Zahlungsabwicklung. 2.1 Die mit der Durchführung dieses Darlehens- vertrages verbundenen Zahlungsdienste wer- den von einem Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz (ZAG) (nachfolgend „Zahlungs- dienstleister“) erbracht, welcher von dem Darlehensnehmer beauftragt wird. Der Zah- lungsdienstleister hat ein Konto im Auftrag des Darlehensnehmers eingerichtet, auf wel- ches die Zahlungen der Crowd-Investoren mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Die Par- teien sind sich darüber einig, dass die schuld- befreiende Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und dem je- weiligen Crowd-Investor dann eingetreten ist, wenn der vollständige Darlehensbetrag auf das in Ziffer 3.2 angegebene Bankkonto (nachfolgend „Zahlungskonto“) eingezahlt worden ist. 1 Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäi- sche Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen 2.2 Der Darlehensnehmer hat mit dem Zahlungs- dienstleister vereinbart, dass die von den ein- zelnen Crowd-Investoren auf das Zahlungs- konto eingezahlten Beträge nicht vor Eintritt folgender Voraussetzungen zur Verfügung stehen, d.h. von dem Zahlungskonto abgeru- fen werden können: a) Ablauf eines Zeitraums von 15 Tagen ab Abschluss des jeweiligen Darlehensver- trages; und b) Zugang einer Erklärung von EVDI bei dem Zahlungsdienstleister in Textform, dass eine wirksame Bestellung der Sicherheit gemäß Ziffer 10 sichergestellt ist.
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Samples: Darlehensvertrag, Darlehensvertrag
Zahlungsabwicklung. 2.1 Die mit der Durchführung dieses Darlehens- vertrages verbundenen Zahlungsdienste wer- den von einem Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz (ZAG) (nachfolgend „Zahlungs- dienstleister“) erbracht, welcher von dem Darlehensnehmer beauftragt wird. Der Zah- lungsdienstleister hat ein Konto im Auftrag des Darlehensnehmers eingerichtet, auf wel- ches die Zahlungen der Crowd-Investoren mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Die Par- teien sind sich darüber einig, dass die schuld- befreiende Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und dem je- weiligen Crowd-Investor dann eingetreten ist, wenn der vollständige Darlehensbetrag auf das in Ziffer 3.2 angegebene Bankkonto (nachfolgend „Zahlungskonto“) eingezahlt worden ist.
1 Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäi- sche Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
2.2 Der Darlehensnehmer hat mit dem Zahlungs- dienstleister vereinbart, dass die von den ein- zelnen Crowd-Investoren auf das Zahlungs- konto eingezahlten Beträge nicht vor Eintritt folgender Voraussetzungen zur Verfügung stehen, d.h. von dem Zahlungskonto abgeru- fen werden können:: und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
a) Ablauf eines Zeitraums von 15 Tagen ab Abschluss des jeweiligen Darlehensver- trages; und
b) Zugang einer Erklärung von EVDI bei dem Zahlungsdienstleister in Textform, dass eine wirksame Bestellung der Sicherheit gemäß Ziffer 10 9 sichergestellt ist.
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Samples: Darlehensvertrag
Zahlungsabwicklung. 2.1 Die mit der Durchführung dieses Darlehens- vertrages verbundenen Zahlungsdienste wer- den von einem Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz (ZAG) (nachfolgend „Zahlungs- dienstleister“) erbracht, welcher von dem Darlehensnehmer beauftragt wird. Der Zah- lungsdienstleister hat ein Konto im Auftrag des Darlehensnehmers eingerichtet, auf wel- ches die Zahlungen der Crowd-Investoren mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Die Par- teien sind sich darüber einig, dass die schuld- befreiende Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und dem je- weiligen Crowd-Investor dann eingetreten ist, wenn der vollständige Darlehensbetrag auf das in Ziffer 3.2 angegebene Bankkonto (nachfolgend „Zahlungskonto“) eingezahlt worden ist.
1 Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäi- sche Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
2.2 Der Darlehensnehmer hat mit dem Zahlungs- dienstleister vereinbart, dass die von den ein- zelnen Crowd-Investoren auf das Zahlungs- konto eingezahlten Beträge nicht vor Eintritt folgender Voraussetzungen zur Verfügung stehen, d.h. von dem Zahlungskonto abgeru- fen werden können:
a) Ablauf eines Zeitraums von 15 Tagen ab Abschluss des jeweiligen Darlehensver- trages; undund und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
b) Zugang einer Erklärung von EVDI bei dem Zahlungsdienstleister in Textform, dass eine wirksame Bestellung der Sicherheit gemäß Ziffer 10 9 sichergestellt ist.
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Samples: Darlehensvertrag