Xxxxxxxxxxx. Die Hochschulen verfolgen mit dem Projekt „XxxxXxxx.xxx“ das Ziel, die An- zahl von Plagiaten in wissenschaftlichen Arbeiten durch zwei Maßnahmen zu reduzieren: Einerseits soll die Detektion von Plagiaten verbessert wer- den, indem Hochschulen dabei unterstützt werden, eine Plagiatserken- nungssoftware (PES) einzuführen oder die Einsatzmöglichkeiten einer be- reits vorhandenen Software zu erweitern und zu optimieren, andererseits soll bereits der Entstehung von Plagiaten durch Präventionsmaßnahmen vorgebeugt werden. Für die Einführung und Optimierung einer PES soll ein Leitfaden zur Aus- xxxx und Anpassung einer geeigneten PES erstellt werden, der sowohl den Funktionsumfang und die Nutzerfreundlichkeit der PES als auch die unter- schiedlichen lokalen Rahmenbedingungen der Hochschulen berücksichtigt. Um der Entstehung von Plagiaten vorzubeugen, sollen zehn Selbstlernmo- dule erstellt werden, in denen sowohl Methoden und Techniken zur Präven- tion von Plagiaten vermittelt werden als auch Hintergrundwissen im Zusam- menhang mit Plagiaten (Urheberrecht, Prüfungsrecht, etc.). Sowohl der Leitfaden als auch die Selbstlernmodule sollen als OER-Materialien frei zur Nachnutzung auf dem Landesportal XXXX.xxx zur Verfügung stehen. Ein Rechtsgutachten soll Klarheit darüber schaffen, ob zukünftig mehrere Hochschulen ihre Daten geprüfter Arbeiten zu Zwecken des Abgleichs der geprüften Arbeiten zu einer hochschulübergreifenden Datenbank zusam- menfassen können. Dadurch könnten auch solche Plagiate detektiert wer- den, die bereits als Studienleistung bei einer anderen Hochschule einge- reicht wurden. Dies erfolgt gemäß des Antrages der Hochschule Niederrhein vom 10. Juni 2021, der vom Vorstand der XX.XXX auf seiner Sitzung am 25. Juni 2021 zur Förderung empfohlen wurde. Die Mittel werden der Hochschule Niederrhein gemäß der Anlage zur Verfü- gung gestellt.
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Samples: Vereinbarung Zur Digitalisierung (Vzd 2025), Vereinbarung Zur Digitalisierung (Vzd 2025)
Xxxxxxxxxxx. Die Hochschulen verfolgen mit Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausgeschlossen. – 33 – Mindestgrundgehaltsordnungen INFORMATION ZUR ANWENDUNG DES „RICHTIGEN“ KOLLEKTIVVERTRAGES NACH AUFSPALTUNG DES RAHMENKOLLEKTIVVERTRAGES FÜR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE, IN DER DIENSTLEISTUNG, IN INFORMATION UND CONSULTING („RKV“) MIT 1. 1. 20201) Bis 31. 12. 2019 waren bestimmte Bundesinnungen und Fachverbände aus den Sparten Gewerbe und Handwerk sowie Information und Consulting vom ge- meinsamen Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting erfasst. Mit Wirkung 1. 1. 2020 werden getrennte Kollektivver- träge für die jeweiligen Fachorganisationen der Bun- dessparte Gewerbe und Handwerk bzw der Bundes- sparte Information und Consulting verhandelt und ab- geschlossen. Es ist daher notwendig zu prüfen, wel- cher Kollektivvertrag ab 1. 1. 2020 zur Anwendung kommt. Der Kollektivvertrag für Angestellte in Informa- tion und Consulting gilt künftig für die Mitgliedsbe- triebe der Fachverbände Entsorgungs-und Ressour- cenmanagement, Finanzdienstleister, Ingenieurbü- ros, Telekom (eingeschränkt auf Callshops) und UBIT (Unternehmensberater, Bilanzbuchhalter; nicht IT). Alle anderen Mitgliedsbetriebe der vertragsabschließ- enden Bundesinnungen und Fachverbände des alten Kollektivvertrags Gewerbe/Handwerk/Dienstleitung/ Information/Consulting unterliegen künftig dem Projekt „XxxxXxxx.xxx“ Kol- lektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung. Der fachliche Geltungsbereich ändert sich nicht. Alle bisherigen Einschränkungen des fachlichen Geltungs- bereiches bleiben ebenfalls aufrecht. Entscheidend für die Kollektivvertragszugehörigkeit sind die Mitgliedschaften (bzw Gewerbeberechtigun- gen) in den Fachverbänden und Bundesinnungen der WKÖ gemäß der jeweils gültigen Fachorganisations- ordnung (FOO). Gibt es aufgrund dessen mehrere Zugehörigkeiten zu unterschiedlichen Fachverbänden bzw Bundesinnun- gen und somit zu verschiedenen Kollektivverträgen muss gemäß § 9 Arbeitsverfassungs-gesetz folgendes geprüft werden: • Gibt es mehrere Betriebe bzw organisatorisch und fachlich abgrenzbare Abteilungen gilt jeweils der fachlich entsprechende Kollektivvertag • Ist das Zielnicht der Fall entscheidet über die Anwend- barkeit des Kollektivvertrags, welchem Fachbereich die An- zahl von Plagiaten in wissenschaftlichen Arbeiten durch zwei Maßnahmen zu reduzieren: Einerseits soll die Detektion von Plagiaten verbessert wer- denmaßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Be- trieb zukommt.2) • Ist keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung ei- nes fachlichen Wirtschaftsbereichs gegeben, indem Hochschulen