Zahlungsfrist. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnung. Für den Eingang ist der Eingangsstempel der Empfangsstelle am Leistungsort maßgebend. Die regelmäßige Zahlungsfrist beträgt gemäß § 17 VOL/B 30 Tage ab Rechnungseingang. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Abschlags-, Teil- oder Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
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Zahlungsfrist. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnung. Für den Eingang ist der Eingangsstempel der Empfangsstelle am Leistungsort maßgebend. Die regelmäßige Zahlungsfrist Zahlungs- frist beträgt gemäß § 17 VOL/B 30 Tage ab Rechnungseingang. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Abschlags-, Teil- oder Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
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Zahlungsfrist. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnung. Für den Eingang ist der Eingangsstempel der Empfangsstelle am Leistungsort maßgebend. Die regelmäßige Zahlungsfrist beträgt Der Anspruch wird gemäß § 17 VOL16 (3) Nr. 1 VOB/B spätestens innerhalb von 30 Tage ab RechnungseingangTagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Abschlags-, Teil- oder Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
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