Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen. 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen (1) 1Für Beschäftigte, die als Mitglieder einer berufsständischen Versicherung von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, richtet sich die Beteiligung des Arbeitgebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungs- einrichtung nach § 172 Abs. 2 SGB VI. 2Pflichtversicherte, die nach § 231 Abs. 1 oder § 231a SGB VI von der Versiche- rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder die für sich und ihre Hin- terbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen haben oder die freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag für jeden Kalendermonat, für den ihnen Ent- gelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wären, höchstens jedoch die Hälfte des Beitra- ges. 3Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes der Presse sind und die antragsgemäß (Anlage 2 Satz 2) von der Pflicht zur Versicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden, erhalten auf ihren Antrag für die Zeit, für die ohne die Befreiung die Pflicht zur Versicherung bestünde und für die ihnen Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zustehen, einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Versicherung im Versor- gungswerk der Presse. 4Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, höchs- tens jedoch vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 5Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitgeber zu zahlen hätte, wenn die Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert wären. (2) Im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung be- hält der Arbeitgeber den von den Beschäftigten zu tragenden Teil des Beitrages von deren Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über die Zah- lung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. (3) 1Verfügen die Beschäftigten ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch Abtretung und Verpfändung über ihre Lebensversicherung oder über die sich aus dem Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 ergebende Anwartschaft, wird der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 bzw. Satz 3 nicht gewährt. 2Der Zuschuss wird bis zu der in Absatz 1 bestimmten Höhe auch gewährt, wenn im Beitrag Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung enthalten sind.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen. 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen25
(1) 1Für Beschäftigte, die als Mitglieder einer berufsständischen Versicherung Ver- sicherung von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenversi- cherung befreit sind, richtet sich die Beteiligung des Arbeitgebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungs- einrichtung Versorgungseinrichtung nach § 172 Abs. 2 SGB VI. 2Pflichtversicherte, die nach § 231 Abs. 1 oder § 231a SGB VI von der Versiche- rungspflicht Versicherungspflicht in der gesetzlichen gesetzli- chen Rentenversicherung befreit und freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder die für sich und ihre Hin- terbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen haben oder die freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert versi- chert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag für jeden Kalendermonat, für den ihnen Ent- geltEntgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn sie in der gesetzlichen ge- setzlichen Rentenversicherung versichert wären, höchstens jedoch die Hälfte des Beitra- gesBeitrages. 3Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes der Presse sind und die antragsgemäß (Anlage 2 Satz 2) von der Pflicht zur Versicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden, erhalten auf ihren Antrag für die Zeit, für die ohne die Befreiung Be- freiung die Pflicht zur Versicherung bestünde und für die ihnen Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zustehen, einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Versicherung Versi- cherung im Versor- gungswerk Versorgungswerk der Presse. 4Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, höchs- tens höchstens jedoch vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen zusatzver- sorgungspflichtigen Entgelts. 5Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt den Betrag Be- trag nicht übersteigen, den der Arbeitgeber zu zahlen hätte, wenn die Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert pflicht- versichert wären.
(2) Im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung be- hält Renten- versicherung behält der Arbeitgeber den von den Beschäftigten zu tragenden Teil des Beitrages von deren Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über die Zah- lung Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.
