Zahlung Des Versicherers. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Steht fest, was der Versicherer zu leisten hat, sind die fälli- gen Beträge spätestens innerhalb einer Woche, die Renten an den Fälligkeitsterminen zu zahlen. Der Versicherer kann jedoch verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsen- det. Die einwöchige Frist läuft in diesem Fall vom Eingang der Quittung an. Bei außergerichtlicher Erledigung des Versicherungsfalls soll, wenn möglich, die schriftliche Erklärung des Anspruch- erhebenden, dass er für seine Ansprüche befriedigt sei, bei- gebracht werden; der Versicherer kann Beglaubigung der Unterschrift des Ansprucherhebenden verlangen. I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb ei- nes Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruhte. II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer ge- genüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob- liegenheit arglistig verletzt hat. III. Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach § 5 III. 1. dadurch verletzt, dass er den Versicherer über er- hebliche Umstände arglistig täuschte oder zu täuschen ver- suchte, verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.
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Zahlung Des Versicherers. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Steht fest, was der Versicherer zu leisten hat, so sind die fälli- gen Beträge fälligen Beträ- ge spätestens innerhalb einer Woche, die Renten an den Fälligkeitsterminen Fälligkeitster- minen zu zahlenbezahlen. Der Versicherer kann jedoch verlangen, dass daß der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsen- deteinsendet. Die einwöchige Frist läuft in diesem Fall solchenfalls vom Eingang der Quittung an. Bei außergerichtlicher Erledigung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles soll, wenn möglich, die schriftliche Erklärung des Anspruch- erhebendenAnsprucherhebenden, dass daß er für seine Ansprüche befriedigt sei, bei- gebracht beigebracht werden; der Versicherer kann Beglaubigung der Unterschrift des Ansprucherhebenden verlangenverlan- gen.
I. Verletzt der Versicherungsnehmer 1. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertragverletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls nach § 5 dem Versicherer gegen- über zu erfüllen hatist, kann so ist der Versicherer den Vertrag innerhalb ei- nes Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein KündigungsrechtVerpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer nachweistes sei denn, dass daß die Oblie- genheitsverletzung Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruhte.
II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer ge- genüber von der Verpflichtung zur Leistung freiFahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehenVersicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass als die Verletzung der Obliegenheit Verlet- zung Einfluß weder für den Eintritt oder auf die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für auf die Feststellung oder den Um- fang Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich wargehabt hat. Das gilt nichtHandelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, wenn so bleibt der Versicherungsnehmer die Ob- liegenheit arglistig verletzt hatVersicherer bei grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung in- soweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
III2. Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach § 5 IIIZiff. 1. 3 dadurch verletzt, dass daß er den Versicherer über er- hebliche erhebliche Umstände arglistig wissentlich täuschte oder zu täuschen ver- suchteversuchte, so verliert er alle Ansprüche An- sprüche aus dem betreffenden bestehenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche gesetz- liche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.
3. Der Versicherungsnehmer hat, wenn er das versicherte Risiko auch anderweitig versichert, dem Versicherer innerhalb eines Monats Anzei- ge hiervon zu erstatten; andernfalls verliert er seinen Versicherungsan- spruch hinsichtlich aller Verstöße, auf welche die Doppelversicherung sich erstreckt. Deckt die anderweitige Versicherung den Versiche- rungsnehmer nicht bis zu dem Umfang wie diejenige des Versicherers, so tritt letzterer im Versicherungsfall für die Differenz ein. Wenn der Versicherungsnehmer das Eigenrisiko (§ 3 II 3) anderweitig versichert, so hat er wegen der von da an vorkommenden Verstöße keinen Versicherungsanspruch.
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Zahlung Des Versicherers. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Versi- cherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch An- spruch des Dritten freizustellen. Steht fest, was der Versicherer zu leisten hat, sind die fälli- gen Beträge fälligen Be- träge spätestens innerhalb einer Woche, die Renten an den Fälligkeitsterminen Fällig- keitsterminen zu zahlen. Der Versicherer kann jedoch verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsen- deteinsendet. Die einwöchige Frist läuft in diesem Fall vom Eingang der Quittung an. Bei außergerichtlicher Erledigung des Versicherungsfalls soll, wenn möglich, die schriftliche Erklärung des Anspruch- erhebendenAnsprucherhebenden, dass er für seine Ansprüche befriedigt sei, bei- gebracht beigebracht werden; der Versicherer Ver- sicherer kann Beglaubigung der Unterschrift des Ansprucherhebenden Ansprucherhe- benden verlangen.
I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb ei- nes eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Oblie- genheitsverletzung Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit beruhte.
II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer ge- genüber gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer ei- ner Obliegenheit ist der Versiche- rer Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ver- letzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder we- der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- fang Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die Ob- liegenheit Obliegenheit arglistig verletzt hat.
III. Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach § 5 III. 1. dadurch verletzt, dass er den Versicherer über er- hebliche Umstände erhebliche Umstän- de arglistig täuschte oder zu täuschen ver- suchteversuchte, verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende Weitergehen- de gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehenbeste- hen.
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Zahlung Des Versicherers. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Steht fest, was der Versicherer zu leisten hat, so sind die fälli- gen fälligen Beträge spätestens innerhalb einer Woche, die Renten an den Fälligkeitsterminen dem Fälligkeitstermin zu zahlenbezahlen. Der Versicherer Ver- sicherer kann jedoch verlangen, dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dafür dem Versicherer einsen- detVer- sicherer einsendet. Die einwöchige Frist läuft in diesem Fall solchenfalls vom Eingang der Quittung anQuittung. Bei außergerichtlicher Erledigung des Versicherungsfalls soll, wenn möglich, die schriftliche Erklärung in Schriftform abgegebene Er- klärung des Anspruch- erhebendenAnsprucherhebenden, dass er für seine Ansprüche An- sprüche befriedigt sei, bei- gebracht beigebracht werden; der Versicherer Versiche- rer kann Beglaubigung der Unterschrift des Ansprucherhebenden Anspruch- erhebenden verlangen.
I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb ei- nes Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruhte.
II1. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist verliert der Versicherer dem Versicherungsnehmer ge- genüber von der Verpflichtung zur Leistung freiseinen Ver- sicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versiche- rer Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Auf- klärungsobligenheit zur Voraussetzung, dass der Ver- sicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Ob- liegenheit Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig da- von, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 2. zustehen- des Kündigungsrecht ausübt.
III2. Hat Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach § 5 IIIeine Obliegenheit, die er vor Eint ritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung in Schriftform fristlos kündigen. 1. dadurch verletztDer Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
3. Der Versicherungsnehmer hat, wenn er den das versicherte Risiko auch anderweitig versichert, dem Versicherer über in- nerhalb eines Monats in Textform Anzeige hiervon zu er- hebliche Umstände arglistig täuschte oder zu täuschen ver- suchte, statten; andernfalls verliert er alle Ansprüche aus seinen Versicherungsan- spruch hinsichtlich aller Verstöße, auf welche die Mehr- fachversicherung sich erstreckt. Deckt die anderweitige Versicherung den Versicherungs- nehmer nicht bis zu dem betreffenden VersicherungsfallUmfang wie diejenige des Ver- sicherers, so tritt letzterer im Versicherungsfall für die Differenz ein. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehenWenn der Versicherungsnehmer das Eigen- risiko (§ 3 II 3) anderweitig versichert, so hat er wegen der von da an vorkommenden Verstöße keinen Versiche- rungsanspruch.
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