Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Sofern der Netzbetreiber die Messung durchführt, gelten fol- gende Regelungen:
16.1. Messeinrichtungen werden – sofern sie nicht fernausge- lesen werden – monatlich abgelesen. Fordert der An- schlussnutzer weitere Ablesungen, so sind diese dem Netzbetreiber gesondert zu vergüten.
16.2. Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Ab- rechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrich- tung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer ermöglicht, dass in unmittelbarer Nähe zur Messeinrich- tung ein geeigneter Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte (in der Regel Zugang zum Telefon-Festnetz und eine Netzsteckdose) zur Verfü- gung gestellt und ohne Einschränkungen betrieben wer- den kann. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderungen im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik oder bei einem Wechsel des Zählers nach § 21c EnWG ist der Netzbetreiber berech- tigt, einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsan- schlusses zu verlangen. Der Netzbetreiber stimmt die Ausführung dieser Maßnahme mit dem Anschlussnutzer ab.
16.3. Kommt der Anschlussnutzer seinen Verpflichtungen aus Ziffer 16.2 nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hie- raus entstehenden Kosten.
Xxxxxxx, Xxxxxxxx. (1) Das von der SWG gelieferte Erdgas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Die SWG kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn diese
1. zum Zwecke der Abrechnung
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse der SWG an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann der Selbstablesung widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die SWG wird bei berechtigtem Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
(3) Bei Beginn des Erdgasliefervertrags wird für die spätere Rechnungslegung der Zählerstand benötigt, den der Kunde der SWG unverzüglich mitzuteilen hat. Bei Vertragsende hat der Kunde zur Abrechnung des Vertrags der SWG das Ablesedatum, den Zählerstand und gegebenenfalls die neue Rechnungsanschrift in Textform mitzuteilen.
(4) Die SWG ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird die SWG die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 10 vorrangig verwenden.
(5) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber, die SWG oder deren Beauftragte das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, ist die SWG berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt bzw. die SWG vom Kunden bei Vertragsbeginn bzw. -ende keinen Zählerstand mitgeteilt bekommt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung der SWG unverzüglich anzuzeigen.
Xxxxxxx, Xxxxxxxx. (1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der jeweils neuesten Fassung gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend; dementsprechend behalten wir uns bis zur Annahme unserer Angebote den Widerruf unserer Angebote vor. Für die Annahme unserer Angebote bestimmen wir eine Annahmefrist von zwei Wochen, die mit dem Eingang des Angebots beim Vertragspartner beginnt.
(3) Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonderver- mögen i.S.d. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Zur Geschichte der Orgeln in der Elisabethkirche bis 1939, in: Xxx XXXXXX, Xxxxx XXXXXXX (Hg.): Xxxxxxxxx, der Deutsche Orden und ihre Kirche. Festschrift zur Wiederkehr der Weihe der Elisabethkirche. Marburg 1983, S. 339-376; DERS.: Zur Geschichte der Orgeln in hatte Xxxxxxxx Xxxxxxx XX. seinem dezidiert lutherisch eingestellten, künstlerisch of- fenbar wenig interessierten jüngeren Bruder Xxxxxxxx Xxxxxx XX. eine kleine Orgel geschenkt, die im großen Saal des Marburger Schlosses durch den Göttinger Orgelbau- er Xxxxxx Xxxxx aufgestellt wurde.57 Offenbar war damit auch der Bedarf nach einem begabten Organisten geweckt, der dann ebenfalls durch die Vermittlung des Kasseler Bruders gedeckt wurde. Xxxxxx xxx Xxxxx Tätigkeit in Kassel Mit dem Wechsel von Xxxxxx xxx Xxxx in das Rotenburger Rentmeisteramt 1593 wurde die Wiedersetzung der Stelle erforderlich, und es ist Xxxxxxxx Xxxxxx offenbar ohne größere Probleme gelungen, Xxxxxx xxx Xxxx nach Kassel abzuwerben; 1595 tritt er bereits dort auf. Ein Jahr später schon ist Xxxxxx xxx Xxxx einer der insgesamt 53 Organisten, die Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx zur Begutachtung der von Xxxxx Xxxx aus Halberstadt in der Schloßkirche in Gröningen erbauten Orgel eingela- den hatte. In der von Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx verfaßten, dem Hanauer Marienorganisten Xxxxx Xxxxxxxx gewidmeten Beschreibung dieser Orgel („Organum Gruningense Redi- vivum“),58 werden die „damaligen Probatores, (die) ihre Music und organisten Kunst wohl verstanden haben / und zu der Zeit / zum Theil / sehr berühmte / auch gute fun- damental Componisten gewesen“ einzeln mit ihren Herkunftsorten benannt. Um Emp- findlichkeiten vorzubeugen, seien die Prüfer dem Alter nach aufgeführt worden. Dies kann allerdings nicht stimmen, denn die Zwillingsbrüder Xxxxxx und Xxxx Xxx Xxxxxxx (*1562) werden unter Nr. 5 und Nr. 40 aufgeführt; der 1560 geborene Hamburger Xxx- xxxxxxx Xxxxxxxxxx danach unter Nr. 43, aber vor dem 1571 geborenen Namensvetter Xxxxxxx Xxxxxxxxxx aus Wolfenbüttel unter der Nr. 48. Weitere berühmte Namen sind Xxxxxxxx Xxxxxxxxx aus Nordhausen (Nr. 19) und Xxxxxxxx Xxxxxxx aus Lüneburg (Nr. 42). Der unter Nr. 38 genannte ‚Xxxxxx xxx Xxxx / von Cassel’ gehört mit dem Nürnberger und Augsburger Xxxxxxx zu den wenigen nicht dem norddeutschen Raum entstammenden Gutachtern. Man darf seine Beteiligung an dem Probespiel wohl auch als eine Reverenz des künstlerisch ähnlich ambitionierten wie begabten Wolfenbütteler Herzogs Xxxxxxxx Xxxxxx an den befr...
Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Xxxxxxx Xxxxx
Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Inhalt AUFSÄTZE/ESSAYS BERICHTE LESERTEXTE REZENSIONEN LESERBRIEFE Grundbausteine des Haiku (XII) Zeitbehandlung
Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Planverfasser:
Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Regionalsekretär Region Waadt Mme Xxxxxxxxx Xxxxxxx Regionalsekretärin Region Freiburg-Neuenburg X. Xxxx Xxxxxx Regionalsekretär Region Jura Region Genf X. Xxxx Xxxxx SCIV Wallis
Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Bereichsdirektor S-Vermögensmanagement Telefon: 00000 00-000 xxx@xxxxxxxxx-xxxxxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxxx, Sparkasse Beckum-Wadersloh und Xxxxx Xxxxx, Vorstandsvorsitzender, Fuest Familienstiftung Geschäftsführer AUTO MERTENS GMBH in Beckum „ Die Geschäftsbeziehung basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Unser direkter Ansprechpartner hat immer schnelle und unkomplizierte Lösungen für unser Unternehmen.“
Xxxxxxx, Xxxxxxxx. Direktorin der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg