Common use of Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Clause in Contracts

Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland (der "Angebotsstaat") erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erfolgen. Anlegern sind im Falle eines Angebots durch einen Finanzintermediär von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots die Angebotsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland (der "Angebotsstaat") erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erfolgen. Anlegern sind im Falle eines Angebots durch einen Finanzintermediär von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots die Angebotsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland (der "Angebotsstaat") erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erfolgen. Anlegern sind im Falle eines Angebots durch einen Finanzintermediär von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots die Angebotsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

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Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Der Emittent Die Emittentin stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland (der "Angebotsstaat") und Österreich erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts Prospekts gemäß § Artikel 9 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") der Prospektrichtlinie erfolgen. Anlegern sind im Falle eines Angebots durch einen Finanzintermediär von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots die Angebotsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

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