Übergangsrecht. 1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- den, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
Übergangsrecht. 3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt.
3.2 Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Die abbauba- ren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut.
3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v.H. jährlich dynamisiert.
3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch pflichtversi- cherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet:
3.4.1 Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der danach festge- stellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Die transferierten Ver- sorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil.
3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr voll- endet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Aus- gangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betra- ges die individuell bestimmte Versorgungsrente im Xxxxx xxx 00 (xxx Xxxxxxxxxxx Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44a VBL-Satzung*) bzw. entsprechende Ver- sorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Aus- gangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzu- ziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte um- gerechnet und in das Punktemodell transferiert.
3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben.
3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitneh- mern, die am 01.01.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenbe- rechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.
Übergangsrecht. 1Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Uni- versitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG5 beziehungs- weise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und 5 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulför- derungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20 Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkraft- treten des HFKG, bestehen. 2Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nicht- vereinbarungskantone Artikel 15. 3Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungs- jahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der vali- dierten Kosten berechnet werden.
Übergangsrecht. 1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrie- ben werden. 19 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001. 20 SR 172.056.4 Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: Kanton Beitritt Inkrafttreten Zürich 11. Dezember 2003 24. Februar 000000 Xxxx 1. Januar 2003 28. Januar 0000 Xxxxxx 14. Juni 2004 30. November 000000 Xxxxxxxx 20. Januar 2004 24. Februar 000000 Xxxxxxxxx 5. Mai 2004 3. August 200424 Freiburg 1. Januar 2002 28. Januar 0000 Xxxxxxxxx 27. April 2004 1. Juni 000000 Xxxxx-Xxxxx 1. Januar 2003 28. Januar 0000 Xxxxxxxxxxxx 15. April 2003 6. Mai 200326 Appenzell A. Rh. 13. November 2003 2. Dezember 000000 Xx. Xxxxxx 1. Januar 2003 28. Januar 0000 Xxxxxxxxxx 10. Februar 2004 6. Juli 000000 Xxxxxxx 17. Xxxx 2004 1. Juni 200429 Waadt 7. Juli 2004 31. August 200430 Wallis 10. Juli 2003 5. August 000000 Xxxxxxxxx 4. November 2003 1. Juni 200432 Anhänge33
Übergangsrecht. Das Personal und die Direktionen, die nach den Bestimmungen des Artikels 2 zur Anrufung des Schiedsrates befugt sind, können diesem auch die Streitfälle unterbreiten, die vor der Bildung des Schiedsrates eingetreten sind, sich nach seinem Inkrafttreten aber noch immer auswirken.
Übergangsrecht. Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt.
Übergangsrecht. 1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinba- rung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG56 be- ziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungs- voraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkraft- treten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungs- kantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konfe- renz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Bei- träge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
Übergangsrecht. 1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausge- schrieben werden.
a) Government Procurement Agreement GPA24 Kantone 9 575 000 383 000 383 000 (5 000 000) (200 000) (200 000) Behörden und öffentliche 9 575 000 766 000 766 000 Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekom- munikation (5 000 000) (400 000) (400 000)
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 25 sind auch folgende Auftrag- geberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden/Bezirke 9 575 000 383 000 383 000 (6 000 000) (240 000) (240 000) Private Unternehmen 9 575 000 766 000 766 000 mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) (6 000 000) (480 000) (480 000) Öffentliche sowie auf 8 000 000 640 000 640 000 Grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienen- verkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung (5 000 000) (400 000) (400 000) Öffentliche sowie auf 8 000 000 960 000 960 000 Grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekom- munikation (5 000 000) (600 000) (600 000) SRSZ 1.2.2006 9 Freihändige unter unter unter unter Vergabe 100 000 150 000 150 000 300 000 Einladungs- unter unter unter unter verfahren 250 000 250 000 250 000 500 000 Offenes/ selektives ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000 Verfahren 1 Abl 2003 2099. 2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001. 3 SR 0.632.231.422. 4 SR 0.172.052.68. 5 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001. 6 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001. 7 Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001. 8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001.
Übergangsrecht. 1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrie- ben werden. 17 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001. 18 SR 172.056.4 Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: Kanton Beitritt Inkrafttreten Bern 1. Januar 2003 28. Januar 2003 Freiburg 1. Januar 2002 28. Januar 2003 Basel-Stadt 1. Januar 2003 28. Januar 0000 Xx. Xxxxxx 1. Januar 2003 28. Januar 2003 Anhänge19
Übergangsrecht. 1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrie- ben werden. 19 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001. 20 SR 172.056.4 Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: (Stand 5. August 2003) Kanton Beitritt Inkrafttreten Bern 1. Januar 2003 28. Januar 2003 Freiburg 1. Januar 2002 28. Januar 2003 Basel-Stadt 1. Januar 2003 28. Januar 0000 Xxxxxxxxxxxx 15. April 2003 6. Mai 200321 Xx. Xxxxxx 0. Januar 2003 28. Januar 2003 Wallis 10. Juli 2003 5. August 200322 Anhänge23
1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 21 AS 2003 939 22 AS 2003 2373 23 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001.
a. Government Procurement Agreement GPA24 (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 9 575 000 383 000 383 000 (5 000 000) (200 000) (200 000) Behörden und öffentliche Unter- 9 575 000 766 000 766 000 nehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommu- nikation (5 000 000) (400 000) (400 000)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft25 sind auch folgende Auftrag- geberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: