Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Durch den Verlust von Kompetenzträgern des Darlehensnehmers besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifizierter Geschäftsaufbau und ein qualifiziertes Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung des Darlehensnehmers haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Zins- und/oder Tilgungszahlungen an die Anleger reduzieren oder diese könnten ausfallen.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 Xxxxxxxxxx- und Alternative Streitbeilegungsverfahren Der Kunde kann sich mit einer Beschwerde an die im Preis-/Leistungsverzeichnis genannte Kontaktstelle der Bank wenden. Die Bank wird Beschwerden in geeigneter Weise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail). Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Verbraucher die Möglichkeit, sich an folgende Schlichtungsstellen zu wenden, an deren Streitbeilegungsverfahren die Bank teilnimmt: - Bei Streitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) mit Verbrauchern aus der Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, Verbraucherkreditverträge und sonstige Finanzierungshilfen sowie deren Vermittlung, Zahlungsdiensteverträge, Ausgabe und Rücktausch von E- Geld, sowie Zahlungskontengesetz ist die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank zuständig. Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie weitere Stellungnahmen und Mitteilungen sind in Textform (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) an die Schlichtungsstelle zu übermitteln. Anschrift: Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Telefax (000) 000000-0000, E-Mail xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx, Internet: xxx.xxxxxxxxxx.xx - Bei Streitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 und 7 UKlaG mit Verbrauchern aus der Anwendung der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Verträgen, die Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG betreffen, ist die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Das Anliegen ist auch hier in Textform (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) an die Schlichtungsstelle zu übermitteln. Anschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, Telefax: (0000) 0000-00000; E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx, Internet: xxx.xxxxx.xx - Im Übrigen besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich über behauptete Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu beschweren. Beschwerden sind schriftlich oder z...
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Ein zentraler Grund zur Nutzung holzartiger Biomasse in der Strom- und Wärmegewin- nung liegt in der damit einhergehenden Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Ver- gleich zu einer alternativen Produktion mit fossilen Brennstoffen. Die Beschaffungswege für holzartige Biomasse – z.B. zur Nutzung in der kombinierten Kraft-Wärme-Erzeugung – können allgemein in einer vierstufigen Wertschöpfungs- bzw. Beschaffungskette (siehe nachfolgende Grafik) dargestellt werden. Hierbei unterscheiden sich heimische Biomassebezugsquellen von internationalen Bezugsströmen einerseits durch die aufgrund der günstigen klimatischen Bedingungen effizientere temporäre CO2- Bindung aus der Atmosphäre (erste Stufe) sowie andererseits durch den erhöhten Auf- wand für Transport / Vertrieb (dritte Stufe). Anbau, Ernte Gewinnung, (ggf. Landnutzungs-än- derung) Verar- beitung Trans- port Vertrieb
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Durch den Verlust von Kompetenzträgern des in Norwegen ansässigen Projektinhabers besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifizierter Geschäftsaufbau und ein qualifiziertes Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung des in Norwegen ansässigen Projektinhabers haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Zins- und/oder Tilgungszahlungen an die Anleger reduzieren oder diese könnten ausfallen.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Durch den Verlust von Kompetenzträgern des Projektinhabers besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Per- sonen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung des Projektinhabers haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Zins- und/oder Tilgungszahlungen an den Darlehensnehmer und somit an die Nachrangdarlehensgeber reduzieren oder diese könnten ausfallen.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 31 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?‌ (1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung einmal nicht zufrieden sind, wenden Sie sich gerne an unsere inter- ne Beschwerdestelle. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. Xxxx Xxxxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx E-Mail: xxxxx@xxxx-xxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx (2) Wenn Verhandlungen mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt haben, gibt es weitere Beschwerdemöglichkeiten: Sie können sich an den Ombudsmann für Versiche- rungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Wenn Sie diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ wen- den. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 Xxxxxxxxxx und Alternative Streitbeilegungsverfahren
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 6. Die Beklagte benennt hiermit als ihren parteiernannten Schiedsrichter: Xx. Xxxxxx Xxxxxx, LL.M. Schwarz & Burg Xxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Tel.: +00 00 00 00 00 00 Abschliessend ersuchen wir Sie, sehr geehrte Damen und Herren, um Gutheissung unserer Anträge. Mit vorzüglicher Hochachtung Moot Court Team […] X-0 Xxxxxxxxx Xxxxxxx X 000 X-0 Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx vom 27. Januar 2019 Beilage B-1: Factsheet C 230 (Auszug Website Cersei, Auflistung des Produktsortiments; xxx.xxxxxx.xx/xx/xxxxxxxx/x000) Seit mehreren Jahren bieten wir auch unseren smart meter C 230 der Eigenmarke Cersei an, den wir in eigener Produktion herstellen. Der C 230 ist ein leistungsstarkes, hochwertiges Produkt, der mit smart meters aus dem Pre- mium-Segment absolut vergleichbar ist und grundsätzlich für alle Bereiche des intelligenten Energiemanagements eingesetzt werden kann, insbesondere bei Haushalts- und Gewerbe- kunden mit hohem Stromverbrauch für den Einsatz in Mittel- und Niederspannung. Der einzige Unterschied zu anderen Produkten im Markt besteht darin, dass der C 230 nicht für die G3-PLC Smart Metering Technology zertifiziert ist. […] […] Wiebereitsseitlängerer Zeit bekannt ist, hat Cerseivermehrt in Forschung und Entwicklung investiert, um die Qualität des unter ihrer Eigenmarke vertrie- benen C 230 zu verbessern. Die Abnahme im Markt des C 230 hat sich seitdem erheblich gesteigert – zwar nicht im sog. "Premium-Segment", in welchem be- kanntlich ausschliesslich zertifizierte Produkte zugelassen sind, wohl aber im qualitativanspruchsvollerenAbnehmersegment, indemeineZertifizierung nichtzwingenderforderlichist. Hingegenist der Absatz des E 570 der Marke DanniTarg in Frankreich seit einigen Monaten erstmals rückläufig. […] - Moot Court Team [..] (Vertreter Klägerin) - Moot Court Team [..] (Vertreter Beklagte) - Xxxx Xx. Xxxxx Xxxx - Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxx, LL.M. Zürich, 5. Juli 2019 Sehr geehrte Damen und Herren Das Sekretariat teilt mit, dass der Gerichtshof an seiner heutigen Sitzung nach Massgabe von Art. 5(1) Swiss Rules Xxxx Xx. Xxxxx Xxxx als von der Klägerin ernannte Xxxxxxxxxxx- xxxxx und Xxxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxx, LL.M. als von der Beklagten ernannten Schiedsrichter bestätigt hat. Den beiden bestätigten Schiedsrichtern läuft eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung, um das vorsitzende Mitglied des Schiedsgerichts zu bezeichnen (Art. 8(2) Swiss Rules). Mit freundlichen Grüssen MLaw Xxxxxx Xxxxxx Sekretariat des Gerichtshofes - Moot Court Team [....
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Xxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx-Xxxxxxxx informiert die Aufsichts- und Dienstleistungs- direktion jeweils zum 30. November des Haushaltsjahres unaufgefordert über die erreichte Umsetzung des Konsolidierungsvertrages im Haushaltsvorjahr. Dies betrifft sowohl den Konsolidierungsbeitrag (Vorlage der entsprechenden Anlage zum Jahresabschluss) als auch den erzielten Stand der Liquiditätskreditbelastungen (Vorlage des Konsolidierungspfades gemäß Muster 5 des Leitfadens). Die Nachweise und der Konsolidierungsvertrag werden gleichzeitig auf der Internetseite des Landkreises Bernkastel-Wittlich eingestellt.

