Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen. 8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet. 8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist: a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache. b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden, c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen, d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht. 8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen. 8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Mietbedingungen, Mietbedingungen, Mietbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls10.1. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafürLieferant sichert zu, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machenim Zusammenhang mit seiner Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Mieter Lieferant stellt den Vermieter insoweit WAY und deren Endkunden frei von jeglichen Ansprüchen wegen der Verlet- zung von Schutzrechten Dritter, die durch Hintergrundwissen, Schutzrechte, Know-How, Material, Waren, Dienst- und Werkleistun- gen, welche der Lieferant oder von ihm beauftragte Unterauftrag- nehmer geliefert haben, verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nach von WAY übergebenen Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit von ihm er- brachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Im Verletzungsfall ist WAY berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiter- veräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken.
10.2. Der Lieferant stellt WAY von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, wenn und soweit er für den Produktfehler und den eingetrete- nen Schaden verantwortlich ist. Der Lieferant erstattet WAY insoweit etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Innenverhältnis freiZusammenhang mit ei- ner Rückrufaktion oder von WAY oder ihrem Endkunden durchge- führten Servicemaßnahme ergeben. Das gilt auch für Über Inhalt und Umfang der Rückruf- oder Servicemaßnahmen wird WAY den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hatLieferanten – so- weit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart10.3. Der Lieferant haftet für seine Vertreter, schließt Erfüllungsgehilfen oder Un- terbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB wird ausgeschlossen.
10.4. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden einen im Verhältnis zu dem Auftrags- umfang und dem Schadensrisiko angemessenen, industrieüblichen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Vermieter eine Maschinen- Höhe nach zu unterhalten und Kaskoversicherung WAY die bestehende Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant tritt hiermit alle in Verbindung mit dem Leistungsgegenstand bestehenden Zahlungsansprüche gegen die Versicherung im Voraus an WAY ab, durch WAY nimmt diese Abtretung an. Durch den Abschluss der Versicherung und die auch das Sachnutzungsinteresse Abtretung der Versi- cherungsansprüche wird die Haftung des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragenLieferanten nicht begrenzt.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden10.5. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche sind ausgeschlossenbleiben un- berührt.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten verur- sachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse Boden- verhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlichötfentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden nach- folgenden Ursachen, wobei der Rückgriff Rückgritf des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer Zitfer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung Haftpflichtver- sicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht HaftpflichtHaft- pflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermietung Von Hubarbeitsbühnen Und Stapler
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-öffentlich- rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Mindest- Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp), Mietbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls19.1. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses Lieferant wird STIHL von allen Verbindlichkeiten, Ansprüchen Dritter, Kosten, Schäden und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert angemessener und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- üblicher Rechtsverfolgungskosten) schadlos halten und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbautenfreistellen, die durch die schuldhafte Lieferung eines mangelhaften Produkts oder durch die schuldhafte Nichtbeachtung einer Pflicht aus den Lieferverträgen mit STIHL oder sonstigen auf die Lieferung anwendbaren Gesetzen und Sicherheitsvorschriften verursacht wurde.
19.2. Wird STIHL aufgrund einer verschuldensunabhängigen Haftung Dritten gegenüber aufgrund nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Durchfahrtshöhe verursacht werden,Lieferant gegenüber STIHL insoweit ein, wie der Lieferant auch unmittelbar dem Dritten gegenüber haften würde.
c) Schäden19.3. Ansprüche von STIHL sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf STIHL zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
19.4. Ist STIHL verpflichtet, wegen eines Mangels eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Warn- oder Rückrufaktion durchzuführen, so erstattet der Lieferant STIHL die entstandenen, üblichen und angemessenen Kosten, es sei denn, der Fehler fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Lieferanten, insbesondere aufgrund falscher Anweisungen von STIHL oder fehlerhafter Gesamtkonstruktion des Endproduktes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von STIHL bleiben unberührt. STIHL wird den Lieferanten informieren und die Maßnahmen mit diesem abstimmen. Dem Lieferanten wird Gelegenheit zur Untersuchung der Warn- oder Rückrufaktion gegeben.