dabei unterstützt werden, eine Plagiatserken- nungssoftware (PES) einzuführen oder die Einsatzmöglichkeiten einer be- reits vorhandenen Software zu erweitern und zu optimieren, andererseits soll bereits der Entstehung von Plagiaten durch Präventionsmaßnahmen vorgebeugt werden. Für die Einführung und Optimierung einer PES soll ein Leitfaden zur Aus- xxxx und Anpassung einer geeigneten PES erstellt werdenist je- ner Kollektivvertrag anzuwenden, der sowohl den Funktionsumfang und für die Nutzerfreundlichkeit größe- re Anzahl an ArbeitnehmerInnen in Österreich gilt. Im vorliegenden Fall ist das nach derzeitigem Stand der PES als auch die unter- schiedlichen lokalen Rahmenbedingungen der Hochschulen berücksichtigt. Um der Entstehung von Plagiaten vorzubeugen, sollen zehn Selbstlernmo- dule erstellt werden, in denen sowohl Methoden und Techniken zur Präven- tion von Plagiaten vermittelt werden als auch Hintergrundwissen Kollektivvertag für Angestellte im Zusam- menhang mit Plagiaten (UrheberrechtGewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung. Wien, Prüfungsrecht, etc.)17. Sowohl der Leitfaden als auch die Selbstlernmodule sollen als OER-Materialien frei zur Nachnutzung auf dem Landesportal XXXX.xxx zur Verfügung stehen12. Ein Rechtsgutachten soll Klarheit darüber schaffen, ob zukünftig mehrere Hochschulen ihre Daten geprüfter Arbeiten zu Zwecken des Abgleichs der geprüften Arbeiten zu einer hochschulübergreifenden Datenbank zusam- menfassen können. Dadurch könnten auch solche Plagiate detektiert wer- den, die bereits als Studienleistung bei einer anderen Hochschule einge- reicht wurden. Dies erfolgt gemäß des Antrages der Hochschule Niederrhein vom 10. Juni 2021, der vom Vorstand der XX.XXX auf seiner Sitzung am 25. Juni 2021 zur Förderung empfohlen wurde. Die Mittel werden der Hochschule Niederrhein gemäß der Anlage zur Verfü- gung gestellt.2019
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Samples: Kollektivvertrag
Xxxxxxxxxxx. Die Hochschulen verfolgen PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit dem Projekt „XxxxXxxx.xxx“ das Zieleiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite. Entwurf Neunte Verordnung Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, die An- zahl von Plagiaten in wissenschaftlichen Arbeiten dessen Absatz 1 durch zwei Maßnahmen zu reduzieren: Einerseits soll die Detektion von Plagiaten verbessert wer- den, indem Hochschulen dabei unterstützt werden, eine Plagiatserken- nungssoftware (PES) einzuführen oder die Einsatzmöglichkeiten einer be- reits vorhandenen Software zu erweitern und zu optimieren, andererseits soll bereits der Entstehung von Plagiaten durch Präventionsmaßnahmen vorgebeugt werden. Für die Einführung und Optimierung einer PES soll ein Leitfaden zur Aus- xxxx und Anpassung einer geeigneten PES erstellt werden, der sowohl den Funktionsumfang und die Nutzerfreundlichkeit der PES als auch die unter- schiedlichen lokalen Rahmenbedingungen der Hochschulen berücksichtigt. Um der Entstehung von Plagiaten vorzubeugen, sollen zehn Selbstlernmo- dule erstellt werden, in denen sowohl Methoden und Techniken zur Präven- tion von Plagiaten vermittelt werden als auch Hintergrundwissen im Zusam- menhang mit Plagiaten (Urheberrecht, Prüfungsrecht, etc.). Sowohl der Leitfaden als auch die Selbstlernmodule sollen als OER-Materialien frei zur Nachnutzung auf dem Landesportal XXXX.xxx zur Verfügung stehen. Ein Rechtsgutachten soll Klarheit darüber schaffen, ob zukünftig mehrere Hochschulen ihre Daten geprüfter Arbeiten zu Zwecken Artikel 1 Nummer 7 des Abgleichs der geprüften Arbeiten zu einer hochschulübergreifenden Datenbank zusam- menfassen können. Dadurch könnten auch solche Plagiate detektiert wer- den, die bereits als Studienleistung bei einer anderen Hochschule einge- reicht wurden. Dies erfolgt gemäß des Antrages der Hochschule Niederrhein Gesetzes vom 10. Juni 2021Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Ver- ordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungs- bereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindest- löhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom Vorstand der XX.XXX auf seiner Sitzung am 252. Juni 2022 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, ei- nerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
(1) Diese Verordnung tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, frühestens aber der 1. Oktober 2022] in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung vom 24. Xxxx 2021 zur Förderung empfohlen wurde. Die Mittel werden der Hochschule Niederrhein gemäß der Anlage zur Verfü- gung gestellt(BAnz AT 30.03.2021 V1) außer Kraft.
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Samples: Tarifvertrag