Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs- nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. 2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 33 Gerichtsstand 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Erman- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Samples: Sv Kundenschließfachversicherung
Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- menanzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 33 Gerichtsstand
1Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständigVersicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz17, in Erman- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- menanzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
1. § 19 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. § 20 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 33 Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Versicherungsver- mittlung ist neben den Gerichtsständen Fristberechnung der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Erman- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An- spruchsteller nicht mit. § 21 Zuständiges Gericht
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Samples: Elektronik Versicherung
Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- menanzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 33 Gerichtsstand
1Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständigVersicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz17, in Erman- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat21, 29 ZPO sowie § 215 VVG-E. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung Ver- mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- menanzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 33 Gerichtsstand
1Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi- cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchstel- ler nicht mit. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständigVersicherungsverhältnis gelten die inländi- schen Gerichtsstände nach §§ 13, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz17, in Erman- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Zahlungen an den Versicherungsvertreter. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- menanzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
1. § 18 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 33 Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Versicherungsver- mittlung ist neben den Gerichtsständen Fristberechnung der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 19 Zuständiges Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Erman- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat§ 20 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Samples: Elektronikversicherung