Zusammenwirken am Erfüllungsort Musterklauseln

Zusammenwirken am Erfüllungsort. 2.2.5.1 Der AG ist verpflichtet, für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner AN zu sorgen und insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren. 2.2.5.2 Der AN hat für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
Zusammenwirken am Erfüllungsort. Ergänzend zu den Bestimmungen der WD 313 gilt: Der AN erklärt sein Einverständnis, dass im Rahmen der für die Leistungserbringung erforderli- chen Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen seiner beschäftigten Personen sowie der ein- und aus- fahrenden Kraftfahrzeuge durch den AG, dessen Beauftragten oder durch das Personal der Leis- tungsüberwachung durchgeführt werden und verpflichtet sich, nur solche Personen zu entsenden, welche sich mit diesen Kontrollen einverstanden erklären. Weiters verpflichtet sich der AN, nur solche Subunternehmer zu beauftragen, welche vor Arbeitsaufnahme solchen Kontrollen zustim- men und sich verpflichten, nur Arbeitskräfte einzusetzen, welche sich mit diesen Kontrollen ein- verstanden erklären.
Zusammenwirken am Erfüllungsort. Die Einsatzkoordination durch die ÖBA entbindet den AN nicht von seiner Verpflichtung zur Abstimmung seiner von ihm beizustellenden Ausführungsunterlagen und sonstigen von ihm zu erbringenden Leistungen mit den übrigen auf der Baustelle tätigen Auftragnehmern.
Zusammenwirken am Erfüllungsort. Verschiedene, an demselben Bau beschäftigte AN haben hinsichtlich Arbeitsdurchführung aus Eigenem das nötige gegenseitige Einvernehmen zu pflegen und die Leistung zu koordinieren. a) die schriftliche Vereinbarung, durch die der Ver- trag zustande gekommen ist (das Auftrags- schreiben) b) das Angebotsdeckblatt c) die Ausschreibungsunterlagen (AU) d) die Rahmenvereinbarung (falls vorhanden) e) die vorliegenden Allgemeinen Bestimmungen für Lieferungen ABK-L); f) Bestandteile des Angebotes (LV, etc.) g) Technische Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Angebotsfrist Gültigkeit haben: EN-Normen; nationale Normen, die europäische Normen umsetzen, nationale Normen - oder gleichwertig (Geltung in der angeführten Reihen- folge) h) Beilagen zur Ausschreibung i) die Bestimmungen des ABGB j) die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbu- ches (UGB)
Zusammenwirken am Erfüllungsort. Der Auftraggeber hat für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Auftragnehmer zu sorgen und insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren. Sind mehrere Auftragnehmer am Erfüllungsort beschäftigt, haben diese eine gegenseitige Behinderung möglichst zu vermeiden und um eine Abstimmung ihrer Tätigkeiten bemüht zu sein. Ist die Abstimmung unzureichend oder kommt ein Einvernehmen zwischen den Auftragnehmern nicht zustande, ist der Auftraggeber rechtzeitig darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
Zusammenwirken am Erfüllungsort. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, andere am Erfüllungsort beschäftigte Handwerker bei der Erfüllung der ihnen gegenüber dem Auftraggeber zuerfüllenden Vertragspflichten nicht zu behindern. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Zusammenarbeit seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen. Ist eine Einigung zwischen mehreren Auftragnehmern nicht zu erzielen, entscheidet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Umständen, die die Ausführung seiner Leistungen behindern könnten, ehest möglich zu verständigen; andernfalls haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für einen diesem nachweislich entstandenen Schaden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit sämtlichen in Frage kommenden Ver- und Entsorgungsunternehmen vor Beginn der Vertragsleistungen die Lage bestehender Leitungen zu erheben.
Zusammenwirken am Erfüllungsort. Zu Punkt 6.2.5.1 der ÖNORM A 2060: 13.1 Der AN erbringt – sofern in anderen Vertragsgrundlagen nichts Abweichendes vorgesehen ist – die für seine vertraglichen Leistungen erforderlichen Tätigkeiten grundsätzlich an seinem Sitz; die Leistungen (Ergebnisse) sind jedoch dem AG am Sitz des AG zu übergeben bzw. an den Sitz des AG auf Gefahr des AN zu übermitteln. Die Parteien können ausdrücklich vereinbaren, dass auch die Tätigkeiten des AN am Sitz des AG verrichtet werden. Sofern die Tätigkeiten am Sitz des AG erbracht werden, stellt dieser die zur Leistungserbringung durch den AN erforderlichen und geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung. Dies gilt jedoch nur für den erforderlichen Raumbedarf; die technischen Hilfsmittel (zB Laptop etc) sind vom AN selbst beizustellen. Ist der AN am Sitz des AG tätig, können die Leistungen nur nach vorheriger Bekanntgabe und ausschließlich an Werktagen in der Zeit von Montag bis Xxxxxxx (nicht jedoch am Karfreitag, am 24.12 und am 31.12.), in der Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr, erbracht werden. Die Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des AG. 13.2 Die Arbeiten vor Ort müssen unter möglichster Hintanhaltung von Lärmbelästigung tagsüber erledigt werden. Eventuelle Forderungen von Anrainern und Behördenauflagen sind vom AN einzuhalten. 13.3 Der AN ist verpflichtet, im Rahmen seines Leistungsbildes allenfalls erforderliche Vorleistungen anderer Auftragnehmer sowie Beistellungen des AG so rechtzeitig anzufordern bzw. abzustimmen, dass dem anderen Auftragnehmer oder dem AG ein angemessener Dispositionszeitraum zukommt. Auch trifft den AN diesbe- züglich eine Koordinationspflicht.
Zusammenwirken am Erfüllungsort. Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen anderer Auftragnehmer sind fachgemäß und in nachweislicher Abstimmung mit diesen und dem Auftraggeber, es sei denn dieser sieht ausdrücklich davon ab, ohne Verrechnung von Mehrkosten zu planen und auszuführen. Dies trifft insbesondere die Zusammenarbeit mit den Projektfirmen für Heizungs-, Sanitär, Elektro oder sonstige Installationsanlagen, sowie die Zusammenarbeit mit jenen Firmen, die diese vorgeschriebenen Leistungen ausführen. Über Umstände, welche die Ausführung der Leistung eines anderen behindern könnten, hat der Auftragnehmer diesen anderen unverzüglich zu benachrichtigen.

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  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.