Zahlungsfrist. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht der rechnungserhaltende Vertragspartner innerhalb der in Punkt 5.11.2 vorgesehenen 30 Tage die Rechnung beeinsprucht; in diesem Fall wird die Fälligkeit des beeinspruchten Betrages bis zur erforderlichen Klärung, längstens aber für sechs Wochen (Dauer des Koordinationsverfahrens gemäß Punkt 6.4 und des Eskalations- verfahrens gemäß Punkt 10 sowie die Frist von zwei Wochen im Fall einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Einspruchs gemäß Punkt 5.11.2) ab dem ursprünglichen Zahlungs- termin hinausgeschoben.
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Samples: Zusammenschaltungsvertrag, Zusammenschaltungsvertrag
Zahlungsfrist. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht der die rechnungserhaltende Vertragspartner Partei innerhalb der in Punkt 5.11.2 5.12.2 vorgesehenen 30 Tage die Rechnung beeinsprucht; in diesem Fall wird die Fälligkeit des beeinspruchten Betrages bis zur erforderlichen Klärung, längstens aber für sechs Wochen (Dauer des Koordinationsverfahrens gemäß Punkt 6.4 6.3 und des Eskalations- verfahrens Eskalationsverfahrens gemäß Punkt 10 sowie die Frist von zwei Wochen im Fall einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Einspruchs gemäß Punkt 5.11.25.12.2) ab dem ursprünglichen Zahlungs- termin Zahlungstermin (dh 30 Tage nach Rechnungserhalt) hinausgeschoben.
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Samples: Zusammenschaltungsvertrag
Zahlungsfrist. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt der Originalrechnung per Post zur Zahlung fällig, sofern nicht der die rechnungserhaltende Vertragspartner Partei innerhalb der in Punkt 5.11.2 Pkt 2.10.2 vorgesehenen 30 Tage die Rechnung beeinsprucht; in diesem . In letzterem Fall wird die Fälligkeit des beeinspruchten Betrages bis zur erforderlichen Klärung, längstens aber für sechs vier Wochen (Dauer des Koordinationsverfahrens gemäß Punkt 6.4 und des Eskalations- verfahrens gemäß Punkt 10 Pkt 4.3 sowie die Frist von zwei Wochen im Fall einer Falle der etwaigen Mangelhaftigkeit des Einspruchs gemäß Punkt 5.11.2Pkt 2.10.2) ab dem ursprünglichen Zahlungs- termin Zahlungstermin (dh 30 Tage nach Rechnungserhalt der Originalrechnung per Post) hinausgeschoben.
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Samples: Zusammenschaltungsvertrag
Zahlungsfrist. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht der die rechnungserhaltende Vertragspartner Partei innerhalb der in Punkt 5.11.2 4.12.2 vorgesehenen 30 Tage die Rechnung beeinsprucht; in diesem Fall wird die Fälligkeit des beeinspruchten Betrages bis zur erforderlichen Klärung, längstens aber für sechs Wochen (Dauer des Koordinationsverfahrens gemäß Punkt 6.4 5.3 und des Eskalations- verfahrens Eskalationsverfahrens gemäß Punkt 10 9 sowie die Frist von zwei Wochen im Fall einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Einspruchs gemäß Punkt 5.11.24.12.2) ab dem ursprünglichen Zahlungs- termin Zahlungstermin (dh 30 Tage nach Rechnungserhalt) hinausgeschoben.
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Samples: Zusammenschaltungsvertrag