Zahlung der Prämie Musterklauseln

Zahlung der Prämie a) Bei Abbuchungsermächtigung der Prämie: Versicherungsschutz ist (vorbehaltlich der Deckung des Xxxxxx) unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung gege- ben. b) Bei Zahlung per Rechnung: Die Prämie muss vor Charter- beginn bezahlt werden. Ansonsten kann der Versicherungsschutz im Schadenfall nicht gewährleistet werden. Wir bitten Sie daher dringend die Zahlung rechtzeitig (mindestens 1 Woche vor Char- terbeginn) anzuweisen. c) (optional) Bei Zahlung per Kreditkarte: Der Abschluss des Ver- sicherungsvertrages ist jederzeit möglich, spätestens jedoch vor Antritt der Charter.
Zahlung der Prämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungsbeginns, spätestens jedoch innerhalb des in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums zu entrichten. Folgeprämien sind innerhalb des in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums zu entrichten.
Zahlung der Prämie. Die Zahlung der Prämie wird unter Angabe des Fälligkeitsdatums eingefordert. Zusammen mit der Prämie werden die Haftpflichtversicherungssteuer, die staatliche Versicherungssteuer, die Umweltabgabe und eventuelle andere öffentlich festgelegte Gebühren eingefordert. Der Versicherungsnehmer trägt die mit der Einforderung und Zahlung der Prämie verbundenen Kosten u.a.
Zahlung der Prämie. 1. Die Prämie ist eine Einmalprämie; sie ist bei Vertragsbeginn fällig. 2. Wird die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Ist die Einmalprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es denn der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Zahlung der Prämie. Blieb die Zahlung vor Risikobeginn aus, gilt der Vertrag als nichtig und kann keine Entschädigung nach sich ziehen.
Zahlung der Prämie. 1. Die Prämien sind in der Schweiz jährlich im Voraus zahl- bar, können aber auf besondere Vereinbarung hin und gegen Zuschlag auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich entrichtet werden. 2. Die Prämien sind für den ganzen Monat geschuldet.
Zahlung der Prämie. 2.2.1. Die Zahlung der Prämien (oder bei deren Aufteilung der Prämienraten) sowie die Kosten/ Gebühren, Steuern, Aufwendungen und Nebenkosten, die gesetzlich zugelassen sind, ist vom Versicherungsnehmer zu leisten. Die Prämien (oder Prämienraten) sind im Voraus an den Sitz der Gesellschaft oder ihres hierzu ernannten Bevollmächtigten zu zahlen. Sind mehrere Versicherte vom Vertrag abgedeckt, so gilt der Gesamtbetrag der Prämie als unteilbare Prämie. Die Prämie ist eine Jahresprämie. Sie wird ab dem Inkrafttreten der Versicherung in Rechnung gestellt und ist jedes Jahr am 1. Januar fällig. Bei jedem Fälligkeitsdatum der Prämienzahlung muss die Gesellschaft den Versicherungsnehmer über das Fälligkeitsdatum und den von ihm zu zahlenden Betrag informieren. Die Jahresprämie kann auch in Form von monatlichen, tariflich vorgesehenen Raten gezahlt werden, die bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet betrachtet werden. Diese Ratenzahlungen sind am Ersten jedes Monats fällig, selbst wenn ein Schaden eingetreten ist. Bei einer Änderung des Vertrags im Verlauf eines Jahres wird die Prämie angepasst und bewirkt dann entweder eine Zahlung oder eine Erstattung. 2.2.2. Die erste Prämie oder die erste Prämienrate ist spätestens bei der Übergabe der Versicherungspolice und frühestens zum Datum des Inkrafttretens der Versicherung zu zahlen. 2.2.3. Die Prämien oder die Prämienraten sind bis zum Ende des Monats, in dem die Versicherung ausläuft, zu zahlen. Prämien, die über dieses Datum hinaus gezahlt wurden, werden erstattet. 2.2.4. Die Prämien müssen per Überweisung auf das von der Gesellschaft angegebene Bankkonto oder per Bankeinzug gezahlt werden. Die Zahlungsart und -modalitäten sind in den Sonderbedingungen festgelegt. 2.2.5. Wenn eine Prämie oder eine Prämienrate nicht innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Fälligkeit gezahlt wurde, wird der Versicherungsschutz unabhängig von dem Recht der Gesellschaft, die Prämie(n) auf dem Rechtsweg einzutreiben, nach einer Frist von 30 Tagen ausgesetzt, nachdem dem Versicherungsnehmer ein Einschreiben an seinen letzten bekannten Wohnsitz gesendet wurde. Das Einschreiben enthält die Aufforderung an den Versicherungsnehmer, die fällige Prämie zu zahlen, nennt das Fälligkeitsdatum und den Prämienbetrag und weist auf die Folgen einer nicht geleisteten Zahlung nach Ablauf der obigen Frist hin. Die Benachrichtigung gilt zu dem Datum als gültig zugestellt, zu dem das Schreiben am letzten bekannten Wohnort des Versicherungsnehmers abgeliefert wurde...
Zahlung der Prämie. 7.5.1 Bei Abbuchungsermächtigung der Prämie: Versicherungsschutz ist (vorbehaltlich der De- ckung des Xxxxxx) unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung gegeben.
Zahlung der Prämie. 7.5.1 Bei Abbuchungsermächtigung der Prämie: Versicherungsschutz ist (vorbehaltlich der De- ckung des Xxxxxx) unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung gegeben. 7.5.2 Bei Zahlung per Rechnung: Die Prämie muss innerhalb von zwei Wochen nach Versicherungs- beginn bezahlt werden. Ansonsten kann der Versi- cherungsschutz im Schadenfall nicht gewährleistet werden. Wir bitten Sie daher dringend die Zahlung rechtzeitig anzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Versi- cherungsvertragsgesetzes (VVG)
Zahlung der Prämie. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die erste Prämie bei Abschluss des Vertrages zu zahlen. Die Zahlung der Folgeprämien muss zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen erfolgen. Ergibt sich während der Vertragslaufzeit ein Wegfall des Risikos, ist die Versicherungs- gesellschaft berechtigt, die nicht in Anspruch genommene Prämie einzubehalten.