Common use of Zahlungen an den Versicherungsvertreter Clause in Contracts

Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten beziehen wir von der Infoscore Consumer Data GmbH Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx-Xxxxx.

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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung

Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 18 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 19 Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. § 20 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), und Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten beziehen wir von Zivilprozeßordnung (ZPO) § 13 VVG (1) Hat der Infoscore Consumer Data GmbH Xxxxxxxxxxx 00Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, 00000 Xxxxx-Xxxxxgenügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung

Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, ZahlungenZahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. . B4-4 Verjährung‌ Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssteerlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten Im Übrigen richtet sich die inländischen Gerichtsstände Verjährung nach §§ 13den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Geltungsbereich‌ Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit. Dies gilt jedoch nur, 17soweit die Ansprüche im europäischer Wirtschaftsraum (EU Mitgliedsstaaten sowie Island, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten Liechtenstein und Bonitätsinformationen auf Norwegen) oder der Basis mathematischSchweiz und nach deren Recht geltend gemacht werden. B4-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten beziehen wir von der Infoscore Consumer Data GmbH Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx-Xxxxx.6 Örtlich zuständiges Gericht‌

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Samples: Digital Protection Insurance

Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 18 Verjährung‌ 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssteAllgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers beim dem Anspruchsteller nicht mitin Textform zugeht. § 19 Zuständiges Gericht‌ 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die inländischen Gerichtsstände gerichtliche Zuständigkeit nach §§ 13dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, 17ist auch das Gericht örtlich zuständig, 21in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, 29 ZPO sowie § 215 VVGin Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für diesen Vertrag gilt deutsches RechtKlagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Hat der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten beziehen wir von Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Infoscore Consumer Data GmbH Xxxxxxxxxxx 00Klageerhebung nicht bekannt, 00000 Xxxxx-Xxxxxbestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. § 20 Anzuwendendes Recht‌ 1. Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Zu Ihrer Versicherungspolice

Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 18 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Schuld- ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Versi- cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 19 Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen inländi- schen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. § 20 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen Besondere Vereinbarungen zur Bauleistungsversicherung nach m2-Wohnfläche – Rundum-Schutz während der Bauphase – (2011) Stand: 01/2012 Besondere Vereinbarungen, die den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN in gültiger Fassung) vorangehen. Verweise auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten §§ beziehen wir von der Infoscore Consumer Data GmbH Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx-Xxxxxsich auf die ABN.

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Samples: Verbraucherinformation Für Versicherungen