Common use of Zahlungsabwicklung Clause in Contracts

Zahlungsabwicklung. 1. Die Abrechnung der von den Partnern der APG zu entrichtenden, laufenden Entgelte (insbesondere der Systemnutzungsentgelte) erfolgt grundsätzlich monatlich. Die Verrechnung von nicht laufenden Entgelten erfolgt anlassbezogen bzw. vertragsbezogen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann von APG jedoch z.B. für das Systemdienstleistungsentgelt ein größerer Abrechnungszeitraum mit bis zu einem Jahr festgelegt werden. Die Rechnungen der APG sind binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung durch die Partner fällig. Die Zahlungen der Partner sind abzugsfrei und auf Kosten und auf Risiko des Partners auf das in der Rechnung bekanntgegebene Konto der APG zu leisten. 2. Ergibt die Prüfung der Mess- und Zähleinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtiggestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über 3 (drei) Jahre hinaus. Ist der Umfang des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, so ermittelt APG die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter billigender Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn möglich aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder Entnahme. Einsprüche gegen eine Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. 3. APG kann Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass ein Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Partner das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Partner insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Partner. Wenn der Partner glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung erheblich geringer ist, so ist dies von APG angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann APG die Leistung einer Sicherheit [z.B. Barsicherheit oder abstrakte und nicht-akzessorische Bankgarantie eines erstklassigen österreichischen Kreditinstitutes (Mindestrating: Moodys Baa1; S&P: BBB+) oder eines erstklassigen Kreditinstitutes aus dem EWR-Raum oder der Schweiz (Mindestrating: A), die auf APG zu lauten hat und bei dieser zu hinterlegen ist oder Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern] in angemessener Höhe verlangen. Ist der Partner im Verzug und nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, ist APG berechtigt, sich aus der Sicherheit zu befriedigen. Die Sicherheit ist von APG umgehend an den Partner zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung wegfallen, wobei im Falle einer Barsicherheit diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst zurückgestellt wird. 4. Die Partner sind verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Kosten für die Betreibung und/oder die Einbringung der Forderung an APG zu bezahlen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Zahlungsabwicklung. 1. Die Abrechnung der von den Partnern der APG zu entrichtenden, laufenden Entgelte (insbesondere der Systemnutzungsentgelte) erfolgt grundsätzlich monatlich. Die Verrechnung von nicht laufenden Entgelten erfolgt anlassbezogen bzw. vertragsbezogen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann von APG jedoch z.B. für das Systemdienstleistungsentgelt ein größerer Abrechnungszeitraum mit bis zu einem Jahr festgelegt werden. Die Rechnungen der APG sind binnen 14 30 (vierzehndreißig) Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung durch die Partner fällig. Die Zahlungen der Partner sind abzugsfrei und auf Kosten und auf Risiko des Partners auf das in der Rechnung bekanntgegebene Konto der APG zu leisten. 2. Ergibt die Prüfung der Mess- und Zähleinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtiggestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über 3 (drei) Jahre hinaus. Ist der Umfang des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, so ermittelt APG die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter billigender Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn möglich aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder Entnahme. Einsprüche gegen eine Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. 3. APG kann Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass ein Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Partner das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Partner insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Partner. Wenn der Partner glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung erheblich geringer ist, so ist dies von APG angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann APG die Leistung einer Sicherheit [z.B. Barsicherheit oder abstrakte und nicht-akzessorische Bankgarantie eines erstklassigen österreichischen Kreditinstitutes (Mindestrating: Moodys Baa1; S&P: BBB+) oder eines erstklassigen Kreditinstitutes aus dem EWR-EWR- Raum oder der Schweiz (Mindestrating: A), die auf APG zu lauten hat und bei dieser zu hinterlegen ist oder Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern] in angemessener Höhe verlangen. Ist der Partner im Verzug und nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, ist APG berechtigt, sich aus der Sicherheit zu befriedigen. Die Sicherheit ist von APG umgehend an den Partner zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung wegfallen, wobei im Falle einer Barsicherheit diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst zurückgestellt wird. 4. Die Partner sind verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Kosten für die Betreibung und/oder die Einbringung der Forderung an APG zu bezahlen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Zahlungsabwicklung. 1. Die Abrechnung der von den Partnern der APG zu entrichtenden, laufenden Entgelte (insbesondere der Systemnutzungsentgelte) erfolgt grundsätzlich monatlich. Die Verrechnung von nicht laufenden Entgelten erfolgt anlassbezogen bzw. vertragsbezogen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann von APG jedoch z.B. für das Systemdienstleistungsentgelt ein größerer Abrechnungszeitraum mit bis zu einem Jahr festgelegt werden. Die Rechnungen der APG sind sind, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde, binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung durch die Partner fällig. Die Zahlungen der Partner sind abzugsfrei und auf Kosten und auf Risiko des Partners auf das in der Rechnung bekanntgegebene Konto der APG zu leisten. 2. Ergibt die Prüfung der Mess- und Zähleinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtiggestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über 3 (drei) Jahre hinaus. Ist der Umfang des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, so ermittelt APG die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter billigender Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn möglich aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder Entnahme. Einsprüche gegen eine Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. 3. APG kann Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass ein Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Partner das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Partner insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Partner. Wenn der Partner glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung erheblich geringer ist, so ist dies von APG angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann APG die Leistung einer Sicherheit [z.B. Barsicherheit oder abstrakte und nicht-akzessorische Bankgarantie eines erstklassigen österreichischen Kreditinstitutes (Mindestrating: Moodys Baa1; S&P: BBB+) oder eines erstklassigen Kreditinstitutes aus dem EWR-EWR- Raum oder der Schweiz (Mindestrating: A), die auf APG zu lauten hat und bei dieser zu hinterlegen ist oder Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern] in angemessener Höhe verlangen. Ist der Partner im Verzug und nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, ist APG berechtigt, sich aus der Sicherheit zu befriedigen. Die Sicherheit ist von APG umgehend an den Partner zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung wegfallen, wobei im Falle einer Barsicherheit diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst zurückgestellt wird. 4. Die Partner sind verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Kosten für die Betreibung und/oder die Einbringung der Forderung an APG zu bezahlen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind.

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