Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Der ISP ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen. Für beide Vertragsparteien kommen Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zur Anwendung.
Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Der ISP ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen. Für Verbraucher gilt ein Zinssatz von 4% p.a. ab dem Tag des Verzuges als festgelegt.
Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Der ISP ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen. Für beide Vertragsparteien kommen Verzugszinsen in der Höhe von 4% pro Jahr zur Anwendung.
Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Forderungen aus Lieferungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug , jeweils ab Rechnungsstellung zahlbar. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der jeweiligen Frist, so kommt er ohne Mahnung in Verzug. Wir können Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz verlangen. Unser Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt zu verlangen, bleibt unberührt.
Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann SmartFiber sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Zinsen, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern SmartFiber nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist SmartFiber berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, wobei sich der Kunde hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstituts verpflichtet, maximal die Vergütung zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996, in der jeweiligen Fassung, ergeben. Hinsichtlich eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der Kunde verpflichtet maximal Vergütungen zu ersetzen, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter xxx.xxxxx.xx abrufbar. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt SmartFiber vorbehalten.
Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann „SelfNet“ sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Zinsen, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern „SelfNet“ nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist „SelfNet“ berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt „SelfNet“ vorbehalten.
Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann „xxx.xx“ sämtliche offene Forderungen aus diesem oder ande- ren Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Zinsen, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer verrechnen, sofern „xxx.xx“ nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist „xxx.xx“ berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt „xxx.xx“ vor- behalten.
Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Die OWS ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen. Für beide Vertragsparteien kommen Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. (bei Konsumenten 4%) zur Anwendung. Die OWS ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche Kosten wie Mahn- und Bearbeitungsgebühren, sowie zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. mindestens aber in der Höhe des Bankzinsfußes berechnet zu verrechnen.
Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Der ISP ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen. Für beide Vertragsparteien kommen Verzugszinsen in der Höhe von EURIBOR + 1 % p.a. zur Anwendung.
Zahlungsverzug, Verzugszinsen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann “Tele-Tec GmbH” sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12% zumindest jedoch 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern “Tele-Tec GmbH” nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist “Tele-Tec GmbH” berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt “Tele-Tec GmbH” vorbehalten.