Zuwendungen. Die Verwaltungsgesellschaft oder der Vermögensverwalter können Vertriebsträgern zur Deckung der Aufwände im Zu- sammenhang mit dem Vertrieb des Fonds eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen in den konstituierenden Dokumenten bezahlen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Zuwendungen von Dritten im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend "Produkte" ge- nannt) erhält, gibt sie diese vollumfänglich an den Fonds weiter. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemes- sen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belaste- ten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebspro- visionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises ent- spricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienstleistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarun- gen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehen- den Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Zuwendungen. Die Verwaltungsgesellschaft oder der Vermögensverwalter können Vertriebsträgern zur Deckung der Aufwände im Zu- sammenhang mit dem Vertrieb des Fonds eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen in den konstituierenden Dokumenten Do- kumenten bezahlen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Zuwendungen von Dritten im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend "Produkte" ge- nannt) erhält, gibt sie diese vollumfänglich an den Fonds weiter. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemes- sen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belaste- ten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebspro- visionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet ge- leistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises ent- spricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienstleistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarun- gen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehen- den Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung Er- bringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
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Samples: Treuhandvertrag
Zuwendungen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die Bank und/oder der Vermögensverwalter können Vertriebsträgern zur Deckung der Aufwände im Zu- sammenhang mit dem Vertrieb des Fonds eine Entschädigung gemäss ihr verbundene Unternehmen neben den Bestimmungen in den konstituierenden Dokumenten bezahlen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Zuwendungen von Dritten ihm zu zahlenden Service- und Transaktionsgebühren im Zusammenhang mit der Zuführung Depotführung und dem Kauf und Verkauf von AnlegernInvestmentanteilen von den jeweiligen Kapital- anlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften oder deren Vertriebsgesellschaf- ten regelmäßig Zuwendungen erhalten. Zu diesen Zuwendungen gehören einmalige, dem Erwerb/beim Vertrieb von kollektiven KapitalanlagenInvestmentanteilen anfallende Vertriebs- bzw. Platzierungsprovisionen oder entsprechende Rabatte auf den Ausgabepreis, Zertifikatendie maximal dem mit dem Kunden vereinbarten Ausgabeaufschlag entsprechen. Daneben werden wiederkehrende Zuwendungen als zeitanteilige, Notes usw. (nachfolgend "Produkte" ge- nannt) erhältbestandsabhängige laufende Ver- mittlungsprovision gewährt, gibt sie diese vollumfänglich an den Fonds weitersolange die erworbenen Investmentanteile von dem Kunden in seinem Depot bei der Bank gehalten werden. Die Höhe solcher Zuwendungen ist der laufenden Vermittlungsprovision entspricht – je nach Produkt Investment-/Kapitalanlagegesellschaft und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemes- sen sich Art des Investmentfonds – in der Regel nach der hälftigen bis zur vollen anteiligen Verwaltungsgebühr, die dem jeweiligen Investmentfonds belastet wird und deren Höhe aus dem jeweiligen Verkaufsprospekt ersichtlich ist. Bei Rentenfonds liegt die laufende Vermittlungs- provision in der Regel zwischen 0,00 und 1,25 % p. a., bei Aktienfonds zwischen 0,00 und 1,50 % p. a., bei offenen Immobilienfonds zwischen 0,00 und 0,30 % p. a. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die Bank bzw. das diese Zuwendungen erhaltende verbundene Unternehmen den überwiegenden Anteil dieser Zuwendungen auf der Grundlage von Vertriebsverträgen an den vermittelnden unabhängigen Vertriebspartner des Kunden bzw. an dessen Vertriebsorganisation gewährt. In Abhängigkeit von den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen erhalten diese für die Vermittlung des Kunden auch den überwiegenden Anteil der mit dem Kunden vereinbarten Servicegebühr bzw. Transaktionsgebühr, sowie Sachzuwendungen, wie z. B. Schulungen. Empfänger solcher Vergütungen können auch Vermögensverwalter oder Anlageberater des Kunden sein. Nähere Informationen zu den gewährten Zuwendungen sind auf Anfrage bei der Bank erhältlich. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank und die anderen genannten Empfänger diese Zahlungen als Entgeltbestandteil einbehalten, und verzichtet – vorbehaltlich einer anderen abweichenden Vereinbarung – auf seine aus den oben genannten Provisionszahlungen herrührenden jetzigen und zukünftigen Ansprüche, diese Zuwendungen von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts Bank, ihren verbundenen Unterneh- men und/oder einer Produktgruppedem vermittelnden unabhängigen Vertriebspartner bzw. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil dessen Vertriebsorganisation herauszuverlangen. Insoweit treffen der dem jeweiligen Produkt belaste- ten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebspro- visionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises ent- spricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienstleistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über Kunde und die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarun- gen Bank die von der Verwaltungsgesellschaft verlangengesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch gegen die Bank und die anderen genannten Empfänger auf Herausgabe der Zuwendungen nicht ent- steht. Der Informationsanspruch Ohne diese Vereinbarung müsste die Bank – die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäfts- besorgung auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf alle zwischen dem Kunden und der Bank abgeschlossenen Wertpapiergeschäfte unter- stellt – die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehen- erhaltenen Zuwendungen an den Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Kunden herausgeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Metzler Fonds Depots/Konten
Zuwendungen. Die Verwaltungsgesellschaft oder der Vermögensverwalter können Vertriebsträgern zur Deckung der Aufwände im Zu- sammenhang mit dem Vertrieb des Fonds eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen in den konstituierenden Dokumenten konstituieren-den Do- kumenten bezahlen. .. Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Zuwendungen von Dritten im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend "Produkte" ge- nannt) erhält, gibt sie diese vollumfänglich an den Fonds weiter. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemes- sen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belaste- ten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebspro- visionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet ge- leistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises ent- spricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienstleistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarun- gen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehen- den Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung Er- bringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
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Samples: Treuhandvertrag
Zuwendungen. 25.1 Zusätzlich zu den Gebühren und Entgelten, die an den Kunden oder eine andere Person in seinem Namen gezahlt oder von diesen gezahlt oder bereitgestellt werden, wie in Absatz 23 dieser Vereinbarung dargelegt, kann die Gesellschaft Gebühren/Provisionen an Dritte zahlen und/oder von Dritten erhalten, vorausgesetzt, dass diese Leistungen darauf ausgelegt sind, die Qualität der angebotenen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern und die Einhaltung der Pflicht der Gesellschaft, in seinem besten Interesse zu handeln, nicht beeinträchtigen.
25.2 Die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft hat ein Affiliate-Programm zur Ansammlung von Punkten eingeführt. Um sich dafür zu registrieren, muss der Kunde seinen Referenzlink an 5 (fünf) potenzielle Kunden senden, die dem Link folgen, um sich auf der Website der Gesellschaft zu registrieren und ein Kundenkonto zu eröffnen. Ein Affiliate-Programm kann jederzeit nach alleinigem Ermessen der Gesellschaft gekündigt oder geändert werden.
25.3 Die Gesellschaft kann auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung und/oder der Vermögensverwalter können Vertriebsträgern zur Deckung der Aufwände im Zu- sammenhang mit dem Vertrieb des Fonds eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen in den konstituierenden Dokumenten bezahlen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Zuwendungen von Dritten im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend "Produkte" ge- nannt) erhält, gibt sie diese vollumfänglich an den Fonds weiter. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemes- sen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belaste- ten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebspro- visionen von Wertpapieremittenten auch Öffentlichen Angebotsvereinbarung in Form von Abschlägen Anhang 11 zu diesen AGB Gebühren/Provisionen an Introducing Broker, Vermittler oder andere Dritte zahlen. Diese Gebühr/Provision bezieht sich auf die Häufigkeit/das Volumen der Transaktionen, die der vermittelte Kunde über die Gesellschaft durchführt. Die Gesellschaft ist verpflichtet und sagt zu, dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises ent- spricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienstleistung (Kauf des Produkts) Kunden auf dessen Verlangen weitere Einzelheiten über die mit Höhe der Gebühren/Provisionen oder andere Vergütungen offenzulegen, die von ihr an Introducing Broker, Vermittler oder andere Dritte gezahlt werden.
25.4 Die Gesellschaft kann auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung auch Gebühren/Provisionen sowie andere Vergütungen von Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarun- gen erhalten. Sie kann Gebühren/Provisionen von der Verwaltungsgesellschaft verlangenGegenpartei erhalten, über die sie Transaktionen ausführt (falls zutreffend). Der Informationsanspruch Diese Gebühr/Provision bezieht sich auf die Häufigkeit/das Volumen der über die Gegenpartei ausgeführten Transaktionen. Die Gesellschaft ist verpflichtet und sagt zu, dem Kunden auf dessen Verlangen weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf über die Höhe der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehen- den Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung von ihr von Dritten erhaltenen Gebühren/Provisionen oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)sonstigen Vergütungen offenzulegen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen