Zuständigkeiten. 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste mit der Geschäftsführung betraute Organ des Ver- bandes. Er berät und beschliesst über alle Angelegenheiten, die ihm nach Gesetz unüber- tragbar zugewiesen sind, sowie über diejenigen Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Verbandsvereinbarung nicht der Delegiertenversammlung oder anderen Organen übertragen oder vorbehalten sind. 2 Dem Verwaltungsrat fallen insbesondere folgende Befugnisse zu: a) Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung und Ausführung ihrer Be- schlüsse; b) Definition der strategischen Ziele und der Geschäftspolitik und deren Durchsetzung im Sinne einer zeitgemässen Unternehmungsführung; c) Erlass und Änderung der für die Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Reglemente und Weisungen für Betrieb, Verwaltung und Personal; d) Erlass und Anpassung des Kostenteilers gemäss Kapitel E) II. e) Erlass des Stellenplans und Festlegung des Xxxxxx der Angestellten; f) Ernennung und Abberufung der mit der Geschäfts- und/oder Betriebsführung betrauten Personen; g) Wahrnehmung der Aufsichtsverantwortung über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen; h) Erlass des Finanz- und Investitionsplanes; i) Beschlussfassung von dringlichen und gebundenen Ausgaben; j) Beschlussfassung von unvorhersehbaren, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben pro Fall maximal Fr. 500'000.00 und im Rechnungsjahr maximal 2 Mio. Franken; k) Beschlussfassung von nicht teuerungsbedingten Nachtragskrediten bis zum Betrag von 10 % des bewilligten Kredits und über teuerungsbedingte Nachtragskredite; l) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen mit einem amtlichen Verkehrswert oder Anlagekosten bis Fr. 500'000.00; m) Beteiligung des Finanzvermögens an anderen Gesellschaften oder Körperschaften bis Fr. 500'000.00; n) Klageeinreichung, Klageanerkennung und Ergreifung von Rechtsmitteln sowie Ab- schluss von Vergleichen im Rahmen der Finanzkompetenzen.
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Zuständigkeiten. 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste mit der Geschäftsführung betraute Organ des Ver- bandes. Er berät und beschliesst über alle Angelegenheiten, die ihm nach Gesetz unüber- tragbar zugewiesen sind, sowie über diejenigen Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Verbandsvereinbarung nicht der Die Delegiertenversammlung oder anderen Organen übertragen oder vorbehalten sind.
2 Dem Verwaltungsrat fallen insbesondere hat folgende Befugnisse zuBefugnisse:
a) Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung und Ausführung ihrer Be- schlüsseXxxx des Präsidenten des Verwaltungsrats;
b) Definition Xxxx der strategischen Ziele und der Geschäftspolitik und deren Durchsetzung im Sinne einer zeitgemässen Unternehmungsführungübrigen Mitglieder des Verwaltungsrats;
c) Erlass und Änderung Xxxx der für die Erfüllung Mitglieder der Verbandsaufgaben erforderlichen Reglemente und Weisungen für Betrieb, Verwaltung und PersonalKontrollstelle;
d) Erlass Genehmigung und Anpassung des Kostenteilers Auflösung von Anschlussverträgen gemäss Kapitel E) II.Art. 3;
e) Erlass des Stellenplans Festlegung der Honorare und Festlegung des Xxxxxx der AngestelltenSitzungsgelder für die Verbandsorgane;
f) Ernennung Beschlussfassung über Budget, Jahresrechnung und Abberufung der mit der Geschäfts- und/oder Betriebsführung betrauten PersonenGeschäftsbericht;
g) Wahrnehmung der Aufsichtsverantwortung über die mit der Geschäftsführung betrauten PersonenKenntnisnahme vom Finanz- und Investitionsplan;
h) Erlass Beschlussfassung von Nachtragskrediten und weitere unvorhersehbare neue Ausgaben, welche die Kompetenz des Finanz- und InvestitionsplanesVerwaltungsrats übersteigen;
i) Beschlussfassung von dringlichen und gebundenen Ausgaben;
j) Beschlussfassung von unvorhersehbaren, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben pro Fall maximal Fr. 500'000.00 und im Rechnungsjahr maximal 2 Mio. Franken;
k) Beschlussfassung von nicht teuerungsbedingten Nachtragskrediten bis zum Betrag von 10 % des bewilligten Kredits und über teuerungsbedingte Nachtragskredite;
l) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen des Finanzvermögens mit einem amtlichen Verkehrswert oder Anlagekosten bis von mehr als Fr. 500'000.00;
mj) Gründung oder Übernahme von und Beteiligung des Finanzvermögens an anderen Gesellschaften oder Körperschaften bis Fr. 500'000.00Körperschaften, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist;
nk) KlageeinreichungVertragliche Vereinbarung mit Dritten, Klageanerkennung die die Art und Ergreifung von Rechtsmitteln sowie Ab- schluss von Vergleichen im Rahmen den Umfang des Leistungsauftrags betreffen;
l) Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Verbands- vereinbarung vorbehalten sind oder durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden.
