Common use of Zusageerfordernis Clause in Contracts

Zusageerfordernis. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Kran- kenhäusern, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durch- führen oder Rekonvaleszenten aufnehmen und die Voraussetzun- gen von Ziffer 2.2.3.3 Absatz 3 erfüllen, leisten wir nur, wenn wir vor Behandlungsbeginn eine →schriftliche Zusage gegeben ha- ben. Vom Zusageerfordernis nach Absatz a) gelten folgende Ausnah- men: Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbe- handlung der →versicherten Person wegen eines Notfalls (zum Beispiel akut lebensbedrohender Zustand) - auch bei Notfalleinwei- sung - medizinisch notwendig ist. Unsere vorherige schriftliche Leistungszusage ist auch nicht erfor- derlich, wenn die versicherte Person medizinisch notwendig statio- när operiert werden muss. Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns auch nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung der →versicherten Person wegen einer akuten Er- krankung medizinisch notwendig ist, die während des Aufenthalts in dem Krankenhaus nach Absatz a) eintritt und nicht mit dem ur- sprünglichen Behandlungszweck zusammenhängt. Außerdem berufen wir uns auf das Erfordernis unserer vorherigen

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Zusageerfordernis. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Kran- kenhäusern, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durch- führen oder Rekonvaleszenten aufnehmen und die Voraussetzun- gen von Ziffer 2.2.3.3 2.2.2.2 Absatz 3 erfüllen, leisten wir nur, wenn wir vor Behandlungsbeginn eine →schriftliche Zusage gegeben ha- ben. Vom Zusageerfordernis nach Absatz a) gelten folgende Ausnah- men: Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbe- handlung der →versicherten Person wegen eines Notfalls (zum Beispiel akut lebensbedrohender Zustand) - auch bei Notfalleinwei- sung - medizinisch notwendig ist. Unsere vorherige schriftliche Leistungszusage ist auch nicht erfor- derlich, wenn die versicherte Person medizinisch notwendig statio- när operiert werden muss. Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns auch nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung der →versicherten Person wegen einer akuten Er- krankung medizinisch notwendig ist, die während des Aufenthalts in dem Krankenhaus nach Absatz a) eintritt und nicht mit dem ur- sprünglichen Behandlungszweck zusammenhängt. Außerdem berufen wir uns auf das Erfordernis unserer vorherigen

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Zusageerfordernis. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Kran- kenhäusern, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durch- führen oder Rekonvaleszenten aufnehmen und die Voraussetzun- gen von Ziffer 2.2.3.3 2.2.2 Absatz 3 2 erfüllen, leisten wir nur, wenn wir vor Behandlungsbeginn eine →schriftliche Zusage gegeben ha- benhaben. Vom Zusageerfordernis nach Absatz a) 1 gelten folgende Ausnah- men: Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbe- handlung der →versicherten Person wegen eines Notfalls (zum Beispiel akut lebensbedrohender Zustand) - auch bei Notfalleinwei- sung - medizinisch notwendig ist. Unsere vorherige schriftliche Leistungszusage ist auch nicht erfor- derlich, wenn die versicherte Person medizinisch notwendig statio- när operiert werden muss. Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns auch nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung der →versicherten Person wegen einer akuten Er- krankung medizinisch notwendig ist, die während des Aufenthalts in dem Krankenhaus nach Absatz a) 1 eintritt und nicht mit dem ur- sprünglichen Behandlungszweck zusammenhängt. Außerdem berufen wir uns auf das Erfordernis unserer vorherigen

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Zusageerfordernis. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Kran- kenhäusern, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durch- führen oder Rekonvaleszenten aufnehmen und die Voraussetzun- gen von Ziffer 2.2.3.3 2.2.1.2 Absatz 3 erfüllen, leisten wir nur, wenn wir vor Behandlungsbeginn eine →schriftliche Zusage gegeben ha- ben. Vom Zusageerfordernis nach Absatz a) gelten folgende Ausnah- men: Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbe- handlung der →versicherten Person wegen eines Notfalls (zum Beispiel akut lebensbedrohender Zustand) - auch bei Notfalleinwei- sung - medizinisch notwendig ist. Unsere vorherige schriftliche Leistungszusage ist auch nicht erfor- derlich, wenn die versicherte Person medizinisch notwendig statio- när operiert werden muss. Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns auch nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung der →versicherten Person wegen einer akuten Er- krankung medizinisch notwendig ist, die während des Aufenthalts in dem Krankenhaus nach Absatz a) eintritt und nicht mit dem ur- sprünglichen Behandlungszweck zusammenhängt. Außerdem berufen wir uns auf das Erfordernis unserer vorherigen

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