Zinszahlungstage Musterklauseln

Zinszahlungstage. Die Teilschuldverschreibungen werden ab [•] (einschließlich) (der „Aus- gabetag") p.a. verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich am [•] eines jeden Jahres (je- weils ein „Zinszahlungstag") zahlbar. Die erste Zinszahlung ist am [•] und die letzte Zins- zahlung ist am [•] fällig. Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem die Teilschuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden.
Zinszahlungstage. Die Zinsen sind nachträglich jeweils am Monatsende eines jeden Jahres fällig. Die erste Zinszahlung ist am 31.05.2019 fällig
Zinszahlungstage. Die Bundesanleihen (die "Bundesanleihen") werden bezogen auf ihren Nennbetrag vom Verzinsungsbeginn an (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und danach von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) verzinst. Zinsen auf die Bundesanleihen sind an jedem Zinszahlungstag zu entrichten. Fällt ein Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Geschäftstag (wie nachstehend definiert) ist, so wird der Zinszahlungstag auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben (die "folgender Geschäftstag-Konvention")
Zinszahlungstage. (a) Vorbehaltlich des Ausschlusses der Zinszahlung nach § 4 (1) oder einer Herabschreibung nach § 7 werden die AT 1-Schuldverschreibungen bezogen auf ihren Gesamtnennbetrag ab dem Verzinsungsbeginn (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und danach von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) verzinst. Im Falle einer Herabschreibung nach § 7 (1) werden die AT 1-Schuldverschreibungen für die gesamte betreffende Zinsperiode, in welcher diese Herabschreibung erfolgt, nur bezogen auf den entsprechend reduzierten Gesamtnennbetrag verzinst, wobei eine etwaige, an dem Zinszahlungstag gemäß § 7 (2) erfolgende Wiederzuschreibung für diese Zinsperiode unberücksichtigt bleibt und sich erst ab der Zinsperiode auswirkt, die an dem Zinszahlungstag beginnt, zu welchem die Wiederzuschreibung erfolgt.