Zustimmung zur Verwendung des Prospektes Musterklauseln

Zustimmung zur Verwendung des Prospektes. Die Emittentin hat keine generelle Zustimmung gemäß Art 3 Absatz 2 ii) der Prospekt-Richtlinie zur Verwendung des gegenständlichen Prospektes für Angebote durch Dritte / Finanzintermediäre erteilt. Die Emittentin behält sich vor, anlässlich des Angebotes / der Begebung einer konkreten Serie / Tranche entweder durch Nachtrag zum Basis-Prospekt oder durch Aufnahme einer entsprechenden schriftlichen Erklärung im Konditionenblatt der Endgültigen Bedingungen (Teil IV, Punkt 5.4.3.) Berechtigte (Finanzintermediäre) sowie deren Identität (Name, Adresse) sowie Dauer von deren Berechtigung (Angebotsfrist) zu benennen. Die Emittentin wird eine solche Zustimmung nur für Mitgliedstaaten erteilen. Eine Spezifikation erfolgt in den Endgültigen Bedingungen der entsprechenden Serie/Tranche. Die Emittentin übernimmt die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch jene im Nachtrag oder in den Endgültigen Bedingungen einer bestimmten Serie / Tranche spezifizierten Finanzintermediäre, die die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts erhalten haben. Falls ein von der Emittentin autorisierter Finanzintermediär ein Angebot macht, hat dieser die Anleger zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage über die Angebotsbedingungen zu unterrichten. Veröffentlichungen betreffend etwaige neue Informationen zu von der Emittentin autorisierten Finanzintermediären erfolgen auf der Website der Emittentin xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxx.
Zustimmung zur Verwendung des Prospektes. Die Emittentin hat ausschließlich der ACON Actienbank AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxx- chen die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung dieses Prospekts ab Veröffentlichung des Prospekts bis zum voraussichtlichen Ende der Angebotsfrist am 21. November 2014 in der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich erteilt und erklärt diesbezüglich, dass sie die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hin- sichtlich einer späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Inhaber- Teilschuldverschreibungen übernimmt. Die Zustimmung ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Für den Fall, dass ein Finanzintermediär ein Angebot macht, wird er die Anleger zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage über die Angebotsbedingungen unterrichten.
Zustimmung zur Verwendung des Prospektes. Der Emittent und der Anbieter stimmen der Verwendung des Basis- prospekts für ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in Deutsch- land, Österreich, Liechtenstein und Luxemburg ("Öffentliches Ange- bot") zu (generelle Zustimmung). Angabe der Angebotsfrist für Weiterveräußerung durch Finanzintermediäre Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wert- papiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gül- tigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erfolgen. Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist Diese Zustimmung durch den Emittenten und den Anbieter erfolgt un- ter den Bedingungen, dass (i) der Basisprospekt und die Endgültigen Angebotsbedingungen potentiellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden und (ii) bei der Verwendung des Basisprospekts und der End- gültigen Angebotsbedingungen jeder Finanzintermediär sicherstellt, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet. Hinweis, dass Informationen über die Bedingungen des Angebots eines Finanzintermediärs von diesem zur Verfügung zu stellen sind Erfolgt das Angebot für den Erwerb von Wertpapieren durch einen Finanzintermediär, sind die Informationen über die Bedingungen des Angebots von dem jeweiligen Finanzintermediär zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots zur Verfügung zu stellen.
Zustimmung zur Verwendung des Prospektes. Die Emittentin erteilt ihre ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung dieses Prospektes samt aller durch Verweis aufgenommenen Dokumente und allfälliger Nachträge für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Teilschuldverschreibungen durch einen oder mehrere in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Finanzintermediären. Die Emittentin erklärt, die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich solcher späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Teilschuldverschreibungen zu übernehmen Für Handlungen oder Unterlassungen von Finanzintermediären übernimmt die Emittentin keine Haftung. Eine solche Einwilligung kann einem oder mehreren (Einzelzustimmungen) bestimmten Platzeuren und/oder Finanzintermediären für die Dauer der Gültigkeit dieses Prospekts – sohin bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum dieses Prospektes – und neben der Republik Österreich für die Mitgliedstaaten erteilt werden, in die der Prospekt notifiziert wird. Die Emittentin ist berechtigt, ihre Zustimmung jederzeit zu ändern oder zu widerrufen. Die Angebotsfrist, innerhalb der die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung von Teilschuldverschreibungen durch Finanzintermediäre erfolgen kann, ist in den Endgültigen Bedingungen festzulegen und endet spätestens mit dem Ende der Gültigkeit dieses Prospekts. Diese Zustimmung der Emittentin setzt voraus, dass jeder Platzeur und/oder Finanzintermediär die in diesem Prospekt und den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Bedingungen und Verkaufsbeschränkungen sowie alle anwendbaren Verkaufsbeschränkungen einhält. Die Verteilung dieses Prospekts, etwaiger Nachträge zu diesem Prospekt und der maßgeblichen Endgültigen Bedingungen sowie das Angebot, der Verkauf und die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen können in bestimmten Ländern gesetzlich beschränkt sein. Jeder Platzeur und/oder Finanzintermediär und/oder jede Person, in deren Besitz sich dieser Prospekt, sowie etwaige Nachträge zu diesem Prospekt und die maßgeblichen Endgültigen Bedingungen befinden, müssen sich über solche Beschränkungen informieren und diese einhalten. Die Emittentin behält sich das Recht vor, ihre Zustimmung zur Verwendung dieses Prospekts in Bezug auf bestimmte Platzeure und/oder Finanzintermediär zu widerrufen. Der Prospekt darf potenziellen Anlegern nur zusammen mit allenfalls vorher veröffentlichten Nachträgen weitergegeben werden. Jeder Nachtrag zum Prospekt kann auf der Internetseite xxxxx://xxx...
Zustimmung zur Verwendung des Prospektes. Die Emittentin erteilt ihre ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung dieses Prospektes durch Fi- nanzintermediäre sowie zur späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung von Wertpapie- ren durch Finanzintermediäre ab einen Werktag nach der Veröffentlichung des Prospektes bis zum Ende der Angebotsfrist der Wertpapiere, das heißt bis zwölf Monate nach der Billigung des Prospek- tes, in der Bundesrepublik Deutschland und erklärt diesbezüglich, dass er die Haftung für den Inhalt des Prospektes auch hinsichtlich einer späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere übernimmt. Die Zustimmung ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft, kann jedoch jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden.

