Common use of Zuwendungen Clause in Contracts

Zuwendungen. Zuwendungen im Sinne des WpHG sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle nicht monetären Vorteile. Die ebase darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleis- tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt) keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind oder im Auftrag des Kunden tätig werden, es sei denn, die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und steht der ordnungs- gemäßen Erbringung der Dienstleistung im bestmöglichen Interesse des Kun- den nicht entgegen. Dem Kunden müssen vor der Erbringung der Dienstleistungen Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise ihrer Berechnung in umfassender und zutreffender Weise unmissverständlich offengelegt werden. Dies geschieht insbesondere im Rahmen der standardisierten Kosteninformation der ebase. Konnte die Bank den Umfang der Zuwendung noch nicht bestimmen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung offengelegt, unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zuwendung, die sie erhalten oder gewährt hat. Diese Information erfolgt im Rahmen der jährlichen ex-post-Kosteninformation. Erhält die ebase im Zusammenhang mit für Kunden erbrachten Dienstleistun- gen fortlaufend Zuwendungen, unterrichtet sie die betroffenen Kunden regelmä- ßig individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten Zuwendungen. Auch diese Information erhalten die Kunden im Rahmen der jährlichen ex-post-Kosteninformation. Ist die ebase dazu verpflichtet, Zuwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen erhält, an den Kunden auszukehren, muss sie ihn über die diesbezüglichen Verfahren informieren. Die Bank legt sowohl monetäre Zuwendungen (z. B. Vermittlungs- und Ver- triebsfolgeprovisionen) als auch nicht monetäre Zuwendungen (z. B. Einladun- gen zu Fortbildungsveranstaltungen) dem Kunden gegenüber offen. Nicht mo- netäre Vorteile, die die Bank im Zusammenhang mit für den Kunden erbrachten Dienstleistungen annimmt oder gewährt, werden der Höhe nach angegeben und separat offengelegt. Bei geringfügigen nicht monetären Vorteilen erfolgt die Offenlegung durch eine generische Beschreibung. Beim Vertrieb von Fonds und Wertpapieren erhält die Bank in der Regel Zuwen- dungen von Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern. Hierzu ge- hören insbesondere umsatzabhängige laufende Vertriebsprovisionen, die von Fondsgesellschaften aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren an die Bank gezahlt werden. Darüber hinaus vereinnahmt die Bank Ausgabe- aufschläge selbst, soweit sie beim Verkauf von Investmentanteilen oder ande- ren Wertpapieren erhoben werden. Zuwendungen legt die Bank ihren Kunden gegenüber offen. Die Vereinnahmung dieser Zuwendungen und sonstiger Anrei- ze dient der Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Gleichzeitig wird auf diesem Wege der Aufwand für die Beratung gedeckt, die die Kunden der ebase in Anspruch nehmen oder jederzeit in Anspruch nehmen können. Im Zusammenhang mit der standardisierten fondsgebundenen Vermögensver- waltung darf die ebase ausschließlich geringfügige nicht monetäre Vorteile unter spezifischen regulatorischen Voraussetzungen annehmen. Monetäre Zuwen- dungen, die in diesem Zusammenhang angenommen werden, wird die ebase in voller Höhe – ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern – an den Kunden durch Anlage in dessen bestehendes Fondsportfolio – sofern kein abweichen- der schriftlicher Auftrag des Kunden vorliegt – auskehren. Die Bank erhält von einigen Kooperationspartnern und Dienstleistern (gering- fügige) nicht monetäre Zuwendungen (wie z. B. Informationsmaterial, Schu- lungen und zum Teil technische Dienste sowie Ausrüstung für den Zugriff auf Dateninformations- und -verarbeitungssysteme). Die Entgegennahme der- artiger Zuwendungsleistungen steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstleistungen am Kunden; die Bank nutzt diese Zuwendungen dazu, ihre Dienstleistungen in der vom Kunden geforderten hohen Qualität zu erbringen und fortlaufend zu verbessern. An Vermittler oder Zuführer, die der Bank Kunden oder einzelne Geschäfte ver- mitteln, werden zum Teil erfolgsbezogene Provisionen und fixe Entgelte bezahlt. Darüber hinaus können Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesell- schaften und Wertpapieremissionshäusern, neben den durch die Bank gezahl- ten Provisionen unmittelbar Zuwendungen erhalten. Im Zusammenhang mit der Führung von Edelmetalldepots erhält die ebase von dem Handelspartner im Zusammenhang mit Edelmetallgeschäften, die diese mit ihren Kunden abschließt, Vertriebsvergütungen in Form von Aufschlägen (Verkauf) bzw. Abschlägen (Kauf) auf den jeweiligen Handelskurs. Die ebase gibt diese Vertriebsvergütungen vollständig an den Kunden weiter. Darüber hi- naus gewährt die ebase auf der Grundlage von Vertriebsverträgen mit Koope- rationspartnern (B2B) ganz oder teilweise eine Vertriebsprovision sowie eine Beteiligung am volumenabhängigen Entgelt für die Verwahrung von Edelme- tallen. Dieses anteilige volumenabhängige Entgelt wird von der ebase für die Vermittlungstätigkeit gewährt. Den Kunden entstehen aus dieser Gewährung keine zusätzlichen Kosten, da sie aus den von den Kunden vereinnahmten Entgelten von der ebase gezahlt wird. Abweichend von der gesetzlichen Re- gelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) ver- einbart die ebase mit den Kunden regelmäßig, dass die ebase die genannten Zuwendungen vereinnahmen und behalten sowie an die Kooperationspartner gewähren darf – sofern dies gesetzlich zulässig ist – und dass ein Anspruch der Kunden gegen die ebase und/oder die Kooperationspartner auf Herausgabe der genannten Zuwendungen nicht entsteht. Über nähere Einzelheiten im Hinblick auf monetäre sowie nicht monetäre Zu- wendungen informiert die Bank ihre Kunden auf Nachfrage.

