Common use of Zulassung Clause in Contracts

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.

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Samples: Vertrag Für Aussteller

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwin diesem Fall Mevelo Xxx Xxxxxxx. des Messe-/ AusstellungsausschussesDer Veranstalter, namentlich Mevelo Xxx Xxxxxxx, ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenAnmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluß darf weder verlangt noch zugesagt werden. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang Zusendung der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung Messe-/Ausstellungeleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung Entlassung aus dem Vertrag auszusprechenvorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr eine Rücktrittsgebühr bis 12 Wochen vor dem Beginn der Messe in Höhe von 2530% der Standmiete, bis 8 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 50 % der Standmiete, bis 4 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 75 % der Standmiete zur Deckung und bei weniger als 4 Wochen in Höhe von 90 % der bereits entstandenen Kosten Standmiete zu entrichten. Etwaige gewährte Rabatte können bei Zahlungsverzug entfallen. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugtbefugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Verpflichtung zur Standmietenzahlung bleibt jedoch bestehen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

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Samples: Exhibitor Agreement

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände, sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenvorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist sind die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugtbefugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, gemeldeter oder nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.

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Samples: Messe Und Ausstellungsbedingungen

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwin diesem Fall Mevelo Xxx Xxxxxxx. des Messe-/ AusstellungsausschussesDer Veranstalter, namentlich Mevelo Xxx Xxxxxxx, ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenAnmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werdenBesuchergruppenbeschränken. Mit Eingang Zusendung der Bestätigung für die Zulassung oder der oderder Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung Messe-/Ausstellungleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung Entlassung aus dem Vertrag auszusprechenvorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr eine Rücktrittsgebühr bis 12 Wochen vor dem Beginn der Messe in Höhe von 2530% der Standmiete, bis 8 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 50 % der Standmiete, bis 4 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 75 % der Standmiete zur Deckung und bei weniger als 4 Wochen in Höhe von 90 % der bereits entstandenen Kosten zu entrichtenStandmietezuentrichten. Etwaige gewährte Rabatte können bei Zahlungsverzug entfallen. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugtbefugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Maßnahmenzur Behebung zu treffenzutreffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Verpflichtung zur Standmietenzahlung bleibt jedoch bestehen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

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Samples: Exhibitor Agreement

Zulassung. Über die 1. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls zuständigen Behörde unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. dem Vorbehalt des Messe-/ AusstellungsausschussesWiderrufs. Der Veranstalter ist bemüht, die Ent- scheidungen des Zulassungsverfahrens den Bewerbern und Bewerberin- nen bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. 2. Die Anlage zum Zulassungs- und Gebührenbescheid wird als Nebenbestim- mung Bestandteil des Zulassungsbescheides. 3. Schaustellerinnen oder Schausteller, die eine Zulassung erhalten haben, sich dann aber gegen die Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung ent- scheiden, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zulassung, darüber zu unterrichten. Dem Veranstalter steht das Recht zu, bei verschuldeter verspäteter Absage, die Schaustellerin oder den Schausteller für eine bestimmte Anzahl von zukünf- tigen Domveranstaltungen nicht mehr zu berücksichtigen. Dieses gilt insbe- sondere für den Fall der wiederholten nichtfristgerechten Absage. Sollte die Absage erst während der Aufbauzeit erfolgen, ist der Veranstalter allerdings schon im Fall des erstmaligen Versäumnisses berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen die Schaustellerin bzw. den Schausteller zukünftig für eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenbestimmte Anzahl an Domveranstal- tungen nicht mehr zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten GründenDie Entscheidung des Veranstalters erfolgt schriftlich nach Anhörung der/des Betroffenen. Die Frage, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter ob hier im Einzelfall zu Gunsten der/des Be- troffenen von der Teilnahme ausschließen. Er einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden kann, wenn es be- stimmt sich nach den Maßstäben des § 32 HmbVwVfg und ist von der/dem Betroffenen entsprechend nachzuweisen. Eine verspätete Rückgabe der Zulassung löst zudem in Anwendung der Ge- bührenordnung für das Marktwesen Gebührenfolgen aus. 4. Verstirbt eine zugelassene Schaustellerin oder ein Schausteller oder ergibt sich auf andere Weise eine Rechtsnachfolge, erlischt grundsätzlich die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogenZu- lassung. Die erteilte Zulassung kann widerrufen soll im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger übertragen werden, wenn die Voraus- setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung Es ist berechtigt, unverzüglich eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sindneue Bewerbung einzureichen. Die Ausstellung nicht gemeldeterin Ziffer III, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigNr. 2 vorgesehenen Antrags- fristen können in derartigen Fällen auch nachträglich verlängert werden.

