Zusätzliche Ausdehnungsvereinbarung Musterklauseln

Zusätzliche Ausdehnungsvereinbarung. Die Dauer des Versicherungsschutzes für einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Europas kann durch eine gesonderte Verein- barung über den 12monatigen Versicherungsschutz nach Absatz 1 hinaus ausgedehnt werden (Ausdehnungsvereinbarung). Dabei können Sie von uns unter folgenden Voraussetzungen den Abschluss einer Ausdehnungsvereinbarung für die →versicherte Person verlangen: • Sie stellen den Antrag auf Ausdehnung, bevor die versicherte Person ins außereuropäische Ausland reist, spätestens jedoch bevor für sie der 12monatige Versicherungsschutz abgelaufen ist. • Die Ausdehnungsvereinbarung soll höchstens für 5 ununterbro- chene Jahre im Anschluss an den 12monatigen Versicherungs- schutz gelten. dem sich die versicherte Person vorübergehend aufhält. Sie müs- sen den Zuschlag nicht weiter zahlen, sobald die Ausdehnungsver- einbarung endet. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die versicher- te Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Europa zurückver- legt.
Zusätzliche Ausdehnungsvereinbarung. Die Dauer des Versicherungsschutzes für einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Europas kann durch eine gesonderte Verein- barung über den 6monatigen Versicherungsschutz nach Absatz 1 hinaus ausgedehnt werden (Ausdehnungsvereinbarung). sen den Zuschlag nicht weiter zahlen, sobald die Ausdehnungsver- einbarung endet. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die versicher- te Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Europa zurückver- legt.
Zusätzliche Ausdehnungsvereinbarung. In den Versicherungsbedingungen der Grundabsicherung ist die Möglichkeit verankert, mit uns eine Ausdehnungsvereinbarung zu treffen. Damit ist eine Vereinbarung gemeint, mit der wir den Versi- cherungsschutz über den Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 hinaus verlängern. Diese Regelungen der Grundabsicherung gelten in gleichem Maß auch für diesen Tarif. Inhalt dieses Abschnitts: 2.3.1 Bei welchen Unfällen besteht kein Versicherungs- schutz? 2.3.2 Für welche Unfallfolgen sind wir nicht leistungs- pflichtig? 2.3.3 In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht au- ßerdem ausgeschlossen? 2.3.4 In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen? 2.3.1 Bei welchen Unfällen besteht kein Versicherungs- schutz? a) Unfällen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. b) Unfällen durch Bewusstseinsstörungen, soweit diese • alkoholbedingt sind und bei der →versicherten Person eine Blut- alkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille festgestellt wird oder • auf der Einnahme von sonstigen Drogen oder Rauschmitteln be- ruhen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr ge- wachsen ist. Beispiel: die versicherte Person balanciert aufgrund Drogenkon- sum in der Höhe und stürzt ab. c) Unfällen, die • die →versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeige- führt hat oder • der versicherten Xxxxxx dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 2.3.2 Für welche Unfallfolgen sind wir nicht leistungs- pflichtig? a) Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind. Wir leisten dennoch, wenn die →versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, gehindert ist, das betroffene Gebiet zu verlassen. Ein solcher Grund liegt etwa vor, wenn sie das Gebiet nicht ohne Gefahr für Leib und Leben verlas- sen kann. Das Kriegsereignis gilt zum Beispiel als überraschend, wenn das deutsche Auswärtige Amt für das Reiseziel und die Reisezeit keine Reisewarnung wegen eines Kriegs oder eines bevorstehenden Kriegs veröffentlicht hat. Wenn eine solche Warnung erst während der Reise veröffentlicht wird, gilt das Kriegsereignis bis dahin als überraschend. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1. b) Unfallfolgen, die als Wehrdienstb...

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  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.