19.5. Der Lieferant hat auf seine Kosten Versicherungen abzuschließen, welche die Haftung des Lieferanten gegenüber STIHL aus der Belieferung abdecken. STIHL ist berechtigt, vom Lieferanten den Abschluss von Versicherungen mit einem bestimmten Versicherungsschutz zu verlangen. STIHL ist auf Verlangen eine aktuelle Versicherungsbestätigung vorzulegen, aus welcher sich die Versicherungssumme, die aus Nichtbeachtung Vertragsnummer (Nummer der Sicherheits- Versicherungspolice) und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlenVersicherung ergeben. Das Bestehen einer Versicherung führt nicht zu einer Beschränkung der Haftung des Lieferanten.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt Besteht unsere Hauptleistung in der Überlassung von beweglichen Sachen (Mietvertrag, Nutzungsüberlassungsvertrag), trägt der Kunde/Mieter die Sachgefahr ab der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragenMietsache. Die Gefahrtragung endet für den Kunden/Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Kunde/Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter Kunde/Xxxxxx stellt den Vermieter uns insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der unserer Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, USchadG oder anderer vergleichbarer öffentlich-öffentlich- rechtlicher, nationaler oder und internationaler Vorschriften, sofern dieser wir, unsere Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hathaben.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter Soweit vertraglich oder in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat vorliegenden AGB nichts anderes vereinbart ist, haftet der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragenKunde (Besteller, Mieter) nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter Soweit im Zweifel auf einzelnen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, haften wir bei allen vereinbarten Vertragstypen nach den obigen Bestimmungen (Ziff. 7.1 bis 7.4). Besteht unsere Haupt- leistung in der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnetmietvertraglichen Überlassung beweglicher Sachen (Mietvertrag), wird insbesondere die Garantiehaftung aus § 538 I BGB ausgeschlossen.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch Zur Versicherung der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthaltenGüter bzw. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieterbeweglichen Sachen, insbesondere bei der Überlassung zum Mietgebrauch, sind wir nur verpflichtet, soweit ein Ersatz von Schäden, die ausdrücklicher schriftlicher Auftrag unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren Vertragsinhalt ge- worden ist. Die bloße Wertangabe ist nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossenals Auftrag zur Versicherung zu verstehen.
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Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst 10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokollsseiner Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Mieter übernimmt Lieferant stellt iinovis und deren Endkunden frei von jeglichen Ansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, die durch Hintergrundwissen, Schutzrechte, Know-How, Material, Waren, Dienst- und Werkleistungen, welche der Lieferant oder von ihm beauftragte Unterauftragnehmer geliefert haben, verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nach von iinovis übergebenen Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafürvon ihm erbrachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Im Verletzungsfall ist iinovis berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber solcher Schutzrechte die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machenerforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken.
10.2 Der Mieter Lieferant stellt den Vermieter insoweit iinovis von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, wenn und soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Der Lieferant erstattet iinovis insoweit etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Innenverhältnis freiZusammenhang mit einer Rückrufaktion oder von iinovis oder ihrem Endkunden durchgeführten Servicemaßnahme ergeben. Das gilt auch für Über Inhalt und Umfang der Rückruf- oder Servicemaßnahmen wird iinovis den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hatLieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart10.3 Der Lieferant haftet für seine Vertreter, schließt Erfüllungsgehilfen oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB wird ausgeschlossen.