Related to Zustimmung zur Verwendung des Prospektes

  • Zustimmung zur Nutzung des Prospekts Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Die Informationen über den jeweiligen Basiswert und/oder über die Korbbestandteile bestehen aus Auszügen und Zusammenfassungen von öffentlich verfügbaren Informationen, die gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt wurden. Die Emittentin bestätigt, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben werden und dass nach Wissen der Emittentin und soweit für die Emittentin aus den ihr vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen ersichtlich - die übernommenen und gegebenenfalls ins Deutsche übersetzten Informationen nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Weder die Emittentin noch die Anbieterin übernehmen hinsichtlich dieser Information weitere Verantwortung. Insbesondere übernehmen weder die Emittentin noch die Anbieterin die Verantwortung für die Richtigkeit der den jeweiligen Basiswert und/oder die Korbbestandteile betreffenden Informationen oder übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass kein die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen beeinträchtigendes Ereignis eingetreten ist. Der Basiswert ist vorliegend der EURO STOXX 50® Index (Price EUR). Der EURO STOXX 50® Index (Price EUR) ist ein Kursindex. Der Indexstand eines Kursindex bestimmt sich insbesondere durch die Kurse der enthaltenen Bestandteile. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Werden Dividenden ausbezahlt, bildet der Kursindex auch Kursabschläge ab. Angaben zu der vergangenen und künftigen Wertentwicklung und Volatilität des Basiswerts und/oder der jeweiligen Korbbestandteile sind kostenlos auf der bzw. den folgenden Webseite(n) einsehbar: xxxxx://xxxxxxx.xxx. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit oder Richtigkeit oder für die fortlaufende Aktualisierung der auf der bzw. den angegebenen Webseite(n) enthaltenen Inhalte keine Gewähr.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.