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Samples: www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de

Zuwendungen. Zuwendungen im Sinne des WpHG sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle nicht monetären Vorteile. Die ebase darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleis- tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt) keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind oder im Auftrag des Kunden tätig werden, es sei denn, die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und steht der ordnungs- gemäßen Erbringung der Dienstleistung im bestmöglichen Interesse des Kun- den nicht entgegen. Dem Kunden müssen vor der Erbringung der Dienstleistungen Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise ihrer Berechnung in umfassender und zutreffender Weise unmissverständlich offengelegt werden. Dies geschieht insbesondere im Rahmen der standardisierten Kosteninformation der ebase. Konnte die Bank den Umfang der Zuwendung noch nicht bestimmen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung offengelegt, unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zuwendung, die sie erhalten oder gewährt hat. Diese Information erfolgt im Rahmen der jährlichen ex-post-post Kosteninformation. Erhält die ebase im Zusammenhang mit für Kunden erbrachten Dienstleistun- gen Dienstleistungen fortlaufend Zuwendungen, unterrichtet sie die betroffenen Kunden regelmä- ßig regelmäßig individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten ZuwendungenZu- wendungen. Auch diese Information erhalten die Kunden im Rahmen der jährlichen jähr- lichen ex-post-post Kosteninformation. Ist die ebase dazu verpflichtet, Zuwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen erhält, an den Kunden auszukehren, muss sie ihn über die diesbezüglichen Verfahren informieren. Die Bank legt sowohl monetäre Zuwendungen (z. B. Vermittlungs- und Ver- triebsfolgeprovisionen) als auch nicht monetäre Zuwendungen (z. B. Einladun- gen zu Fortbildungsveranstaltungen) dem Kunden gegenüber offen. Nicht mo- netäre Vorteile, die die Bank im Zusammenhang mit für den Kunden erbrachten Dienstleistungen annimmt oder gewährt, werden der Höhe nach angegeben und separat offengelegt. Bei geringfügigen nicht monetären Vorteilen erfolgt die Offenlegung durch eine generische Beschreibung. Beim Vertrieb von Fonds und Wertpapieren erhält die Bank in der Regel Zuwen- dungen von Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern. Hierzu ge- hören insbesondere umsatzabhängige laufende Vertriebsprovisionen, die von Fondsgesellschaften aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren an die Bank gezahlt werden. Darüber hinaus vereinnahmt die Bank Ausgabe- aufschläge selbst, soweit sie beim Verkauf von Investmentanteilen oder ande- ren Wertpapieren erhoben werden. Zuwendungen legt die Bank ihren Kunden gegenüber offen. Die Vereinnahmung dieser Zuwendungen und sonstiger Anrei- ze dient der Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Gleichzeitig wird auf diesem Wege der Aufwand für die Beratung gedeckt, die die Kunden der ebase in Anspruch nehmen oder jederzeit in Anspruch nehmen können. Im Zusammenhang mit der standardisierten fondsgebundenen Vermögensver- waltung darf die ebase ausschließlich geringfügige nicht monetäre Vorteile unter spezifischen regulatorischen Voraussetzungen annehmen. Monetäre Zuwen- dungen, die in diesem Zusammenhang angenommen werden, wird die ebase in voller Höhe – ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern – an den Kunden durch Anlage in dessen bestehendes Fondsportfolio – sofern kein abweichen- der schriftlicher Auftrag des Kunden vorliegt – auskehren. Die Bank erhält von einigen Kooperationspartnern und Dienstleistern (gering- fügige) nicht monetäre Zuwendungen (wie z. B. Informationsmaterial, Schu- lungen und zum Teil technische Dienste sowie Ausrüstung für