Gegenstand der Kooperation Musterklauseln

Gegenstand der Kooperation. 1.1. Die (Nachwuchs-)Talente (im Folgenden »Fellows«) werden sich gemeinsam in interdisziplinären Kleinteams von vier Personen und in Zusammenarbeit mit mindestens zwei Vertreter/innen des Kooperationspartners (im Folgenden »Digitallotsen«) unter Anwendung nutzerzentrierter und agiler Methoden einem definierten Problem des Kooperationspartners in der Bundesverwaltung (im Folgenden »Herausforderung« oder »Projekt«) widmen. Die Gesellschaft schärft Gegenstand und Umfang des Projekts mit dem Kooperationspartner im Vorfeld des Projekts.
Gegenstand der Kooperation. Die Kooperationspartner treffen Vereinbarungen zur systematischen Vorbereitung und individuellen Gestaltung des Übergangs von Schülern der TGS an das Gymnasium. Die Inhalte der Vereinbarungen werden in Beschluss-Protokollen und Maßnahmeplänen dokumentiert und als Anlagen beigefügt. ■ Auf der Basis der Bemerkungen zur Lernentwicklung findet ein Austausch über jeden einzelnen Xxxxxxx, der gemäß dem Elternwillen an das Gymnasium wechseln soll, statt. ■ Ausgehend von den schulinternen Lehr- und Lernplänen beider Schulen stimmen sich die Kooperationspartner regelmäßig über die Entwicklung von Lernkompetenzen (Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz) im Rahmen der geltenden Lehrpläne sowie die Einführung und Anwendung von Grundsätzen der Methoden, Arbeitstechniken und Operatoren ab. ■ Beide Schulen stimmen sich über die Schwerpunktsetzung bzgl. der inhaltsbezogenen Kompetenzen, insbesondere für Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, ab. ■ Beide Schulen stimmen sich über das Sprachenkonzept, insbesondere zur Sprachenfolge, ab. ■ Beide Schulen stimmen sich über das Angebot der Wahlpflichtfächer ab. ■ Beide Schulen informieren sich gegenseitig über die Art und Weise der Leistungsnachweise, Leistungseinschätzung sowie Gespräche und Bemerkungen zur Lernentwicklung. ■ Beide Schulen informieren sich gegenseitig über den Einsatz von Lehr- und Lernmitteln sowie weiterer Arbeitsmittel. ■ Es gibt Vereinbarungen zur Kommunikation, in denen die Zusammenarbeit beider Schulen geregelt wird. Das kann z. B. durch themenbezogene Arbeitsgruppen, gemeinsame Fachkonferenzen, Schulleitertreffen, Dienstbesprechungen und Elterninformationsveranstaltungen geschehen. Name Funktion Erreichbarkeit Nach Ablauf eines Schuljahres berichten sich die Verantwortlichen für die Kooperation über die Zusammenarbeit und deren Ergebnis. Es erfolgt eine Fortschreibung der Maßnahmenplanung und gegebenenfalls eine Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung.
Gegenstand der Kooperation. (1) Der Vertriebspartner erhält eine Vertriebspartnernummer. Unter dieser Nummer werden die vom Vertriebspartner vermittelten Kunden, Verträge und sonstigen Vertragsprodukte sowie sein Provisions- bzw. Abrechnungskonto geführt. Der Vertriebspartner hat zur eindeutigen Zuordnung auf jedem Antragsformular sowie in sämtlicher mit NFS geführter Kommunikation seine Vertriebspartnernummer anzugeben.
Gegenstand der Kooperation. 1.1 Für diese Vereinbarung gilt die zwischen dem Verband Kinder- und Jugendarbeit Hamburg e. V., dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e. V., dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der inneren Mission e. V., der Arbeiterwohlfahrt – Landesverband Hamburg e. V., dem Deutschen Roten Kreuz – Landesverband Hamburg e. V., dem Caritasverband Hamburg e. V. und der Behörde für Sozia- les und Familie sowie der Behörde für Bildung und Sport abgeschlossene Rahmenvereinbarung vom De- zember 2005.
Gegenstand der Kooperation. Gegenstand der Vereinbarung ist die Intensivierung der Zusammenarbeit auf allen Ebenen. Hierzu werden die nachfolgenden Punkte vereinbart: • Die Partner setzen sich gemeinsam für ein Aktionsprogramm zur Förderung der traditionellen Schäferei in Baden-Württemberg ein, das vom Land aufzulegen und kraftvoll umzusetzen ist. Von zentraler Bedeutung ist, dass insbesondere das Agrarumweltprogramm Baden-Württemberg (MEKA und LPR) schäfereifreundli- cher gestaltet und mit ausreichenden Geldmitteln ausgestattet wird. Näheres ent- hält ein gemeinsames Forderungspapier der Partner. • Die Partner setzen sich dafür ein, dass die südwestdeutsche Transhumanz (Wan- derschafhaltung) als immaterielles Kulturerbe der UNSECO anerkannt und auch von Politik und Verwaltung gefördert wird. • Um die naturfördernde Wirkung der Schäferei öffentlichkeitswirksam in der Flä- che des Landes zu verankern, wird geprüft, ob der vom NABU ausgelobte Preis • Beide Partner setzen sich für eine höhere Bedeutung von Lammfleisch und ande- ren Schäfereiprodukten aus der traditionellen Schäferei Baden-Württembergs ein („Lammbraten fördert Wacholderheiden“). • Die Partner fördern modellhafte Projekte des Herdenschutzes und informieren Schäferinnen und Schäfer über deren Ergebnisse. Die Kosten für Modellprojekte zum Herdenschutzmodell trägt bislang der NABU, sie sind jedoch zukünftig vom Land zu übernehmen. • Die Partner informieren ihre Untergliederungen über die Kooperation auf Lan- desebene und regen diese zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit auf örtli- cher Ebene an. So können sich die Partner etwa dabei unterstützen … → naturschutzfachlich sensible Flächen zu beweiden, → Beweidungskonzepte gemeinsam zu erarbeiten und zu fördern, → Pferch- und Weideflächen zu suchen, → Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und → den Herdenschutz sicherzustellen. • Unterstützung der Schäferei durch den NABU bei Konflikten durch Xxxx, Luchs, Kolkrabe und andere geschützte Tierarten. • Vertreter beider Landesverbände treffen sich mindestens zweimal jährlich zum Austausch der jeweiligen Aktivitäten in den genannten Themenfeldern. Um zu er- örtern, wie die Zusammenarbeit und Vernetzung weiter ausgebaut werden kann. • Beide Partner können die Kooperation und ihre Ziele in der Öffentlichkeit darstel- len und mit ihr werben. Bei gemeinsamen Publikationen werden stets beide Part- ner genannt und mit Logo abgebildet. Aktionsprogramm zur Förderung der traditionellen Schäferei Transhumanz als UNESCO- Kulturerbe Schäfer des...
Gegenstand der Kooperation. 1.1 Für diese Vereinbarung gilt die abgeschlossene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der Ganztagsschule vom 2011.
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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und