Related to Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

  • Xxxxxxxxxxxx Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn die Gesellschaft sie durch Aufnahme in den Versicherungsschein (Nachtrag) genehmigt.

  • Xxxxxxxxxxx nachstehend Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter)

  • Xxxxxxxxxx 9.1 Weist die Leistung (oder die Fehlerbeseitigungsleistung von diva-e im Rahmen eines Softwarepflegevertrages oder im Rahmen eines Support-Vertrages) einen Sachmangel auf, kann der Kunde nach Xxxx von diva-e Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Frist binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können, zwei (2) Wochen ab Übergabe. Während dieser Frist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der Kunde in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und diva-e gegenüber schriftlich mitzuteilen. 9.2 Hat der Kunde diva-e nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist gesetzt und hat diva-e die Nacherfüllung verweigert oder schlagen zwei (2) Nacherfüllungsversuche wegen desselben Sachmangels fehl, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für diva-e unzumutbar ist. 9.3 Darüber hinaus kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. In keinem Fall jedoch haftet diva-e im Rahmen des Sachmangelanspruchs über die in der Bestimmung »Haftung« festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Sachmangelansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9.4 Wegen Mängel der Sache, die nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der vereinbarten Gebrauchsfähigkeit oder der vereinbarten Beschaffenheit zur Folge haben, bestehen gegenüber diva-e keine Ansprüche wegen Sachmangels. 9.5 Die von diva-e zu erbringende Mangelbeseitigung hat, sofern der Mangel den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigt, erst durch Lieferung einer weiterentwickelten Version zu erfolgen. Bei Bedarf wird diva-e Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das zumutbar ist; bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, wenn diva-e dazu technisch in der Lage ist. 9.6 Hat diva-e nach Meldung einer Störung im Zusammenhang mit der Software Leistungen für Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Preisliste von diva-e zugrunde gelegt. 9.7 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von diva-e erbrachten Leistungen, die der Kunde oder ein Dritter ändert oder in die er oder ein Dritter in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. S. 2 9.8 Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Fehler ausreichend beschreibt, der Fehler so für diva-e bestimmbar wird, und dass festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der im Vertrag vereinbarten Form gemeldet werden. Weiterhin ist erforderlich, dass der Kunde diva-e notwendige Unterlagen für die Fehlerbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung stellt und die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend den Dokumentationen betrieben wird. 9.9 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Leistung des Zulieferers, beschränkt sich die Haftung von diva-e bei einem Xxxxxxxxxx zunächst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, der diva-e gegen den Zulieferer zusteht. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder für den Kunden unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richtet sich der Mangelanspruch des Kunden nach Maßgabe der

