Zeichnungsfristen Musterklauseln

Zeichnungsfristen. Zeichnungsanträge müssen spätestens zu dem Zeitpunkt beim Verwalter eingehen, der unter der Überschrift „Handelsfrequenz und Handelsschluss“ für den jeweiligen Teilfonds angegeben ist. Anträge, die nach dem vorgenannten Zeitpunkt eingehen, gelten als am nächsten Handelstag gestellt, der unmittelbar auf diesen Handelstag folgt, stets unter der Maßgabe, dass die Verwaltungsgesellschaft in außergewöhnlichen Umständen beschließen kann, Anträge auch nach dieser Frist anzunehmen, sofern sie vor dem betreffenden Bewertungszeitpunkt eingehen. Die Zeichnungsgelder müssen spätestens um 16:00 Uhr (irischer Zeit) am dritten Geschäftstag nach dem betreffenden Handelstag eingehen. Zeichnungsgelder für jeden Teilfonds müssen auf die Klassenwährung der betreffenden Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds lauten. Anleger, die in anderen Währungen zeichnen möchten, müssen die Einwilligung der Verwaltungsgesellschaft einholen. Zeichnungsgelder für Anteilszeichnungen in einer anderen Währung als der Klassenwährung der betreffenden Anteilsklasse werden von der Verwaltungsgesellschaft zu dem nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft angemessenen Wechselkurs in die Klassenwährung der Anteilsklasse umgerechnet. Als gezeichneter Xxxxxx gilt dann der so umgerechnete Betrag. Anteile werden sowohl während des Erstausgabezeitraums als auch danach nur in Namensform ausgegeben, und es werden keine Anteilzertifikate ausgestellt. Die Anteilinhaber erhalten innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem betreffenden Handelstag eine Ausführungsbestätigung und innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Bearbeitung ihres Antrages eine schriftliche Eigentumsbestätigung.
Zeichnungsfristen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15.45 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag anhand der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Die Zahlungsvaluta erfolgt zwei Bankwerktage nach dem Bewertungstag.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.