2 Neue einmalige Ausgaben bis 20 Mio. Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausga- ben bis 2 Mio. Franken können mit dem Budget beschlossen werden. Höhere neue Ausgaben bedürfen der FinanzkompetenzenZustimmung der Verbandsgemeinden.
3 Die Delegiertenversammlung kann die Kontrollstelle beauftragen, für die Prüfung des Finanzhaushalts eine aussenstehende fachkundige Revisionsstelle beizuziehen.
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Zuständigkeiten. 1. Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind: – auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder die Regierung des Kantons St. Gallen oder die Regierung des Kantons Graubünden; – auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
2. Die in Absatz 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste mit der Geschäftsführung betraute Organ des Ver- bandes. Er berät und beschliesst über alle Angelegenheitengenannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeich- nen, die ihm nach Gesetz unüber- tragbar zugewiesen sind, sowie über diejenigen Angelegenheiten, die nach Gesetz zur Stellung oder Verbandsvereinbarung nicht der Delegiertenversammlung oder anderen Organen übertragen oder vorbehalten zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.
2 Dem Verwaltungsrat fallen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Vorbereitung 3. Die für die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung zuständigen Behörden sind: – auf der Geschäfte Seite der Delegiertenversammlung und Ausführung ihrer Be- schlüsse;
b) Definition der strategischen Ziele und der Geschäftspolitik und deren Durchsetzung Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Nationale Alarmzentrale im Sinne einer zeitgemässen Unternehmungsführung;
c) Erlass Bundesamt für Bevölkerungsschutz des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Änderung Sport oder die Regierung des Kantons St. Gallen oder die Regierung des Kantons Graubünden; – auf der für Seite des Fürstentums Liechtenstein: die Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Reglemente und Weisungen für Betrieb, Verwaltung und Personal;
d) Erlass und Anpassung des Kostenteilers gemäss Kapitel E) IIRegierung oder die Landespolizei.
e) Erlass des Stellenplans 4. Die in Absatz 3 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeich- nen, die zur Warnung, Alarmierung und Festlegung des Xxxxxx Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung befugt sind.
5. Die in den Absätzen 1–4 genannten Behörden der Angestellten;beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
f) Ernennung 6. Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Abberufung Fernmeldever- bindungen der mit der Geschäfts- und/oder Betriebsführung betrauten Personen;in den Absätzen 1–4 genannten Behörden bekannt.
g) Wahrnehmung der Aufsichtsverantwortung 7. Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg unverzüglich über Änderungen, die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
h) Erlass des Finanz- und Investitionsplanes;
i) Beschlussfassung von dringlichen und gebundenen Ausgaben;
j) Beschlussfassung von unvorhersehbarendie Zuständigkeiten dieser Behörden in Bereichen, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben pro Fall maximal Fr. 500'000.00 und im Rechnungsjahr maximal 2 Mio. Franken;
k) Beschlussfassung von nicht teuerungsbedingten Nachtragskrediten bis zum Betrag von 10 % des bewilligten Kredits und über teuerungsbedingte Nachtragskredite;
l) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen mit einem amtlichen Verkehrswert oder Anlagekosten bis Fr. 500'000.00;
m) Beteiligung des Finanzvermögens an anderen Gesellschaften oder Körperschaften bis Fr. 500'000.00;
n) Klageeinreichungdie dieses Abkommen umfasst, Klageanerkennung und Ergreifung von Rechtsmitteln sowie Ab- schluss von Vergleichen im Rahmen der Finanzkompetenzenbetreffen.
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Samples: Mutual Assistance Agreement
Zuständigkeiten. 1 Der Verwaltungsrat 5.1 Für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich das oberste mit Bauamt (A IV) sowie entsprechend die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen der Geschäftsführung betraute Organ des Ver- bandesEigenbetriebe zuständig. Er berät und beschliesst über alle Angelegenheiten, Für die ihm Vergabe sonstiger Leistungen (nach Gesetz unüber- tragbar zugewiesen sind, sowie über diejenigen Angelegenheiten, VOL) sind die nach Gesetz oder Verbandsvereinbarung nicht Ämter aufgrund der Delegiertenversammlung oder anderen Organen übertragen oder vorbehalten sindjeweils gültigen innerorganisatorischen Regelungen zuständig.