10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden einen im Verhältnis zu dem Auftragsumfang und dem Schadensrisiko angemessenen, industrieüblichen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Vermieter eine Maschinen- Höhe nach zu unterhalten und Kaskoversicherung iinovis die bestehende Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant tritt hiermit alle in Verbindung mit dem Leistungsgegenstand bestehenden Zahlungsansprüche gegen die Versicherung im Voraus an iinovis ab, durch iinovis nimmt diese Abtretung an. Durch den Abschluss der Versicherung und die auch das Sachnutzungsinteresse Abtretung der Versicherungsansprüche wird die Haftung des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragenLieferanten nicht begrenzt.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er 10.5 Weitergehende gesetzliche oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende vertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen.bleiben unberührt
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Samples: General Terms and Conditions
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt a. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Übergabe steht die Mietsache unter von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Obhut Vorbereitung, des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe Aufbaus, der Abwicklung und des Gerätes und Unterzeichnung des RückgabeprotokollsAbbaus. Der Mieter übernimmt mit haftet für Schäden und Folgeschäden, die von ihm, von ihm Beauftragte und beschäftigte Personen von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern, Kunden und Gästen - zu wessen Nachteil auch immer - verursacht werden. Dies gilt insbesondere für: - Schäden an Gebäuden und Inventar infolge der Übernahme Veranstaltung, - Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten, - alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafürvereinbarten Besucherhöchstzahl ergeben, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für - alle Schäden, die er sich aus verspäteter oder sein Bedienungspersonal an vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nicht-Vermietung oder einer nur zu einem geringen Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung
b. Die Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain übernimmt für das Risiko der Mietsache verursachenvom Mieter durchgeführten Veranstaltung keine Haftung, sowie sie haftet insbesondere nicht für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- Unfälle, Sachschäden und Ausfallkosten werden dem Mieter Diebstahl oder Ähnliches im Zweifel auf Zusammenhang mit der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnetDurchführung der Veranstaltung des Mieters. Soweit die Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain von Dritten wegen derartiger Risiken in Anspruch genommen werden sollte, ist der Mieter verpflichtet, die Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain freizustellen.
8.4 c. Der Mieter haftet in jedem Fall verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen. Der Mieter verpflichtet sich, für seine Veranstaltung die notwendigen Versicherungen, insbesondere Sach- und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch Haftpflichtversicherung sowie Diebstahlversicherung einschließlich Veranstalterhaftpflicht sowie sonstige Versicherungen mit ausreichender Versicherungssumme auf seine Kosten selbst abzuschließen und der Mietsache aus Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain auf Verlangen den nachfolgenden Ursachen, wobei Bestand der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung Versicherungen vor Beginn der MietsacheVeranstaltung nachzuweisen.
bx. Xxxx vorsorglich wird eine etwaige Haftung der Kur- GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain pro Schadensfall auf 1,023 Mio € (Personenschäden) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
cund 256.000,00 € (Sachschäden) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers bestehtbegrenzt.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Vermietungsvertrag
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
. 8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
. 8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
: a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
. b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
, c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
, d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
Personen e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Mietbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Haftpflicht- Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von SchädenXxxxxxx, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermietung Von Hubarbeitsbühnen Und Stapler
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter Seeland insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters von Seeland nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser Seeland den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter Seeland eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.;
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,;
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,;
d) Unbefugte unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen;
e) In in allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter Seeland abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. gesetzlichen Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, Seeland können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen RechtsgründenRechtsgründen – nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
c) bei Mängeln, die der Vermieter Seeland arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er Seeland garantiert hat;
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter Seeland auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Mietvertrag
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Mietbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst 10.1 Der Lieferant sichert zu, dass im Zusammenhang mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokollsseiner Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Mieter übernimmt Lieferant stellt Semcon und deren Endkunden frei von jeglichen Ansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, die durch Hintergrundwissen, Schutzrechte, Know-How, Material, Waren, Dienst- und Werkleistungen, welche der Lieferant oder von ihm beauftragte Unterauftragnehmer geliefert haben, verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nach von Semcon übergebenen Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafürvon ihm erbrachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Im Verletzungsfall ist Semcon berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber solcher Schutzrechte die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machenerforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken.
10.2 Der Mieter Lieferant stellt den Vermieter insoweit Semcon von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, wenn und soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Der Lieferant erstattet Semcon insoweit etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Innenverhältnis freiZusammenhang mit einer Rückrufaktion oder von Semcon oder ihrem Endkunden durchgeführten Servicemaßnahme ergeben. Das gilt auch für Über Inhalt und Umfang der Rückruf- oder Servicemaßnahmen wird Semcon den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hatLieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart10.3 Der Lieferant haftet für seine Vertreter, schließt Erfüllungsgehilfen oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB wird ausgeschlossen.
