Zahlung der Folgeprämien a) Die Folgeprämie gilt jeweils für ein weiteres Versicherungsjahr. Sie ist jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres fällig.
b) Erfolgt die Zahlung der Folgeprämien nicht rechtzeitig, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform zur Zah- lung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der Versicherungsnehmer mit Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
c) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
d) Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Zahlung der Folgeprämien. 4.2.1 Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersenden wir dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsaufforderung und setzt eine Zahlungsfrist von zwei Monaten.
4.2.2 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, können wir den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
4.2.3 Haben wir gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Zahlung der Folgeprämien. 4.3.1 Die Folgeprämie ist zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt fällig. Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet die HanseMerkur Ihnen eine Zahlungsaufforderung und setzt eine Zahlungsfrist von 2 Wochen.
4.3.2 Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann die HanseMerkur den Vertrag kündigen, wenn sie Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
4.3.3 Hat die HanseMerkur gekündigt, und zahlen Sie nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Zahlung der Folgeprämien a) Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Zahlungs- aufforderung und setzt eine Zahlungsfrist von zwei Wo- chen.
b) Tritt ein Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prä- mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versi- cherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Der Versicherer verbindet die Zahlungsfrist von zwei Wo- chen mit der Kündigung des Vertrages zum Ablauf der Zah- lungsfrist. Die Kündigung wird mit Fristablauf wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah- lung noch in Verzug ist.
Zahlung der Folgeprämien. 3.2.1. Folgeprämien sind zu den vereinbarten Terminen fällig.
3.2.2. Zahlen sie die Folgeprämie nicht oder nicht rechtzeitig, können wir den Vertrag kündigen und leistungsfrei sein. Hierbei beach- ten wir die Regelungen des § 38 VVG. Diesen finden Sie im An- hang.
Zahlung der Folgeprämien a. Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsaufforderung und setzt eine Zahlungsfrist von 2 Wochen.
b. Tritt ein Versicherungsfall nach Fristablauf ein und der Versicherungsnehmer ist bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zu Leistung verpflichtet.
c. Der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, verbindet die Zahlungsfrist von 2 Wochen mit der Kündigung des Vertrages zum Ablauf der Zahlungsfrist. Die Kündigung wird mit Fristablauf wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung noch in Verzug ist.
d. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Kündigung die Zahlung leistet. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht entsprechend Buchstabe b. jedoch kein Versicherungsschutz. Gleiches gilt für den Fall, dass die versicherte Person innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis von der Kündigung einen neuen Versicherungsnehmer benennt und von diesem der angemahnte Betrag gezahlt wird. Auch in diesem Fall besteht entsprechend Buchstabe b. kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf und der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind.
Zahlung der Folgeprämien a) Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Zahlungs- aufforderung und setzt eine Zahlungsfrist von zwei Wo- chen.
b) Tritt ein Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prä- mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versi- cherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Der Versicherer verbindet die Zahlungsfrist von zwei Wo- chen mit der Kündigung des Vertrages zum Ablauf der Zahlungsfrist. Die Kündigung wird mit Fristablauf wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung noch in Verzug ist.
d) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs- nehmer innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Kündigung die Zahlung leistet. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass die versicherte Person innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Kündigung einen neuen Versicherungsnehmer benennt und von diesem der angemahnte Betrag gezahlt wird. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt.
Zahlung der Folgeprämien. Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersenden wir dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsaufforderung und setzt eine Zahlungsfrist von zwei Monaten.
Zahlung der Folgeprämien. Zahlen Sie die Folgeprämie nicht rechtzeitig, können wir den Vertrag kündigen und leistungsfrei sein. Hierbei beachten wir die Regelungen des § 38 des VVG. Diesen finden Sie im Ab- schnitt IV.
Zahlung der Folgeprämien. 4.3.1 Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet die Advigon Ihnen eine Mahnung und setzt eine Zahlungs- frist von 2 Wochen. Hat die Advigon gekündigt und zahlen Sie nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Be- trag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
4.3.2 Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zah- lung im Verzug, kann die Advigon den Vertrag kündigen, wenn sie Sie mit der Mahnung darauf hingewiesen hat. 4.3.3