2 Dem Verwaltungsrat fallen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung und Ausführung ihrer Be- schlüsse;
b) Definition der strategischen Ziele und der Geschäftspolitik und deren Durchsetzung im Sinne einer zeitgemässen Unternehmungsführung;
c) Erlass und Änderung der für 5.2 Über die Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Reglemente und Weisungen für Betrieb, Verwaltung und Personal;
d) Erlass und Anpassung des Kostenteilers gemäss Kapitel E) II.
e) Erlass des Stellenplans und Festlegung des Xxxxxx der Angestellten;
f) Ernennung und Abberufung der mit der Geschäfts- und/oder Betriebsführung betrauten Personen;
g) Wahrnehmung der Aufsichtsverantwortung über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
h) Erlass des Finanz- und Investitionsplanes;
i) Beschlussfassung Erteilung von dringlichen und gebundenen Ausgaben;
j) Beschlussfassung von unvorhersehbaren, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben pro Fall maximal Fr. 500'000.00 und im Rechnungsjahr maximal 2 Mio. Franken;
k) Beschlussfassung von nicht teuerungsbedingten Nachtragskrediten bis zum Betrag von 10 % des bewilligten Kredits und über teuerungsbedingte Nachtragskredite;
l) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen mit einem amtlichen Verkehrswert oder Anlagekosten bis Fr. 500'000.00;
m) Beteiligung des Finanzvermögens an anderen Gesellschaften oder Körperschaften bis Fr. 500'000.00;
n) Klageeinreichung, Klageanerkennung und Ergreifung von Rechtsmitteln sowie Ab- schluss von Vergleichen Aufträgen entscheidet im Rahmen der FinanzkompetenzenHaushaltsermächtigung: Erteilung von Aufträgen durch bei Leistungen (bis €) bei Planungsleistungen (bis €) bei Bauleistungen (bis €) Amtsleiter/Amtsleiterin + Stellvertreter/Stellvertreterin 5.000,00 5.000,00 5.000,00 5.000,00 5.000,00 5.000,00 Betriebsleitung / Eigenbetriebe Bürgermeister / Bürgermeisterin 10.000,00 10.000,00 10.000,00 Betriebskommission unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Gemeindevorstand im Rahmen der Haushaltsermächtigung unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
5.3 In den folgenden Einzelfällen entscheidet über die Auftragsvergabe - für Bücher, Zeitschriften und Loseblattsammlungen das Hauptamt; - bei amtlich aufgelegten oder firmengebundenen Vordrucken (z.B. Ausweise, Pässe) und sonstigem Verbrauchsmaterial oder von Ausstattungsgegenständen, bei denen die Einholung von Vergleichsangeboten ausgeschlossen ist, ohne Begrenzung oder Auftragssumme das Hauptamt; - bei festen und flüssigen Brennstoffen ohne Begrenzung der Auftragssumme das Hauptamt; (es sind vorher mindestens vier Angebote über den Tagespreis einzuholen); - bei der Anmietung beweglicher Sachen und Leasingverträgen (einschließlich Hard- und Software) das Hauptamt.
5.4 Die Stückelung zusammengehöriger Lieferungen und Leistungen sowie Planungs- und Bauleistungen ist unzulässig. Bei Auftragsvergaben in Losen bestimmt sich die Wertgrenze nach dem Auftragswert des Gesamtumfanges.
5.5 Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich auf den Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer (mit Ausnahme bei der Wasserversorgung, beim Schwimmbad u.a. umsatzsteuerpflichtigen Bereichen).
5.6 Für in dem ursprünglichen Auftrag nicht vorhandene zusätzliche Leistungen sind Nachtragsangebote entsprechend den Vorgaben nach § 2 Nr. 3 VOB/B Vergabehandbuch einzuholen. Über die Genehmigung und Beauftragung von Nachtragsleistungen entscheidet: bis zu 2.500,00 EURO der/die jeweilige Amtsleiter/in bis zu 5.000,00 EURO der/die Bürgermeister/in über 5.000,00 EURO der Gemeindevorstand
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Samples: Richtlinien Für Die Vergabe Von Lieferungen Und Leistungen