Common use of Zuwendungen Clause in Contracts

Zuwendungen. Der Vermögensverwalter darf im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung keine Zuwendungen von Dritten oder für Dritte handelnder Personen annehmen und behalten. Abweichend von Satz 1 dürfen geringfügige nichtmonetäre Vorteile angenommen werden, wenn die Annahme nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erlaubt ist. Monetäre Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung angenommen werden, sind so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich, nach Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden auszukehren.

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