Zugang und Nutzung. 1) Der Mieter hat zum Sommerliegeplatz jederzeit Zugang. Der Zugang zum Winterlagerplatz richtet sich nach den verkehrsüblichen Zeiten bzw. der jeweiligen Lagerplatz – bzw. Hallenordnung . 2) Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1). Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des Lager− bzw. Liegeplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet. 3) Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf dem Betriebsgeländes des Vermieters ist nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für die Strom− und Wasserentnahme. 4) Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung: Das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände, das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter.
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Samples: General Terms and Conditions for the Rental of Winter Storage and Summer Berths
Zugang und Nutzung. 1) Der Mieter hat zum Sommerliegeplatz jederzeit Zugangund Angehörige haben werktags zu den betriebsüblichen Zeiten Zugang zur Stellfläche, am Wochenende / Feiertagen nach gesonderter Vereinbarung mit dem Vermieter. Der Zugang zum Winterlagerplatz richtet sich nach den verkehrsüblichen Zeiten bzw. der jeweiligen Lagerplatz – bzw. Hallenordnung .
2) Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes die die eingebrachte Yacht betreten wollen, haben sich im Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1). Sie sind verpflichtet, sich aller Yachteigner auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten2)Eigene Arbeiten des Eigners an seinem Boot können in kleinem Umfang ausgeführt werden (es dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden wenn andere Boote dabei beschädigt und oder beschmutzt werden). Reparaturen/Überholungsarbeiten an der Yacht oder an sonstigen, insbesondere Angehörigen fremder vom Mieter eingebrachten Ausrüstungsgegenständen durch fremde Betriebe ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des Lager− bzw. Liegeplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
3) Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf dem Betriebsgeländes des Vermieters ist sind nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung Die Nutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für die Strom− und Wasserentnahme.
4) Der durch den Mieter ist nicht berechtigt ohne oder Dritte bedarf ebenfalls der Genehmigung des Vermieters Vermieters. Während der Dauer des Mietverhältnisses ist die Mietfläche vom Mieter sauber zu halten. Die Mietfläche hat der Mieter zum Ende der Mietzeit zu säubern. Bei Unterlassung führt dieses der Vermieter auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände Rechnung des Vermieters anderweitige Mieters aus. Das Abstellen und die Einlagerung anderweitiger Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der GenehmigungGenehmigung des Vermieters, insbesondere: Das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände, a) das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder DritterGasflaschen u.ä.,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermietung Von Lager Und Stellflächen Von Booten Und Yachten
Zugang und Nutzung. 1) Der Mieter hat zum Sommerliegeplatz jederzeit Zugang. Der Zugang zum Winterlagerplatz richtet sich nach den verkehrsüblichen Zeiten bzw. der jeweiligen jeweili- gen Lagerplatz – - bzw. Hallenordnung Hallenordnung.
2) . Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1). Sie Sie
3. sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des Lager− bzw. Liegeplatzes Lagerplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattetgestat- tet.
3) 4. Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf dem Betriebsgeländes des Vermieters ist nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für die Strom− Strom- und Wasserentnahme.
4) 5. Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagerneinzu- lagern. Insbesondere insbesondere bedürfen der Genehmigung: Das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände, das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter.
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Samples: Rental Agreement
Zugang und Nutzung. 1) . Der Mieter hat zum Sommerliegeplatz Saisonliegeplatz jederzeit Zugang. Der Zugang zum Winterlagerplatz richtet sich nach den verkehrsüblichen Verkehrsüblichen Zeiten bzw. der jeweiligen Lagerplatz – Lagerplatz- bzw. Hallenordnung Hallenordnung.
2) . Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1). .. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des Lager− Lagers-bzw. Liegeplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
3) . Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf dem Betriebsgeländes Betriebsgelände des Vermieters ist nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für die Strom− Strom-und Wasserentnahme.
4) . Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung: Das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände, das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter.:
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Samples: Mietvertrag