Zoll- und exportkontrollrelevante Bestimmungen Musterklauseln

Zoll- und exportkontrollrelevante Bestimmungen a) Soweit der Auftragnehmer auf Anforderung des Bestellers Waren von einem EU- Mitgliedsstaat in ein Land außerhalb der EU liefert oder zur unmittelbaren Abholung in ein solches Land bereitstellt, hat der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Zollanmeldungen als Ausführer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen, es sei denn, der Besteller gibt im Einzelfall eine andere Vorgehensweise vor. b) Ursprungsnachweise bei Bestellungen der MAN Energy Solutions SE: Auftragnehmer mit Sitz in der Europäischen Union sind verpflichtet, für alle Lieferungen eine Langzeit-Lieferantenerklärung, oder – soweit nicht anders möglich – eine Einzel-Lieferantenerklärung nach den Vorschriften der Artikel 61 – 63 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (Verordnung (EU) 2015/2447), spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zur Verfügung zu stellen. Hierfür ist das vom Besteller bereitgestellte elektronische Formular zu verwenden. Auftragnehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union sind verpflichtet, auf Anfrage einen präferentiellen Ursprungsnachweis (EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärung auf der Rechnung etc.) gemäß dem jeweils anwendbaren Präferenzabkommen auszustellen. Für den Fall, dass es sich nicht um präferenzbegünstigte Ursprungswaren handelt, oder falls der präferenzielle Ursprung vom nicht- präferenziellen Ursprung abweicht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den nicht- präferenziellen Ursprung anzugeben und – auf gesonderte Anfrage – ein von der jeweils zuständigen Behörde beglaubigtes Ursprungszeugnis zur Verfügung zu stellen. Das Ursprungsland ist dabei genau anzugeben. Im Fall von Gemeinschaften oder Ländergruppen ist jeweils das individuelle Ursprungsland anzugeben (z. B. “Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)”. Ursprungsnachweise nach diesem Absatz sind für den Besteller kostenfrei. c) Ursprungsnachweise bei Bestellungen der MAN Energy Solutions Schweiz AG: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle gelieferten Waren das jeweilige Ursprungsland auf der Rechnung anzugeben. Für Waren, die in der Schweiz präferenzbegünstigt sind, hat der Auftragnehmer zusätzlich geeignete Nachweise für die Präferenzursprungseigenschaft zur Verfügung zu stellen (EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärung auf der Rechnung, Lieferantenerklärung bei Auftragnehmern aus der Schweiz etc.). Auf gesonderte Anfrage ist der Auftragnehmer zudem verpflichtet, dem Besteller ein von der jeweils zuständigen Behörde beglaubigtes Ursprungszeugnis oder (bei Auftragnehmern aus d...

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  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: