Common use of Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Clause in Contracts

Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Jeder Finanzintermediär, der Wertpapiere nachfolgend weiter verkauft oder endgültig platziert, ist berechtigt, den Prospekt während der Dauer seiner Gültigkeit gemäß § 9 des Wertpapierprospektgesetzes, welches die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) umsetzt, zu verwenden. Die Emittentin stimmt dem späteren Weiterverkauf oder der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch sämtliche Finanzintermediäre in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Österreich, deren zuständiger Behörde eine Notifizierung des Prospektes übermittelt wurde, zu. Im Fall einer über die Gültigkeit des Prospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt (wie in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen definiert) vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Ein solcher späterer Weiterverkauf oder eine solche endgültige Platzierung setzt jeweils voraus, dass der Prospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes noch gültig ist. Die Emittentin übernimmt die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer solchen späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der jeweiligen Wertpapiere. Der Prospekt darf potenziellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden. Jeder Nachtrag zum Prospekt kann in elektronischer Form auf der Internetseite der Emittentin unter xxx.xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx abgerufen werden. Bei der Nutzung des Prospektes hat jeder Finanzintermediär sicherzustellen, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet.

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Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Jeder Finanzintermediär, Der Emittent und der Anbieter stimmen der Verwendung des Basisprospekts für ein öffentliches Angebot der Wertpapiere nachfolgend weiter verkauft oder endgültig platziertin Deutschland [,][und] [Österreich] [und] [Luxemburg] ("Öffentliches Angebot") zu (generelle Zustimmung). Der Emittent behält sich das Recht vor, ist berechtigt, den Prospekt während der Dauer seiner Gültigkeit gemäß § 9 des Wertpapierprospektgesetzes, welches die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (seine Zustimmung zur Verwendung dieses Basisprospekts in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) umsetzt, zu verwenden. Die Emittentin stimmt dem späteren Weiterverkauf oder der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch sämtliche Finanzintermediäre in der Bundesrepublik Deutschland Bezug auf bestimmte Händler und/oder alle Finanzintermediäre zurückzunehmen. Angabe der Republik Österreich, deren zuständiger Behörde eine Notifizierung des Prospektes übermittelt wurde, zu. Im Fall einer über die Gültigkeit des Prospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die für Die spätere Weiterveräußerung oder und endgültige Platzierung der Wertpapiere Weiterveräußerung durch Finanzintermediäre durch Finanzintermediäre kann während der Angebotsfrist erfolgen. "Angebotsfrist" bezeichnet [den Zeitraum beginnend am [Datum des Zeitraums erfolgenBeginns des Öffentlichen Angebots einfügen: ●] und endend mit der Laufzeit der Wertpapiere (siehe C.15) [außer bei Wertpapieren ohne Laufzeitbegrenzung (Open-End), in dem jeweils einfügen: (voraussichtlich am [Bewertungstag der Wertpapiere einfügen: ●])] [falls die Laufzeit der Wertpapiere über den letzten Tag der Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist Gültigkeit dieses Basisprospekts hinausgeht, zusätzlich einfügen: oder – sofern nicht spätestens bis zum letzten Tag der Gültigkeit des Basisprospekts ein Nachfolgender diesem Basisprospekt nachfolgender Basisprospekt auf der Internetseite xxxxxxxxxxx.xxxxxxxx.xxx unter der Rubrik <<Rechtliche Dokumente>> veröffentlicht wurde – mit Ablauf der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz (wie in "WpPG").] [ggf. andere Definition der Angebotsfrist einfügen: ●]. Diese Zustimmung durch den jeweiligen Emittenten und den Anbieter erfolgt unter den Bedingungen, dass (i) der Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen definiert) vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Ein solcher späterer Weiterverkauf oder eine solche endgültige Platzierung setzt jeweils voraus, dass der Prospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes noch gültig ist. Die Emittentin übernimmt die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer solchen späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der jeweiligen Wertpapiere. Der Prospekt darf potenziellen Investoren potentiellen Anlegern nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden. Jeder Nachtrag zum Prospekt kann in elektronischer Form auf werden und (ii) bei der Internetseite Verwendung des Basisprospekts und der Emittentin unter xxx.xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx abgerufen werden. Bei der Nutzung des Prospektes hat Endgültigen Bedingungen jeder Finanzintermediär sicherzustellensicherstellt, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze Verkaufsbeschränkungen, Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften Regeln beachtet.. Hinweis, dass Informationen Erfolgt das Angebot für den Erwerb von Wertpapieren durch einen über die Bedingungen des Angebots eines Finanzintermediärs von diesem zur Verfügung zu stellen sind

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Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Jeder Finanzintermediär, Der Emittent stimmt der Wertpapiere nachfolgend weiter verkauft oder endgültig platziert, ist berechtigt, den Prospekt während der Dauer seiner Gültigkeit gemäß § 9 Verwendung des Wertpapierprospektgesetzes, welches die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) umsetzt, zu verwendengenerelle Zustimmung). Die Emittentin stimmt dem generelle Zustimmung zu der späteren Weiterverkauf oder Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch sämtliche die Finanzintermediäre wird in der Bundesrepublik Bezug auf Deutschland und/oder der Republik Österreich, deren zuständiger Behörde eine Notifizierung des Prospektes übermittelt wurde, zuerteilt. Im Fall einer über die Gültigkeit des Prospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die Die spätere Weiterveräußerung oder und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann - vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung des Angebots der Optionsscheine durch den Emittenten - während der Dauer der Gültigkeit des Zeitraums Basisprospekts erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt (wie in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen definiert) vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung . Eine vorzeitige Beendigung des Prospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Ein solcher späterer Weiterverkauf oder eine solche endgültige Platzierung setzt jeweils voraus, dass der Prospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes noch gültig ist. Die Emittentin übernimmt die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer solchen späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der jeweiligen Wertpapiere. Der Prospekt darf potenziellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden. Jeder Nachtrag zum Prospekt kann in elektronischer Form Angebots erfolgt gegebenenfalls durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Emittenten. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Optionsscheininhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Emittentin unter xxx.xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx abgerufen Optionsscheine über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen. Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Erwerber der Optionsscheine von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Optionsscheine getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Optionsscheinerwerbers ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Optionsscheininhabern in der Nutzung Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Optionsscheinen einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Optionsscheinen der Vermögensbesteuerung unterliegen. Im anfänglichen Ausgabepreis sind EUR 0,06 Kosten seitens des Prospektes hat jeder Finanzintermediär sicherzustellen, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet.Emittenten enthalten. Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xxx

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Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Jeder FinanzintermediärDer Emittent und der Anbieter stimmen der Verwendung des Ba- sisprospekts für ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in Deutsch- land, Österreich und Luxemburg ("Öffentliches Angebot") zu (gene- relle Zustimmung). Angabe der Ange- botsfrist für Weiter- veräußerung durch Finanzintermediäre Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wert- papiere durch Finanzintermediäre kann während der Angebotsfrist er- folgen. "Angebotsfrist" bezeichnet den Zeitraum beginnend am 26. Januar 2017 (in Deutschland) bzw. am 27. Januar 2017 (in Österreich und Luxemburg) und endend mit der Laufzeit der Wertpapiere (siehe C.15) oder – sofern spätestens am letzten Tag der Gültigkeit des je- weils gültigen Basisprospekts kein Basisprospekt, der Wertpapiere nachfolgend weiter verkauft oder endgültig platziertdiesem Ba- sisprospekt nachfolgt, ist berechtigt, den Prospekt während auf der Dauer seiner Internetseite xxxxx://xxxxxxxxxxx.xxxxxxxx.xxx unter der Rubrik <<Rechtliche Doku- mente>> veröffentlicht wurde – mit Ablauf der Gültigkeit dieses Ba- sisprospekts gemäß § 9 des WertpapierprospektgesetzesWpPG. Bedingungen, welches an die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments die Zustimmung gebunden ist Diese Zustimmung durch den Emittenten und des Rates vom 4. November 2003 den Anbieter erfolgt un- ter den Bedingungen, dass (in i) der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch Basisprospekt und die Richtlinie 2010/73/EU) umsetzt, zu verwenden. Die Emittentin stimmt dem späteren Weiterverkauf oder der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch sämtliche Finanzintermediäre in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Österreich, deren zuständiger Behörde eine Notifizierung des Prospektes übermittelt wurde, zu. Im Fall einer über die Gültigkeit des Prospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt (wie in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen definiert) vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Ein solcher späterer Weiterverkauf oder eine solche endgültige Platzierung setzt jeweils voraus, dass der Prospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes noch gültig ist. Die Emittentin übernimmt die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer solchen späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der jeweiligen Wertpapiere. Der Prospekt darf potenziellen potentiellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden. Jeder Nachtrag zum Prospekt kann in elektronischer Form auf werden und (ii) bei der Internetseite Verwendung des Basisprospekts und der Emittentin unter xxx.xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx abgerufen werden. Bei der Nutzung des Prospektes hat Endgültigen Be- dingungen jeder Finanzintermediär sicherzustellensicherstellt, dass er alle anwendbarenanwend- baren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet. Hinweis, dass In- formationen über die Bedingungen des Angebots eines Finanzintermediärs von diesem zur Ver- fügung zu stellen sind Erfolgt das Angebot für den Erwerb von Wertpapieren durch einen Finanzintermediär, sind die Informationen über die Bedingungen des Angebots von dem jeweiligen Finanzintermediär zum Zeit- punkt der Vorlage des Angebots zur Verfügung zu stellen.