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Samples: Konzessionsvertrag

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen konzeptionellen Gründen eine Beschränkung Be- schränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenvorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren Angebote oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.

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Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwin diesem Fall Mevelo Xxx Xxxxxxx. des Messe-/ AusstellungsausschussesDer Veranstalter, namentlich Mevelo Xxx Xxxxxxx, ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenAnmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werdenBesuchergruppenbeschränken. Mit Eingang Zusendung der Bestätigung für die Zulassung oder der oderder Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung Messe-/Ausstellungleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung Entlassung aus dem Vertrag auszusprechenvorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr eine Rücktrittsgebühr bis 12 Wochen vor dem Beginn der Messe in Höhe von 2530% der Standmiete, bis 8 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 50 % der Standmiete, bis 4 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 75 % der Standmiete zur Deckung und bei weniger als 4 Wochen in Höhe von 90 % der bereits entstandenen Kosten zu entrichtenStandmiete zuentrichten. Etwaige gewährte Rabatte können bei Zahlungsverzug entfallen. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugtbefugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Maßnahmenzur Behebung zu treffenzutreffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Verpflichtung zur Standmietenzahlung bleibt jedoch bestehen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

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Samples: Exhibitor Agreement

Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die elektronisch übermittelte Zulassung zustande, die auch ohne Unter- schrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet Produkte entschei- det die Messe-/AusstellungsleitungSpielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zuge- lassen werden, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwwelche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die ihre Pro- dukte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie kön- nen durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Messe-/ AusstellungsausschussesAusstellers entfernt werden. Der Veranstalter Verboten ist insbeson- dere die Ausstellung von Exponaten, die als Propaganda- mittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Hinweis: Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nur aus- gestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstel- lungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogenAnmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist Mit der Zulassung erhält der Aussteller für die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigweitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Centers entsprechende Zugangsdaten.

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Samples: Teilnahmebedingungen

Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die elektronisch übermittelte Zulassung zustande, die auch ohne Unter- schrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet Produkte entschei- det der Messeveranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulas- sung besteht nicht. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zuge- lassen werden, welche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die Messe-/Ausstellungsleitungihre Pro- dukte nur direkt an den Endverbraucher liefern, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwkönnen nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie kön- nen durch den Messeveranstalter auf Kosten und Gefahr des Messe-/ AusstellungsausschussesAusstellers entfernt werden. Verboten ist insbeson- dere die Ausstellung von Exponaten, die als Propaganda- mittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstel- lungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises zu bezahlen. Der Veranstalter Messeveranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogenAnmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug bestehtMit der Zulassung erhält der Aussteller als Erstaussteller für die weitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Centers entsprechende Zugangsdaten. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche VoraussetzungenErstaus- steller sind Aussteller, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigan der entsprechenden vorangegangenen Messe teilgenommen haben.

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Samples: Teilnahmebedingungen

Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die Mitteilung der Zulas- sung zustande, die per Brief, Telefax oder andere elektronische Übermittlung erfolgt und auch ohne Unterschrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaus- steller sowie der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Produkte entscheidet die Messe-/AusstellungsleitungSpielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zugelassen werden, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwwelche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabneh- mer liefern. Unternehmen, die ihre Produkte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie können durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Messe-/ AusstellungsausschussesAusstellers entfernt werden. Der Veranstalter Verboten ist insbesondere die Ausstellung von Exponaten, die als Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produkt- sicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstellungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogenAnmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen wider- rufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug bestehtMit der Zulassung erhält der Aussteller als Erstaussteller für die weitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Center entsprechende Zugangsdaten. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche VoraussetzungenErstaussteller sind Aussteller, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigan der entsprechenden vorangegangenen Messe teilge- nommen haben.

