Common use of Zahlungen an den Versicherungsvertreter Clause in Contracts

Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten beziehen wir von der Infoscore Consumer Data GmbH Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx-Xxxxx.

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Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigtbevOllmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder Oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht VOllmacht muss der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme VOrnahme der Zahlung kannte oder Oder in Folge grober FOlge grOber Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ent- standen ist und der Gläubiger von vOn den Anspruch begründenden Umständen Umstän- den und der Person PersOn des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Oder Ohne grObe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet wordenange- meldet wOrden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform TextfOrm mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie sOwie § 215 VVG. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten beziehen wir von der Infoscore Consumer Data GmbH Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx-Xxxxx.

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Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 18 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 19 Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. § 20 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), und Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten beziehen wir von Zivilprozeßordnung (ZPO) § 13 VVG (1) Hat der Infoscore Consumer Data GmbH Xxxxxxxxxxx 00Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, 00000 Xxxxx-Xxxxxgenügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.

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Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 18 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Schuld- ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Versi- cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 19 Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen inländi- schen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. § 20 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen Besondere Vereinbarungen zur Bauleistungsversicherung nach m2-Wohnfläche – Rundum-Schutz während der Bauphase – (2011) Stand: 01/2012 Besondere Vereinbarungen, die den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN in gültiger Fassung) vorangehen. Verweise auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- wendung von Anschriftendaten §§ beziehen wir von der Infoscore Consumer Data GmbH Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx-Xxxxxsich auf die ABN.

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