10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden einen im Verhältnis zu dem Auftragsumfang und dem Schadensrisiko angemessenen, industrieüblichen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Vermieter eine Maschinen- Höhe nach zu unterhalten und Kaskoversicherung Semcon die bestehende Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant tritt hiermit alle in Verbindung mit dem Leistungsgegenstand bestehenden Zahlungsansprüche gegen die Versicherung im Voraus an Semcon ab, durch Semcon nimmt diese Abtretung an. Durch den Abschluss der Versicherung und die auch das Sachnutzungsinteresse Abtretung der Versicherungsansprüche wird die Haftung des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragenLieferanten nicht begrenzt.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er 10.5 Weitergehende gesetzliche oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende vertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen.bleiben unberührt
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Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 7.1. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 7.2. Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 7.3. Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 7.4. Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) : • jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) . • Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) , • Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) , • Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) Personen In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 7.5. In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.27.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Mindest- Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 7.6. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) werden • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) Fahrlässigkeit • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) Gesundheit • bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) hat • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 10.1 Der Mieter Lieferant übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall Rahmen der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch gesetzlichen Voraussetzungen die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter vollständige Haftung für alle Schäden, die er DeCeTe und/oder sein Bedienungspersonal an ihre Arbeitnehmer und/oder Dritte erleiden sollten, weil eine beliebige Verpflichtung aufgrund des Vertrags nicht, nicht rechtzeitig, nicht mängelfrei oder nicht vollständig erfüllt wurde, und hat DeCeTe von dies- bezüglichen Ansprüchen freizustellen.
10.2 Der Lieferant hat bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft eine Versicherung gegen die Risiken im Sinne von Artikel 10.1 mit einer Deckungssumme von mindestens € 1.000.000,-- (eine Million Euro) als Höchstbetrag pro Schadensfall – wobei eine Reihe von Ereignissen als ein Ereignis gilt – und € 2.500.000,-- (zweieinhalb Millionen Eu- ro) als Höchstbetrag pro Jahr abzuschließen. Auf erste Aufforderung hin wird DeCeTe ein Versicherungszertifikat zum Nachweis der Mietsache verursachenbetreffenden Versicherung vorgelegt, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeitenein Nachweis, dass die zu zahlende Prämie entric h- tet wurde. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnetGeben die genannten Unterlagen ungenügend Deutlichkeit, hat DeCeTe das Recht, Einsicht in die Versi- cherungspolice zu verlangen.
8.4 Der Mieter 10.3 DeCeTe haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an AufbautenLieferant Schadensersatzansprüche geltend macht, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertre- tern oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Außer in den Fällen von Vorsatz ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Ein weite r- gehender Anspruch auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten An- spruchs – ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche. Soweit Schadense r- satzansprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenser- satzhaftung von LebenAngestellten, Körper Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und GesundheitErfüllungsgehilfen von DeCeTe.
c10.4 Der Lieferant verpflichtet sich ferner, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindes- tens € 1.000.000,-- (eine Million Euro) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- zu unterhalten und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt dies auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossenVerlangen von DeCeTe nachzuweisen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse Bodenverh ältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicheröffentlich -rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- Maschinen - und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- Maschinen - und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- Reparatur - und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) a. jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) b. Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schädenx. Xxxxxxx, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- Sicherheits - und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) d. Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) e. In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- Maschinen - und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Haftpflicht - Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Pflicht -Haftpflicht - Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-DeckungssummenMindest -Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – . gleich aus welchen Rechtsgründen– . nur geltend gemacht werden
a) a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) c. bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) d. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- Personen - und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Mietbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab 10.1 Der AN haftet uns gegenüber für alle Schä- den, die durch Verletzung von dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für AN obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft durch den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des RückgabeprotokollsAN oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes be- stimmt ist. Der Mieter übernimmt mit AN trägt die Beweislast dafür, dass der Übernahme Schaden nicht von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht und verschuldet worden ist, sofern der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko Schaden seine Ursache im ausschließlichen Herr- schaftsbereich des AN hat.
