Leistungskürzung Musterklauseln

Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen.
Leistungskürzung. Die Leistungskürzungen der Ehegattenrente gelten auch für die Partnerrente, wobei an Stelle des Zeitpunktes der Eheschliessung der Beginn des gemeinsamen Haushalts tritt.
Leistungskürzung. Überentschädigung
Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versi- cherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Leistungskürzung. Bei Ehegatten und geschiedenen Ehegatten können unter den unten genannten Bedingungen Leistungen gekürzt werden. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Ehegattenrente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder ange- brochene Jahr um je 1% der vollen Rente gekürzt.
Leistungskürzung. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versi- cherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde.
Leistungskürzung. Ist der Erwerbsausfall oder der Tod nur teilweise auf das versicherte Ereignis zurückzuführen, werden die versicherten Leistungen auf der Grundlage des mittels eines medizinischen Gutachtens ermittelten Prozent-satzes verhältnismässig gekürzt.
Leistungskürzung. Falls Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart haben, wel- che auch ohne einen Schadenfall entstanden wären, so können wir unsere Leistung in Höhe der ersparten Kosten kürzen oder die Er- sparnis auf unsere Leistung anrechnen.
Leistungskürzung. Bei Ehegatten und geschiedenen Ehegatten können unter den unten genannten Bedingungen Leistungen gekürzt werden. Bei Ehegatten wird in jedem Fall die gesetzliche Mindest- leistung ausgerichtet. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Ehegattenrente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder angebro- xxxxx Xxxx um je 1% der vollen Rente gekürzt. Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person, so wird die allenfalls gemäss den vorstehenden Bestimmungen bereits gekürzte Rente auf folgenden Prozentsatz herabgesetzt: • Eheschliessung während des 66. Altersjahres: 80% • Eheschliessung während des 67. Altersjahres: 60% • Eheschliessung während des 68. Altersjahres: 40% • Eheschliessung während des 69. Altersjahres: 20% • Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahres: 0%. Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres und litt die versicherte Person im Zeitpunkt der Eheschliessung an einer Krankheit, die ihr bekannt sein musste, so wird keine Rente ausbezahlt, wenn die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschliessung an dieser Krankheit stirbt. Nahmen die Ehegatten vor der Eheschliessung eine Lebens- gemeinschaft auf, ersetzt für diese Einschränkungen der Beginn des gemeinsamen Haushalts den Zeitpunkt der Eheschliessung.