Common use of Zulassung Clause in Contracts

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.

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Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwin diesem Fall Mevelo Xxx Xxxxxxx. des Messe-/ AusstellungsausschussesDer Veranstalter, namentlich Mevelo Xxx Xxxxxxx, ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenAnmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werdenBesuchergruppenbeschränken. Mit Eingang Zusendung der Bestätigung für die Zulassung oder der oderder Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung Messe-/Ausstellungleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung Entlassung aus dem Vertrag auszusprechenvorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr eine Rücktrittsgebühr bis 12 Wochen vor dem Beginn der Messe in Höhe von 2530% der Standmiete, bis 8 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 50 % der Standmiete, bis 4 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 75 % der Standmiete zur Deckung und bei weniger als 4 Wochen in Höhe von 90 % der bereits entstandenen Kosten zu entrichtenStandmiete zuentrichten. Etwaige gewährte Rabatte können bei Zahlungsverzug entfallen. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugtbefugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Maßnahmenzur Behebung zu treffenzutreffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Verpflichtung zur Standmietenzahlung bleibt jedoch bestehen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

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Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwin diesem Fall Mevelo Xxx Xxxxxxx. des Messe-/ AusstellungsausschussesDer Veranstalter, namentlich Mevelo Xxx Xxxxxxx, ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenAnmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werdenBesuchergruppenbeschränken. Mit Eingang Zusendung der Bestätigung für die Zulassung oder der oderder Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung Messe-/Ausstellungleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung Entlassung aus dem Vertrag auszusprechenvorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr eine Rücktrittsgebühr bis 12 Wochen vor dem Beginn der Messe in Höhe von 2530% der Standmiete, bis 8 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 50 % der Standmiete, bis 4 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 75 % der Standmiete zur Deckung und bei weniger als 4 Wochen in Höhe von 90 % der bereits entstandenen Kosten zu entrichtenStandmietezuentrichten. Etwaige gewährte Rabatte können bei Zahlungsverzug entfallen. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugtbefugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Maßnahmenzur Behebung zu treffenzutreffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Verpflichtung zur Standmietenzahlung bleibt jedoch bestehen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

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Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwin diesem Fall Mevelo Xxx Xxxxxxx. des Messe-/ AusstellungsausschussesDer Veranstalter, namentlich Mevelo Xxx Xxxxxxx, ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenAnmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluß darf weder verlangt noch zugesagt werden. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang Zusendung der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung Messe-/Ausstellungeleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung Entlassung aus dem Vertrag auszusprechenvorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr eine Rücktrittsgebühr bis 12 Wochen vor dem Beginn der Messe in Höhe von 2530% der Standmiete, bis 8 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 50 % der Standmiete, bis 4 Wochen vor Messebeginn in Höhe von 75 % der Standmiete zur Deckung und bei weniger als 4 Wochen in Höhe von 90 % der bereits entstandenen Kosten Standmiete zu entrichten. Etwaige gewährte Rabatte können bei Zahlungsverzug entfallen. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugtbefugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Verpflichtung zur Standmietenzahlung bleibt jedoch bestehen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

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Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die Mitteilung der Zulas- sung zustande, die per Brief, Telefax oder andere elektronische Übermittlung erfolgt und auch ohne Unterschrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaus- steller sowie der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Produkte entscheidet die Messe-/AusstellungsleitungSpielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zugelassen werden, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwwelche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabneh- mer liefern. Unternehmen, die ihre Produkte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie können durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Messe-/ AusstellungsausschussesAusstellers entfernt werden. Der Veranstalter Verboten ist insbesondere die Ausstellung von Exponaten, die als Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produkt- sicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstellungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogenAnmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen wider- rufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug bestehtMit der Zulassung erhält der Aussteller als Erstaussteller für die weitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Center entsprechende Zugangsdaten. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche VoraussetzungenErstaussteller sind Aussteller, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigan der entsprechenden vorangegangenen Messe teilge- nommen haben.

