher gestaltet und mit ausreichenden Geldmitteln ausgestattet wird. Näheres ent- hält ein gemeinsames Forderungspapier der Partner. • Die Partner setzen sich dafür ein, dass die südwestdeutsche Transhumanz (Wan- derschafhaltung) als immaterielles Kulturerbe der UNSECO anerkannt und auch von Politik und Verwaltung gefördert wird. • Um die naturfördernde Wirkung der Schäferei öffentlichkeitswirksam in der Flä- che des Landes zu verankern, wird geprüft, ob der vom NABU ausgelobte Preis • Beide Partner setzen sich für eine höhere Bedeutung von Lammfleisch und ande- ren Schäfereiprodukten aus der traditionellen Schäferei Baden-Württembergs ein („Lammbraten fördert Wacholderheiden“). • Die Partner fördern modellhafte Projekte des Herdenschutzes und informieren Schäferinnen und Schäfer über deren Ergebnisse. Die Kosten für Modellprojekte zum Herdenschutzmodell trägt bislang der NABU, sie sind jedoch zukünftig vom Land zu übernehmen. • Die Partner informieren ihre Untergliederungen über die Kooperation auf Lan- desebene und regen diese zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit auf örtli- cher Ebene an. So können sich die Partner etwa dabei unterstützen … → naturschutzfachlich sensible Flächen zu beweiden, → Beweidungskonzepte gemeinsam zu erarbeiten und zu fördern, → Pferch- und Weideflächen zu suchen, → Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und → den Herdenschutz sicherzustellen. • Unterstützung der Schäferei durch den NABU bei Konflikten durch Xxxx, Luchs, Kolkrabe und andere geschützte Tierarten. • Vertreter beider Landesverbände treffen sich mindestens zweimal jährlich zum Austausch der jeweiligen Aktivitäten in den genannten Themenfeldern. Um zu er- örtern, wie die Zusammenarbeit und Vernetzung weiter ausgebaut werden kann. • Beide Partner können die Kooperation und ihre Ziele in der Öffentlichkeit darstel- len und mit ihr werben. Bei gemeinsamen Publikationen werden stets beide Part- ner genannt und mit Logo abgebildet. Aktionsprogramm zur Förderung der traditionellen Schäferei Transhumanz als UNESCO- Kulturerbe Schäfer des...
Gegenstand der Kooperation. 1.1. Die (Nachwuchs-)Talente (im Folgenden „Fellows“) werden sich gemeinsam in interdisziplinären Kleinteams von vier Personen und in Zusammenarbeit mit mindestens zwei Vertreter/innen des Kooperationspartners (im Folgenden „Digitallotsen“) unter Anwendung nutzerzentrierter und agiler Methoden einem definierten Problem des Kooperationspartners in der Bundesverwaltung (im Folgenden „Herausforderung“ oder „Projekt“) widmen. Die Gesellschaft schärft Gegenstand und Umfang des Projekts mit dem Kooperationspartner im Vorfeld des Projekts.
Gegenstand der Kooperation. 1.1. Die (Nachwuchs-)Talente (im Folgenden »Fellows«) werden sich gemeinsam in interdisziplinären Kleinteams von vier Personen und in Zusammenarbeit mit mindestens zwei Vertreter/innen des Kooperationspartners (im Folgenden »Digitallotsen«) unter Anwendung nutzerzentrierter und agiler Methoden einem definierten Problem des Kooperationspartners in der Bundesverwaltung (im Folgenden »Herausforderung« oder »Projekt«) widmen. Die Gesellschaft schärft Gegenstand und Umfang des Projekts mit dem Kooperationspartner im Vorfeld des Projekts. 1.2. Die Tech4Germany Initiative umfasst neben dem unter 1.1 genannten Kooperationsgegenstand die Vermittlung der wissenschaftlichen und methodischen Arbeitsgrundlagen in begleitenden Seminaren und praxisbezogenen Workshops durch die Gesellschaft. Die Umsetzung des Lehrprogramms kann durch den Einsatz Dritter erfolgen, welche die Gesellschaft sorgfältig hinsichtlich ihrer Qualifikation überprüft. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, an diesen Seminaren und Workshops teilzunehmen. Eine (digitale) Einladung dazu wird die Gesellschaft dem Kooperationspartner rechtzeitig zukommen lassen. 1.3. Die Kooperation verläuft zwischen Gesellschaft und Kooperationspartner, sowie zwischen Gesellschaft und Fellow unentgeltlich. 1.4. Art und Umfang des Projekts ergeben sich aus der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Projektbewerbung, die Bestandteil dieses Vertrages ist. 1.5. Die Gesellschaft wählt in einem Bewerbungsverfahren bis zu vier Fellows aus, die aufgrund ihrer Fähigkeiten geeignet sind, sich der definierten Herausforderung nach Ziffer 1.1. und 1.2. anzunehmen. Der Kooperationspartner hat keinen Anspruch auf die Zusammenarbeit mit anderen als den ausgewählten Fellows.
Gegenstand der Kooperation 

Related to Gegenstand der Kooperation

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Was ist Gegenstand der Versicherung? Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"); 1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung). 1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.