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Samples: Teilnahmebedingungen

Zulassung. Ziel der Internationalen Dental-Schau ist es, den Besuchern einen umfassenden und möglichst vollständigen Überblick über den Stand des Angebotes aller verfügbaren Dental-Erzeugnisse zu verschaffen. In Zweifelsfällen ist diese Zielsetzung bei der Auslegung der Teilnahmebedingungen Besonderer Teil heranzuziehen. 2.1 Als Aussteller können Unternehmen eine Zulassung beantragen, die im Rahmen Ihrer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit folgende Exponate zeigen. An Exponaten sind alle dentalmedizinischen und dentaltechnischen Erzeugnisse und Einrichtungen zugelassen. Die Teilnahme von Mitausstellern und zusätzlich vertretenen Unternehmen gemäß Ziffer V der Allgemeiner Teil der Teilnahmebedingungen ist zulässig. Produkte und Angebote, die keinen unmittelbaren Bezug zur Dentalbranche haben, werden nicht zugelassen. Über die Zulassung entscheidet die GFDI in Abstimmung mit der Koelnmesse. Die Zulassung wird schriftlich bestätigt. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht zur Ausstellung gelangen. Der Aussteller verpflichtet sich ausdrücklich, keine anderen Produkte auszustellen. 2.2 Gegen einen ablehnenden Zulassungsbescheid kann das betroffene Unternehmen das Schiedsgericht anrufen. Die Einzelheiten des Schiedsverfahrens regelt die Schiedsordnung, welche Bestandteil dieser a) Mit Unterzeichnung der Anmeldung (Formular 1.10) verpflichtet sich der Aussteller, für einen Zeitraum von 8 Wochen vor und 4 Wochen nach der IDS (Karenzzeit) an keiner anderen Messe für dentalmedizinische oder dentaltechnische Produkte in der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen. 2.4 Im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen zu 2.3 werden gegen den betreffenden Aussteller Sanktionen verhängt; gegen die Verhängung von Sanktionen kann ebenfalls das Schiedsgericht angerufen werden. a) Innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntwerden des Verstoßes kann der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließenbevorstehenden IDS ausgeschlossen werden. Er kannEtwaige geleistete Anzahlungen für die Messeteilnahme werden lediglich zur Hälfte zurückerstattet, wenn es für nicht gelingt, die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich Ausstellungsfläche weiterzuvermieten. Gelingt es dagegen, die Fläche an einen anderenInteressenten zu vergeben, werden lediglich Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. b) Wird der Verstoß erst bekannt, nachdem die IDS bereits begonnen hat oder beendet ist, kann der Aussteller von der nächsten IDS ausgeschlossen werden. 2.5 Die Bestimmungen 2.3 und 2.4 gelten auch für Unternehmen, mit denen die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung Ausstellerunternehmen im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugtSinne der §§ 17, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann 18 AktG verbunden sind (Tochter- oder Muttergesellschaften), so weit auf der IDS die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende gleichen Erzeugnisse ausgestellt werden wie auf anderen, innerhalb der Karenzzeit in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden, Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.

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Samples: Teilnahmebedingungen