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Samples: www.gesell.com

Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die Mitteilung der Zulassung zustande, die per E-Mail erfolgt und auch ohne Unterschrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Produkte entscheidet die Messe-/AusstellungsleitungSpielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller/Mitaussteller können nur solche Unternehmen zugelassen werden, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwwelche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die ihre Produkte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die im Rahmen der Anmeldung im Produktverzeichnis ange- gebenen Produkte gelten als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Expona- te oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie können durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Messe-/ AusstellungsausschussesAusstellers entfernt werden. Der Veranstalter Verboten ist insbesondere die Ausstellung von Exponaten, die als Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. X. Xxxxx- xxxxx, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Vor- aussetzungen nicht erfüllt, darf nur ausgestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erwor- ben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller/Mitaussteller der Entfernungs- anordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstellungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogenAnmeldungen ohne Be- gründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist Mit der Zulassung erhält der Aussteller für die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigweitere pass- wortgeschützte Nutzung des Online Service Center sowie des Spielwarenmesse® Shops entsprechende Zugangsdaten.

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Samples: www.spielwarenmesse.de

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände, sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenvorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist sind die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugtbefugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, gemeldeter oder nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.

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Samples: www.dlr.rlp.de

Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die elektronisch übermittelte Zulassung zustande, die auch ohne Unter- schrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet Produkte entschei- det die Messe-/AusstellungsleitungSpielwarenmesse eG. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zuge- lassen werden, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwwelche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die ihre Pro- dukte nur direkt an den Endverbraucher liefern, können nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie kön- nen durch die Spielwarenmesse eG auf Kosten und Gefahr des Messe-/ AusstellungsausschussesAusstellers entfernt werden. Der Veranstalter Verboten ist insbeson- dere die Ausstellung von Exponaten, die als Propaganda- mittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. Hinweis: Ein Produkt, das auf dem Markt der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nur aus- gestellt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstel- lungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises zu bezahlen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogenAnmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist Mit der Zulassung erhält der Aussteller für die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigweitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Centers entsprechende Zugangsdaten.

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Samples: insights-x.com

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen konzeptionellen Gründen eine Beschränkung Be- schränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenvorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren Angebote oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.

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Samples: www.karriereboerse-albsig.de

Zulassung. Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen konzeptionellen Gründen eine Beschränkung Be- schränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände Ausstellungsgegenständen sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmenvorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere insbe- sondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- An- bieter- und Besuchergruppen beschränkeneinschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung Be- stätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben ge- geben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 2525 % der Standmiete zur Deckung der bereits be- reits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung Messe- / Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene angemessenen Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende be- stehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornierenMesse-/Ausstellungen stor- nieren, weil we- sentliche wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigunzu- lässig.

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Samples: hochzeitsmesse-jaichwill.de

Zulassung. Der Beteiligungsvertrag kommt durch die elektronisch übermittelte Zulassung zustande, die auch ohne Unter- schrift gültig ist. Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Mitaussteller sowie der einzelnen Ausstellungs- gegenstände entscheidet Produkte entschei- det der Messeveranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulas- sung besteht nicht. Als Aussteller können nur solche Unternehmen zuge- lassen werden, welche ihre ausgestellten Produkte an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer liefern. Unternehmen, die Messe-/Ausstellungsleitungihre Pro- dukte nur direkt an den Endverbraucher liefern, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzwkönnen nicht zugelassen werden. Die genaue Bezeichnung der vorgesehenen Produkte gilt als Vertragsgrundlage. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausstellung nicht genehmigter Exponate oder solcher, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie kön- nen durch den Messeveranstalter auf Kosten und Gefahr des Messe-/ AusstellungsausschussesAusstellers entfernt werden. Verboten ist insbeson- dere die Ausstellung von Exponaten, die als Propaganda- mittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können. diese Voraussetzungen nicht erfüllt und für den Markt der Europäischen Union erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen (§ 3 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz). Widersetzt sich der Aussteller der Entfernungsanordnung, so hat er für jeden Tag des Verbleibens dieses Ausstel- lungsgutes auf dem Stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises zu bezahlen. Der Veranstalter Messeveranstalter ist berechtigt, aus konzeptio- nellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs- gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzu- nehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbeson- dere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogenAnmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug bestehtMit der Zulassung erhält der Aussteller als Erstaussteller für die weitere passwortgeschützte Nutzung des Online Service Centers entsprechende Zugangsdaten. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und be- fugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- sentliche VoraussetzungenErstaus- steller sind Aussteller, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässigan der entsprechenden vorangegangenen Messe teilgenommen haben.

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Samples: www.gesell.com