Common use of Zahlungsabwicklung Clause in Contracts

Zahlungsabwicklung. 2.1 Die mit der Durchführung dieses Darlehens- vertrages verbundenen Zahlungsdienste wer- den von einem Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz (ZAG) (nachfolgend „Zahlungs- dienstleister“) erbracht, welcher von dem Darlehensnehmer beauftragt wird. Der Zah- lungsdienstleister hat ein Konto im Auftrag des Darlehensnehmers eingerichtet, auf wel- ches die Zahlungen der Crowd-Investoren mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Die Par- teien sind sich darüber einig, dass die schuld- befreiende Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und dem je- weiligen Crowd-Investor dann eingetreten ist, wenn der vollständige Darlehensbetrag auf das in Ziffer 3.2 angegebene Bankkonto (nachfolgend „Zahlungskonto“) eingezahlt worden ist.

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Zahlungsabwicklung. 2.1 Die mit der Durchführung dieses Darlehens- vertrages Nachrangdarle- hensvertrages verbundenen Zahlungsdienste wer- den von einem Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (nachfolgend im Folgenden Zahlungs- dienstleisterZahlungsdienstleister“) erbracht, welcher von dem Darlehensnehmer beauftragt wird. Der Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister hat ein Konto im Auftrag des Darlehensnehmers eingerichtet, auf wel- ches welches die Zahlungen der Crowd-Investoren mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Die Par- teien Parteien sind sich darüber einig, dass die schuld- befreiende schuldbefreiende Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und dem je- weiligen jeweiligen Crowd-Investor In- vestor dann eingetreten ist, wenn der vollständige Darlehensbetrag auf das in Ziffer 3.2 angegebene Bankkonto Konto (nachfolgend im Folgenden „Zahlungskonto“) eingezahlt einge- zahlt worden ist.

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Zahlungsabwicklung. 2.1 Die mit der Durchführung dieses Darlehens- vertrages Nachrangdarle- hensvertrages verbundenen Zahlungsdienste wer- den von einem Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (nachfolgend „Zahlungs- dienstleisterZahlungsdienstleister“) erbracht, welcher von dem Darlehensnehmer beauftragt wird. Der Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister hat ein Konto im Auftrag des Darlehensnehmers eingerichtet, auf wel- ches welches die Zahlungen der Crowd-Investoren mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Die Par- teien Parteien sind sich darüber einig, dass die schuld- befreiende schuldbefreiende Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und dem je- weiligen jeweiligen Crowd-Investor In- vestor dann eingetreten ist, wenn der vollständige Darlehensbetrag auf das in Ziffer 3.2 angegebene Bankkonto Konto (nachfolgend „Zahlungskonto“) eingezahlt einge- zahlt worden ist.

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