  • Xxxxxxxxx D.1 Sofern nicht im Vertrag anderweitig vereinbart, finden auf alle Lieferungen Incoterms 2020, DAP, Lieferort wie auf der Bestellung seitens des Käufers angege- ben, Anwendung. D.2 Die Lieferung wird auf das in der Bestellung seitens des Käufers genannte Lieferdatum fällig; das Lieferdatum gilt als vertraglicher Fixtermin. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, befindet er sich ab Verfall dieses Datums in Verzug. Unter Lieferung wird der Moment verstanden, wie er gemäss den anwend- baren Incoterms festgelegt wird. D.3 Der Verkäufer ist zur strikten Einhaltung der in der Bestellung aufgeführten Liefermenge verpflichtet. Mehr- oder Minderlieferung sind nicht gestattet. D.4 Lieferungen müssen frei von Rechten Dritter sein, insbesondere Eigentumsrech- te, Vorkaufsrechte, Pfandrechte, Schutzmarken oder Patente. D.5 Erstlieferungen sind vom Verkäufer deutlich als solche zu kennzeichnen. Mus- tersendungen müssen vom Verkäufer speziell gekennzeichnet werden. D.6 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Mustersendungen für den Käufer unverbindlich und unentgeltlich. D.7 Jede Liefereinheit ist mit einer Palettenkarte oder Etikette gut sichtbar auszu- zeichnen. Mit Hilfe dieser Angaben garantiert der Verkäufer, dass der Verkäufer seine Sendung im Rahmen der Qualitätssicherung zurückverfolgen kann. Folgende Angaben sind zwingend auf der Palettenkarte / Etikette anzubringen: a) Artikelnummer des Käufers b) Artikelbezeichnung des Käufers c) Artikelnummer des Verkäufers d) Lot-Code e) Produktionsdatum f) Verfalldatum (bei Zutaten) g) GS1 EAN-Code 128 (Zutaten AI 02, 10 und 15, Non-Food AI 02, 10 und 11) h) Allergenkennzeichnung

  • Xxxxxxxx [1.] Der Mietvertrag wird zwischen Tom‘s Vintage Trailers GmbH als Vermieter einerseits und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/ Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGBs zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit. Gegenstand des Vertrags mit Tom‘s Vintage Trailers GmbH ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Trailers zu den im Mietvertrag vereinbarten Zwecken. [2.] Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Verantwortlichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind. [3.] Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerscheinklasse PKW (B) und Autoanhänger (E zu B) für alle Modelle mit einem Gesamtgewicht bis 3500 kg.

  • Xxxxxxx 1. XXXXXXXX haftet sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen, insbesondere deliktischen, Ansprüchen sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haftet AUXILIUM für ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. AUXILIUM haftet ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 2. Der Kunde haftet gegenüber AUXILIUM für alle Schäden, die aus der Verletzung der sich insbesondere aus diesen AGB ergebenden Kundenpflichten entstehen. Die Parteien vereinbaren einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR für jeden Fall der Verletzung dieser Pflichten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt AUXILIUM unbenommen; gleiches gilt für den Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Kunden. 3. XXXXXXXX haftet nicht bei Unterbrechungen und Verzögerungen der vereinbarten Leistungen infolge von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, nicht von AUXILIUM zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse, Ausfälle des Internet- und Kommunikationsnetzes, teilweise oder vollständige Zerstörung der Immobilie und hoheitliche Maßnahmen. Der Beginn und das Ende des Leistungshindernisses werden dem Kunden durch AUXILIUM unverzüglich in Textform angezeigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 8 Wochen, so sind beide Parteien nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt. 4. AUXILIUM ist gegenüber Dritten nicht verantwortlich für Inhalte von Schriftstücken, Telefonaten, Mitteilungen oder Handlungen, die AUXILIUM im Auftrag des Kunden bearbeitet, angefertigt, weitergeleitet oder in sonstiger Weise vorgenommen hat. Der Kunde stellt AUXILIUM für den Fall der Inanspruchnahme von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

  • Xxxxxx Beschluss der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Multiplika- toren, der Festlegung eines Abschlags an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeisepunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedsstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden und der Festlegung der Höhe der Abschläge für unterbrechbare Standardkapazitätsprodukte an allen Kopplungspunkten für das Kalenderjahr 2021 vom 27.05.2020 und 11.09.2020 (Az. BK9-19/612) oder eine diese Festlegung ergänzende oder ersetzende Festlegung der Bundesnetzagentur.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto