Zugang zu den Versicherungsleistungen Musterklauseln

Zugang zu den Versicherungsleistungen. Spezielle Regelung zur Inanspruchnahme der vertragsgebundenen Leistungserbringer. a) DKV Seguros händigt dem Versicherungsnehmer die nicht übertragbare Versichertenkarte DKV Medi-Card® zur persönlichen Nutzung als Identifikationsmedium gegenüber den Leistungserbringern für alle mitversicherten Personen aus. Weiterhin erhält der Versicherungsnehmer die Information über das Ärzte- und Klinikverzeichnis des “Red DKV de Servicios Sanitarios” von DKV Seguros, in dem alle im Versicherungsschutz eingeschlossenen Leistungen, Ärzte, Diagnostik-Zentren, Kliniken, Notfallaufnahmen und andere medizinische Zentren unter Angabe der jeweiligen Adresse und Öffnungszeiten oder Sprechstunden aufgeführt sind. b) Innerhalb des Vertragsnetzes “Red DKV de Servicios Sanitarios” von DKV Seguros hat die versicherte Person entweder freien Zugang c) Im Rahmen dieser Versicherung gilt ein Schadenfall als gemeldet, wenn die versicherte Person eine medizinische Leistung beantragt oder eine Autorisation für die Inanspruchnahme eines vertragsgebundenen Leistungserbringers von DKV Seguros beantragt. d) Rechnungen von vertragsgebundenen Leistungserbringern des “Red DKV de Servicios Sanitarios” erstattet DKV Seguros in keinem Fall zurück. Ebenso werden Aufwendungen für Leistungen in keinem Fall von DKV Seguros übernommen, wenn nicht vorher die entsprechend notwendige Autorisation ausgestellt wurde. e) In vertragsgebundenen Einrichtungen des “Red DKV de Servicios Sanitarios” von DKV Seguros muss die Versichertenkarte DKV Medi-Card® zur Identifikation vorgelegt werden. Möglicherweise sind Sie auch verpflichtet, Ihren Personalausweis bzw. ein anderes offizielles Identifikationsdokument (Reisepass o.ä.) vorzulegen, wenn dies vom medizinischen Personal oder Assistenzpersonal benötigt wird. DKV Seguros stellt Autorisationen für den Zugang zu medizinischen Leistungen erst auf schriftliche Verordnung eines Arztes und nach einer angemessenen verwaltungstechnischen Prüfung aus, um sicherzugehen, dass es sich um eine Leistung handelt, die im Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Um diese Autorisation zu erteilen, die Schadensbearbeitung durchzuführen, über zusätzliche Service-Leistungen zu informieren und/oder Vorsorgeprogramme zu erstellen und Gesundheitsförderung zu betreiben, ist DKV Seguros berechtigt, weitere medizinisch-ärztliche Informationen bezüglich der vorliegenden Verordnung entweder direkt beim Arzt oder medizinischen Zentrum einzuholen oder die versicherte Person zur Vorlage von zusätz...
Zugang zu den Versicherungsleistungen. Für den Fall, dass dem Versicherten eine der im Rahmen dieser Police abgedeckten schweren Erkrankungen klinisch diagnostiziert wird, hat er für den Zugriff auf die Behandlungsleistungen folgende Schritte einzuleiten: 1. Vorab die Leistung einer zweiten ärztlichen Meinung für schwere Krankheit beantragen, bevor eine Behandlung eingeleitet wird. Der Versicherte kann DKV Seguros über die Telefonnummer +00 000 000 000, oder über E-Mail an dkvmundicare@ xxxxxxxxxx.xx erreichen, oder über den privaten Kundenbereich auf unserer Website, über den Link areadelcliente. xxxxxxxxxx.xxx und dort Auskunft über seinen Zustand geben. 2. Die Auswahl erfolgt über den persönlichen medizinischer Berater. Sobald die DKV den Fall als geeignet für eine zweite Meinung eingestuft hat, wird sich ein Arzt des Unternehmens mit dem Versicherten in Verbindung setzen, um alle erforderlichen Informationen für ein detailliertes Studium der Pathologie einzuholen (medizinische Gutachten, diagnostische Tests, etc.), und wird ihm eine spezifisches Formular zusenden, das der Versicherte auszufüllen hat. Sollte es sich um eine von der Police abgedeckte Pathologie handeln, wird die DKV die Dokumentation an den Ärzteausschuss weiterleiten. 3. Aktivierung der Service-Leistung für eine zweite medizinische Meinung. Jeder Fall wird von einem medizinischen Ausschuss untersucht, der eine Auswahl an weltweit führenden Fachärzten vornehmen wird, die auf die entsprechende Krankheit der versicherten Person spezialisiert sind und Erfahrung in ähnlichen Fällen aufweisen, damit diese den medizinischen Befund studieren und bewerten können mit dem Ziel, die Diagnose zu bestätigen und die besten therapeutische Alternativen vorzuschlagen. 4. Versand des Gutachtens mit der zweiten ärztlichen Meinung an die versicherte Person. Nach der Bewertung durch die ausgewählten Fachärzte erstellt DKV ein umfassendes Gutachten, das dem Versicherten alle erforderlichen Informationen über seinen Behandlungsprozess sowie die von den Fachärzten empfohlenen Behandlungsmethoden zur Verfügung stellt. Falls durch die zweite ärztliche Meinung bestätigt wird, dass es sich um eine schwere Erkrankung handelt, die durch die Police gedeckt ist, wird das Gutachten zudem eine von den Fachärzten durchgeführte Auswahl der besten internationalen Behandlungszentren bereitstellen, die auf die jeweilige Pathologie und den klinischen Zustand der versicherten Person zugeschnitten sind. Der Versicherte kann auswählen, ob er lediglich die zweite ärztl...

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  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.