Zugang zu den Versicherungsleistungen Musterklauseln

Zugang zu den Versicherungsleistungen. DKV Seguros händigt dem Versicherungsnehmer die Versichertenkarte DKV MEDICARD® aus, die zur persönlichen Nutzung und nicht übertragbar ist, und der Identifizierung jeder begünstigen Person dient. Weiterhin erhält der Versicherungsnehmer alle, jeweils an die vertraglich abgeschlossene Modalität angepassten Informationen über das DKV-Gesundheitsnetzwerk, in dem alle im Versicherungsschutz eingeschlossenen Leistungen, Ärzte, Diagnostik-Zentren, Kliniken und Krankenhäuser, Notfallaufnahmen und andere medizinische Zentren unter Angabe der jeweiligen Adresse und Öffnungszeiten aufgeführt sind. Bei Inanspruchnahme von Leistungen in dem DKV-Gesundheitsnetzwerk, das der vertraglich abgeschlossenen Modalität entsprechend für den Versicherten zuständig ist, entrichtet die versicherte Person einen bestimmten Betrag für durchgeführte medizinische Behandlungen (siehe Abschnitt: „Wir beantworten Ihre Fragen” - Versichertenkarte DKV MEDICARD®). Die durch die Versicherung gedeckten medizinischen Leistungen können entweder frei zugänglich sein oder eine vorherige Genehmigung von DKV Seguros erfordern. In der Regel haben Sie freien Zugang zur medizinischen Grundversorgung, zu den medizinischen und chirurgischen Fachgebieten sowie auch zu Notfallsprechstunden und grundlegenden diagnostischen Verfahren. Für Krankenhauseinweisungen, für medizinisch-chirurgische Eingriffe, für Prothesen und chirurgische Implantate, für psychotherapeutische Sitzungen, für Präventionsprogramme oder Vorsorgeuntersuchungen, Transporte im Krankenwagen, therapeutische Behandlungen und diagnostische Verfahren ist eine Genehmigung erforderlich. Welche Behandlungen im Einzelnen eine Genehmigung erfordern, finden Sie in dem DKV-Gesundheitsnetzwerk, das der vertraglich abgeschlossenen Modalität entsprechend für den Versicherten zuständig ist. Um sich als Versicherter von DKV Seguros gegenüber jedem Arzt oder Zentrum aus dem DKV- Gesundheitsnetzwerk, das der vertraglich abgeschlossenen Modalität entsprechend für den Versicherten zuständig ist, zu erkennen zu geben, muss der Versicherte die Versichertenkarte DKV MEDICARD® vorlegen. Möglicherweise ist er auch verpflichtet, seinen Personalausweis bzw. ein anderes offizielles Identifikationsdokument (Reisepass, NIE usw.) vorzulegen, wenn dies vom medizinischen Personal oder Assistenzpersonal verlangt wird. DKV Seguros wird die entsprechenden Genehmigungen für den Zugang zu den Leistungen mit der entsprechenden Verschreibung eines Arztes aus dem...
Zugang zu den Versicherungsleistungen. Spezielle Regelung zur Inanspruchnahme der vertragsgebundenen Leistungserbringer Versorgung innerhalb des Vertragsnetzes “Red DKV de Servicios Sanitarios”:
Zugang zu den Versicherungsleistungen. Spezielle Regelung zur Inanspruchnahme der vertragsgebundenen Leistungserbringer.
Zugang zu den Versicherungsleistungen. Für den Fall, dass dem Versicherten eine der im Rahmen dieser Police abgedeckten schweren Erkrankungen klinisch diagnostiziert wird, hat er für den Zugriff auf die Behandlungsleistungen folgende Schritte einzuleiten:

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.