Zulassung. Über 2.1. Als Aussteller sind alle in- und ausländischen Anbieter im Distributions-, Materialfluss- und Informationsfluss-Markt zu- gelassen. Die EUROEXPO Messe- und Kongress-GmbH (EURO- EXPO) entscheidet über die Zulassung des einzelnen Ausstellers nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichti- gung der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Flächen- kapazitäten sowie der Zwecksetzung und Struktur der Veranstal- tung. 2.2. Der Vertrag über die Anmietung der Standfläche und die Teilnahme des Ausstellers an der Messe bzw. Ausstellung kommt erst mit der Standbestätigung der EUROEXPO rechtskräftig zu- stande. Die Zulassung stellt zugleich auch die Vertragsannahme dar. Die Vertragsannahme erfolgt grundsätzlich so rechtzeitig, dass dem Aussteller für die angemessene Vorbereitung seiner Teilnahme ausreichend Zeit bleibt. 2.3. Weicht der Inhalt der Standbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung des Ausstellers ab, so kommt auch dann der Ver- trag nach Maßgabe der Standbestätigung zustande, es sei denn, dass der Aussteller binnen zwei Wochen widerspricht. Platzie- rungswünsche werden soweit wie möglich berücksichtigt, können jedoch nicht fest zugesagt werden und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwsind kein Rücktrittsgrund. 2.4. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter Die EUROEXPO ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kannvom Vertrag zurückzu- treten oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn es die Zulassung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Ausstellers erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen auf Seiten des Ausstellers später entfallen. Die EUROEXPO haf- tet nicht für Folgen oder Schäden, die Erreichung unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständi- gen Angaben in der Anmeldung zur Messe oder aufgrund sonsti- ger Mitteilungen des Veranstaltungszweckes Ausstellers entstehen; sie behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte sowie verspätet ab- gesendete Anmeldungen nicht zu berücksichtigen. 2.5. Die EUROEXPO darf auch noch nach Zustandekom- men des Mietvertrages Änderungen in der Platzzuteilung vorneh- men, insbesondere die Ausstellungsfläche des Ausstellers nach Lage, Art, Maße und Größe insgesamt ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- Messe überzeichnet ist und Besuchergruppen beschränkenweitere Aus- steller zur Messe zugelassen werden müssen oder weil Änderun- gen in den Platzzuteilungen für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich sind. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. 2.6. Eine Untervermietung an Mitaussteller ist nur nach vor- heriger Einwilligung der EUROEXPO zulässig. Das Kündigungs- recht des Mieters wegen Verweigerung der Zustimmung des Ver- anstalters zur Untervermietung wird ausgeschlossen. Das Entgelt für Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen ist vom Hauptaussteller zu entrichten; es kann von der EUROEXPO auch noch zugesagt nach dem Ende der Messe in Rechnung gestellt werden. Mit Eingang Für ein Verschulden seiner Mitaussteller und der Bestätigung zusätzlich ver- tretenen Unternehmen haftet der Hauptaussteller wie für eigenes Verschulden. 2.7. Ergänzend wird ebenfalls auf die Zulassung oder technischen Richtli- nien sowie auf die Haus- und Benutzungsordnung der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter Messe Stuttgart verwiesen, die im Messegelände ausgehängt und Aussteller vollzogeneben- falls verbindlich und Bestandteil des Vertrages ist. 2.8. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werdenAnmeldung erfolgt ausschließlich unter Zugrundele- gung dieser Ausstellungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des angemeldeten Ausstellers gelten nur insoweit, wenn als die Voraus- setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigEUROEXPO deren Geltung ausdrücklich zu- gestimmt hat.

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Samples: Ausstellungsbedingungen

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen konzeptionellen Gründen eine Beschränkung Be- schränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenständen sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenvorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbe- sondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- An- bieter- und Besuchergruppen beschränkeneinschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung Be- stätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben ge- geben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 2525 % der Standmiete zur Deckung der bereits be- reits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung Messe- / Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene angemessenen Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende be- stehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornierenMesse-/Ausstellungen stor- nieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigunzu- lässig.

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Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen

Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die Mitteilung der Zulassung zustande, die per E-Mail erfolgt und auch ohne Unterschrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Produkte entscheidet die Messe-/AusstellungsleitungSpielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller/Mitaussteller können nur solche Unternehmen zugelassen werden, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwwelche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die ihre Produkte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die im Rahmen der Anmeldung im Produktverzeichnis ange- gebenen Produkte gelten als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Expona- te oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie können durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Messe-/ AusstellungsausschussesAusstellers entfernt werden. Der Veranstalter Verboten ist insbesondere die Ausstellung von Exponaten, die als Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. X. Xxxxx- xxxxx, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Vor- aussetzungen nicht erfüllt, darf nur ausgestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erwor- ben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller/Mitaussteller der Entfernungs- anordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstellungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogenAnmeldungen ohne Be- gründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist Mit der Zulassung erhält der Aussteller für die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigweitere pass- wortgeschützte Nutzung des Online Service Center sowie des Spielwarenmesse® Shops entsprechende Zugangsdaten.

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Samples: Teilnahmebedingungen Spielwarenmesse 2024