10.2 Der AN ist verpflichtet, für die Dauer des Mietverhältnisses Ver- tragsverhältnisses eine Haftpflicht/Betriebs- haftpflichtversicherung mit einer, die vertraglichen Ri- siken ausreichend abdeckenden Versicherungssumme abzuschließen und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit uns auf Verlangen durch Übersen- dung von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hatentsprechenden Versicherungsbestätigungen nachzuweisen.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse 10.3 Schadensersatzansprüche des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche AN gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, uns können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a, wenn sie (I) bei Vorsatz auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht, auf deren Erfüllung der AN in besonderem Maße vertrauen darf, (II) einer vorsätzlichen oder grober Fahrlässigkeit
bgrob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen oder (III) bei schuldhafter Verletzung von einer fahrläs- sigen Pflichtverletzung mit Schäden an Leben, Körper und Gesundheitoder Gesundheit beruhen.
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 10.4 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet haften wir nur in Höhe des bei Vertragsschluss voraus- sehbaren typischen Schadens. Eine Haftung für Folge- schäden wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige mittelbare Schäden wie der Vermieter auch Ersatz von Mangelfolge- schäden ist außer bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen Vorsatz und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.5 Sofern der Schaden durch eine von dem AN für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versi- cherung (ausgenommen Summenversicherung) ge- deckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbunde- nen Nachteile des AN, zum Beispiel höhere Versiche- rungsprämien oder Zinsnachteile bis zu Schadenregu- lierung durch die Versicherung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten AN haftet der Mieter für alle Schäden, die er durch ihn oder sein Bedienungspersonal an durch seine Erfül- lungsgehilfen verursacht werden. Der AN stellt den AG unverzüglich von allen berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese vom AN zu vertreten sind.
8.2. Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschlie- ßen. Dabei handelt es sich um eine Hauptpflicht des AN aus dem Vertrag. Die Versicherungssumme darf pro Versicherungsjahr auf das Zwei- fache der Mietsache verursachen, sowie vorgenannten Versicherungssumme begrenzt sein. Der Abschluss der vorgenannten Versicherung ist dem AG vor Baubeginn durch Bestätigung der Versicherung unaufgefordert nachzuweisen und ist zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung für alle daraus entstehenden AusfallzeitenZahlungen nach dem Vertrag. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf Erfolgt ein entsprechender Nachweis trotz fruchtlosem Ablauf einer schrift- lich gesetzten Nachfrist nicht, ist der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnetAG dazu berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB zu kündigen.
8.4 8.3. Der Mieter haftet in jedem AN hat den AG während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz, gleich aus welchem Grund, eingeschränkt oder aufgehoben ist. In diesem Fall hat der AN unverzüg- lich einen mindestens gleichwertigen Versicherungsschutz herzustellen und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff AG nachzuweisen. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Maschinen- Bestandes und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsachedes Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
b) Schäden 8.4. Der AN tritt mit Abschluss des Vertrages unwiderruflich seine Ansprüche ge- gen die Betriebshaftpflichtversicherung auf Freistellung von künftigen Haft- pflichtansprüchen an Aufbautenden AG für den Fall ab, dass dem AG seinerseits ein Schaden durch die Tätigkeit des AN entsteht oder der AG von Dritten we- gen eines durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung Tätigkeit des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, AN entstandenen Schadens in denen vertragsgemäß keine Deckung Anspruch genommen wird. Eine Pflichtverletzung des Maschinen- und Kaskoversicherers bestehtAN kann auch in Form eines pflichtwidrigen Unterlassens bestehen.
8.5 In 8.5. Eigene und überlassene Baugeräte, Gerüste, Maschinen, Werkzeuge, Schalung etc. hat der durch AN selbst vor einem Diebstahl / Verlust zu schützen und ggf. zu versichern. Schon jetzt stellt der AN den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- AG von etwaigen Haf- tungsansprüchen frei. Nicht gedeckte Schäden und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken Selbstbehalte gehen zu Lasten des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlenAN.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: Nachunternehmervertrag
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des MietersMie- ters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses Miet- verhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ver- ursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung Kas- koversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert mitver- sichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages Kaskover- sicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte nicht- berechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- Maschi- nen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht ge- macht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Abwesen- heit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat pri- vat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossenaus- geschlossen.
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Samples: Allgemeine Mietbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt über- nimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen mit einbezogen wird. Den vertragsgemäßen ver- tragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang Unfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Haftpflicht- Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen RechtsgründenRechtsgründen – nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: Mietbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen,
e) In in allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Mindest- Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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