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Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Jeder Finanzintermediär, Der Emittent stimmt der Wertpapiere nachfolgend weiter verkauft oder endgültig platziert, ist berechtigt, den Prospekt während der Dauer seiner Gültigkeit gemäß § 9 Verwendung des Wertpapierprospektgesetzes, welches die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) umsetzt, zu verwendengenerelle Zustimmung). Die Emittentin stimmt dem generelle Zustimmung zu der späteren Weiterverkauf oder Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch sämtliche die Finanzintermediäre wird in der Bundesrepublik Bezug auf Deutschland und/oder der Republik Österreich, deren zuständiger Behörde eine Notifizierung des Prospektes übermittelt wurde, zuerteilt. Im Fall einer über die Gültigkeit des Prospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die Die spätere Weiterveräußerung oder und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Zeitraums Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz (''WpPG'') erfolgen. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Optionsscheininhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Optionsscheine über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen. Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Optionsscheinerwerber von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Optionsscheine getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Optionsscheinerwerbers ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Optionsscheininhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt (wie individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Optionsscheinen einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Optionsscheinen der Vermögensbesteuerung unterliegen. Internetseite: xxx.xxxx.xxx.xx Der Emittent beabsichtigt nicht, weitere Angaben zum Basiswert bereitzustellen. Der Emittent wird weitere im Einzelnen in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen definiert) vorliegt; Optionsscheinbedingungen genannte Bekanntmachungen veröffentlichen. Beispiele für solche Veröffentlichungen sind Anpassungen der Ausstattungsmerkmale infolge von Anpassungen in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts auch Bezug auf den Nachfolgenden BasisprospektBasiswert, die sich beispielsweise auf die Bedingungen zur Berechnung des Auszahlungsbetrages oder einen Austausch des Basiswerts auswirken können. Ein solcher späterer Weiterverkauf oder eine solche endgültige Platzierung setzt jeweils voraus, dass weiteres Beispiel ist die vorzeitige Rückzahlung der Prospekt (bzwOptionsscheine infolge der Unmöglichkeit einer Anpassung. der Nachfolgende Basisprospekt) in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes noch gültig ist. Die Emittentin übernimmt die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer solchen späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der jeweiligen Wertpapiere. Der Prospekt darf potenziellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden. Jeder Nachtrag zum Prospekt kann in elektronischer Form Bekanntmachungen unter diesen Optionsscheinbedingungen werden grundsätzlich auf der Internetseite der Emittentin unter xxx.xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx abgerufen werdenWebsite des Emittenten veröffentlicht. Bei der Nutzung Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des Prospektes hat jeder Finanzintermediär sicherzustellengeltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachteterfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle.

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Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Jeder Finanzintermediär, Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere nachfolgend weiter verkauft oder endgültig platziert, ist berechtigt, durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann - vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung des Angebots der Optionsscheine durch den Prospekt Emittenten - während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts erfolgen. Eine vorzeitige Beendigung des Angebots erfolgt gegebenenfalls durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Emittenten. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Optionsscheininhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Optionsscheine über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen. Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Erwerber der Optionsscheine von seiner Gültigkeit gemäß § 9 Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Wertpapierprospektgesetzes, welches Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Optionsscheine getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Optionsscheinerwerbers ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Optionsscheininhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Richtlinie 2003/71/EG Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Optionsscheinen einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Optionsscheinen der Vermögensbesteuerung unterliegen. Im anfänglichen Ausgabepreis sind EUR 0,09 Kosten seitens des Emittenten enthalten. Internetseite: xxx.xxxx.xxx.xx Der Basiswert ist ein Referenzwert (auch ''Benchmark'') im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 48. November 2003 Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) umsetzt, zu verwendenNr. Die Emittentin stimmt dem späteren Weiterverkauf oder 596/2014 (''Benchmark-Verordnung'') und wird von ICE Benchmark Administration Limited (''Administrator'') bereit gestellt. Zum Datum dieser Endgültigen Bedingungen ist der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch sämtliche Finanzintermediäre in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Österreich, deren zuständiger Behörde eine Notifizierung des Prospektes übermittelt wurde, zu. Im Fall einer über die Gültigkeit des Prospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, Administrator nicht in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt (wie in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen definiert) vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Ein solcher späterer Weiterverkauf oder eine solche endgültige Platzierung setzt jeweils voraus, dass von der Prospekt (bzw. Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 36 der Nachfolgende Basisprospekt) in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes noch gültig ist. Die Emittentin übernimmt die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer solchen späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Register der jeweiligen Wertpapiere. Der Prospekt darf potenziellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden. Jeder Nachtrag zum Prospekt kann in elektronischer Form auf der Internetseite der Emittentin unter xxx.xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx abgerufen werden. Bei der Nutzung des Prospektes hat jeder Finanzintermediär sicherzustellen, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze Administratoren und Rechtsvorschriften beachtetBenchmarks eingetragen.

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