Zollwertermittlung Musterklauseln

Zollwertermittlung. 1. Die Vertragsparteien ermitteln den Zollwert der Waren nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen.
Zollwertermittlung. (1) Die im gegenseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien geltende Zollwertermittlung unterliegt dem Zollwertübereinkommen.
Zollwertermittlung. Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen Art. 2.7
Zollwertermittlung. (1) Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren nach Teil I des Zollwert-Übereinkommens. Zu diesem Zweck wird Teil 1 des Zollwert-Übereinkommens hiermit sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Zollwertermittlung. (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestim- mungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Überein- kommens einschließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen werden als Bestandteil in dieses Abkommen über- nommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.
Zollwertermittlung. (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT (1994).
Zollwertermittlung. Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren der anderen Vertragspartei, die in ihr Gebiet eingeführt werden, nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. Zu diesem Zweck werden Artikel VII GATT 1994 einschließlich seiner Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie Artikel 1 bis 17 des Zollwert-Übereinkommens einschließlich der Anmerkungen zur Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Zollwertermittlung. Artikel VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkom- mens erklärt.