(3) 1Verfügen die Beschäftigten ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers Ar- beitgebers durch Abtretung und Verpfändung über ihre Lebensversicherung Lebensver- sicherung oder über die sich aus dem Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 ergebende Anwartschaft, wird der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 bzw. Satz 3 nicht gewährt. 2Der Zuschuss wird bis zu der in Absatz Ab- satz 1 bestimmten Höhe auch gewährt, wenn im Beitrag Mehrbeträge Mehrbe- träge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen teil- weisen Erwerbsminderung enthalten sind.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen. 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
(1) 1Für Beschäftigte, die als Mitglieder einer berufsständischen berufs- ständischen Versicherung von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, richtet sich die Beteiligung des Arbeitgebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungs- einrichtung berufs- ständischen Versorgungseinrichtung nach § 172 Abs. 2 SGB VI. 2Pflichtversicherte, die nach § 231 Abs. 1 oder § 231a SGB VI von der Versiche- rungspflicht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und freiwillig in der gesetzlichen gesetz- lichen Rentenversicherung versichert sind oder die für sich und ihre Hin- terbliebenen Hinterbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung Lebens- versicherung abgeschlossen haben oder die freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag für jeden Kalendermonat, für den ihnen Ent- geltEntgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert versi- chert wären, höchstens jedoch die Hälfte des Beitra- gesBeitrages. 3Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes Versor- gungswerkes der Presse sind und die antragsgemäß (Anlage 2 Satz 2) von der Pflicht zur Versicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden, erhalten auf ihren Antrag für die Zeit, für die ohne die Befreiung die Pflicht zur Versicherung bestünde und für die ihnen Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zustehen, einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Versicherung im Versor- gungswerk Versorgungswerk der Presse. 4Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, höchs- tens höchstens jedoch vier v.H. Prozent des zusatzversorgungspflichtigen zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts. 5Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt ins- gesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitgeber Arbeit- geber zu zahlen hätte, wenn die Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert wären.
(2) Im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen gesetz- lichen Rentenversicherung be- hält behält der Arbeitgeber den von den Beschäftigten zu tragenden Teil des Beitrages von deren Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über die Zah- lung Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen gesetzli- chen Rentenversicherung ab.
(3) 1Verfügen die Beschäftigten ohne vorherige Zustimmung Zustim- mung des Arbeitgebers durch Abtretung und Verpfändung Verpfän- dung über ihre Lebensversicherung oder über die sich aus dem Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 ergebende Anwartschaft, wird der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 bzw. Satz 3 nicht gewährt. 2Der Zuschuss wird bis zu der in Absatz 1 bestimmten Höhe auch gewährt, wenn im Beitrag Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung enthalten sind.
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Samples: Tarifvertrag Altersversorgung
Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen. 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
(1) 1Für Beschäftigte, die als Mitglieder einer berufsständischen Versicherung von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, richtet sich die Beteiligung des Arbeitgebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungs- einrichtung Versorgungseinrichtung nach § 172 Abs. 2 SGB VI. 2Pflichtversicherte, die nach § 231 Abs. 1 oder § 231a SGB VI von der Versiche- rungspflicht Versicherungs- pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Ren- tenversicherung versichert sind oder die für sich und ihre Hin- terbliebenen Hinterbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen haben oder die freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag für jeden KalendermonatKalender- monat, für den ihnen Ent- geltVergütung, Urlaubsentgelt Urlaubsvergütung oder Entgelt im Krankheitsfall Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuss Zu- schuss in Höhe der Hälfte des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung Ren- tenversicherung versichert wären, höchstens jedoch die Hälfte des Beitra- gesBeitrages. 3Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes der Presse sind und die antragsgemäß (Anlage 2 Satz 2) von der Pflicht zur Versicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungs- einrichtung befreit wurden, erhalten auf ihren Antrag für die Zeit, für die ohne die Befreiung die Pflicht zur Versicherung bestünde und für die ihnen EntgeltVergütung, Urlaubsentgelt Urlaubsvergütung oder Entgelt im Krankheitsfall Krankenbezüge zustehen, einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Versicherung Versiche- rung im Versor- gungswerk Versorgungswerk der Presse. 4Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, höchs- tens jedoch vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 5Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitgeber zu zahlen hätte, wenn die Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenversi- cherung pflichtversichert wären.
(2) Im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung be- hält behält der Arbeitgeber den von den Beschäftigten zu tragenden Teil des Beitrages von deren Bezügen Bezü- gen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über die Zah- lung Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen ge- setzlichen Rentenversicherung ab.
(3) 1Verfügen die Beschäftigten ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch Abtretung Ab- tretung und Verpfändung über ihre Lebensversicherung oder über die sich aus dem Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 ergebende Anwartschaft, wird der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 bzw. Satz 3 nicht gewährt. 2Der Zuschuss wird bis zu der in Absatz 1 bestimmten Höhe auch gewährtge- währt, wenn im Beitrag Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung enthalten sind.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes