Durchführung der Vereinbarung Musterklauseln

Durchführung der Vereinbarung. (1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen. (2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2017, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen: 1. Ein bestelltes Mitglied der mit dem G-ZG, BGBl. I Nr. 81/2013, eingerichteten Bundes- Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird. 2. Beschlüsse der mit dem G-ZG eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission oder Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundes- Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt. 3. Das Vermögen der mit der KAKuG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2013, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über. 4. Auf einen Regressanspruch der/des Bundesgesundheitsagentur/Landesgesundheitsfonds gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen, Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission/Landes-Zielsteuerungskommissionen und Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.
Durchführung der Vereinbarung. (1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen. (2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Art. 5 Abs. 1 sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Art. 2 Abs. 2 bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.
Durchführung der Vereinbarung. Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übe- reinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard über- prüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.
Durchführung der Vereinbarung. 6.1 Es steht K-tainer völlig frei die Reihenfolge und Durchführungsweise der Vereinbarung zu bestimmen. 6.2 K-tainer ist jederzeit berechtigt, ohne vorherige Rücksprache mit der Gegenpartei zur Durchführung der Vereinbarung Hilfspersonen oder sonstige Dritte zu beauftragen. K-tainer ist berechtigt, Bedingungen, die ihr durch Hilfspersonen oder Dritte auferlegt werden, unverkürzt auf die Gegenpartei anzuwenden. Die Gegenpartei ist damit einverstanden, dass solche Bedingungen ebenfalls auf sie zutreffen und akzeptiert, dass K-tainer lediglich für solche Schäden haftet, die durch Hilfspersonen oder Dritte verursacht werden, unter der Voraussetzung, dass K-tainer Regress auf diese Hilfspersonen oder Dritte ausüben kann. Der Einsatz von Hilfspersonen oder sonstigen Dritten ruft keine Änderungen in den Rechten und Pflichten hervor, die K-tainer und Gegenpartei im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aufgrund der zwischen Parteien geltenden Vereinbarung, beiderseits ausüben können.
Durchführung der Vereinbarung. A. Eurol bestimmt die Art und Weise, worauf ihrer Meinung nach der Auftrag durchgeführt werden muss. Sie hat die Pflicht, auf Verlangen den Käufer zuvor über die Art und Weise, worauf der Durchführung Gestalt gegeben wird, aufzuklären, sofern dies nicht gegen die Art des Auftrags verstößt. B. Eurol ist berechtigt, ohne Zustimmung des Käufers, den Auftrag oder Teile daraus in Auftrag zu vergeben oder durch sich nicht in ihrem Dienst befindliche Dritte verrichten zu lassen, wenn dies ihrer Meinung nach eine gute oder effiziente Durchführung des Auftrages fördert, sofern dies nicht gegen die Art des Auftrages verstößt.
Durchführung der Vereinbarung. Art. 54 Durchführung der Vereinbarung
Durchführung der Vereinbarung. 26.1 Der Verwender wird die Vereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen einer guten fachmännischen Ausführung erfüllen. Die Ausführungen stützen sich auf den neuesten Stand der Kenntnisse. 26.2 Wenn und insoweit die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung es erfordert, hat der Verwender das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen. 26.3 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle Daten, die der Verwender als notwendig erachtet oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Durchführung der Vereinbarung notwendig sind, dem Verwender rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Falls die für die Durchführung der Vereinbarung erforderlichen Informationen dem Verwender nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist der Verwender berechtigt, die Durchführung der Vereinbarung aufzuschieben und/oder die durch die Verschiebung entstehenden Mehrkosten nach den üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 26.4 Der Verwender haftet nicht für irgendwelche Schäden, die aufgrund der Verwendung unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers entstanden sind, sofern diese unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben nicht vom Verwender hätten erkannt werden müssen. 26.5 Wenn vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen durchgeführt wird, kann der Verwender die Durchführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Käufer die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat. 26.6 Wenn der Verwender oder vom Verwender beauftragte Dritte im Rahmen der Auftrags Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber angegebenen Ort durchführen, trägt der Käufer unentgeltlich dafür Sorge, dass diese Mitarbeiter (m/w) über alle Einrichtungen verfügen, die sie vernünftigerweise benötigen. 26.7 Der Auftraggeber schützt den Verwender vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung Schaden erleiden und der auf den Auftraggeber zurückzuführen ist.
Durchführung der Vereinbarung. (1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung not- wendigen Vorschriften werden längstens 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver- einbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen.

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  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.1

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.