den Zugriff auf Dateninformations- und -verarbeitungssysteme). Die Entgegennahme der- artiger Zuwendungsleistungen steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstleistungen am Kunden; die Bank nutzt diese Zuwendungen dazu, ihre Dienstleistungen in der vom Kunden geforderten hohen Qualität zu erbringen und fortlaufend zu verbessern. An Vermittler oder Zuführer, die der Bank Kunden oder einzelne Geschäfte ver- mitteln, werden zum Teil erfolgsbezogene Provisionen und fixe Entgelte bezahlt. Darüber hinaus können Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesell- schaften und Wertpapieremissionshäusern, neben den durch die Bank gezahl- ten Provisionen unmittelbar Zuwendungen erhalten. Im Zusammenhang mit der Führung von Edelmetalldepots erhält die ebase von dem Handelspartner im Zusammenhang mit Edelmetallgeschäften, die diese mit ihren Kunden abschließt, Vertriebsvergütungen in Form von Aufschlägen (Verkauf) bzw. Abschlägen (Kauf) auf den jeweiligen Handelskurs. Die ebase gibt diese Vertriebsvergütungen vollständig an den Kunden weiter. Darüber hi- naus gewährt die ebase auf der Grundlage von Vertriebsverträgen mit Koope- rationspartnern (B2B) ganz oder teilweise eine Vertriebsprovision sowie eine Beteiligung am volumenabhängigen Entgelt für die Verwahrung von Edelme- tallen. Dieses anteilige volumenabhängige Entgelt wird von der ebase für die Vermittlungstätigkeit gewährt. Den Kunden entstehen aus dieser Gewährung keine zusätzlichen Kosten, da sie aus den von den Kunden vereinnahmten Entgelten von der ebase gezahlt wird. Abweichend von der gesetzlichen Re- gelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) ver- einbart die ebase mit den Kunden regelmäßig, dass die ebase die genannten Zuwendungen vereinnahmen und behalten sowie an die Kooperationspartner gewähren darf – sofern dies gesetzlich zulässig ist – und dass ein Anspruch der Kunden gegen die ebase und/oder die Kooperationspartner auf Herausgabe der genannten Zuwendungen nicht entsteht. Über nähere Einzelheiten im Hinblick auf monetäre sowie nicht monetäre Zu- wendungen informiert die Bank ihre Kunden auf Nachfrage.

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Samples: www.fondsclever.de, www.fondsdiscount.de

Zuwendungen. Zuwendungen im Sinne des WpHG sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle nicht nicht- monetären Vorteile. Die ebase Bank darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleis- tungen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen (nachfolgend auch „Dienstleistungen“ genannt) keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung Dienstleistungen sind oder im Auftrag des Kunden tätig werden, es sei denn, die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, verbessern und steht der ordnungs- gemäßen ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung Dienstleistungen im bestmöglichen Interesse des Kun- den Kunden nicht entgegen. Dem Kunden müssen vor der Erbringung der Dienstleistungen Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise ihrer der Berechnung in umfassender und zutreffender Weise unmissverständlich offengelegt werden. Dies geschieht insbesondere im Rahmen der standardisierten Kosteninformation der ebaseVorab-Kosteninformation. Konnte die Bank den Umfang der Zuwendung noch nicht bestimmen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung offengelegt, unterrichtet sie den Kunden nachträglich im Nachhinein auch über den genauen Betrag der Zuwendung, die sie erhalten oder gewährt hat. Diese Information erfolgt im Rahmen der jährlichen ex-post-Kosteninformation. Erhält die ebase Bank im Zusammenhang mit für Kunden erbrachten Dienstleistun- gen Dienstleistungen fortlaufend Zuwendungen, unterrichtet sie die betroffenen Kunden regelmä- ßig regelmäßig individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten Zuwendungen. Auch diese Information erhalten die Kunden im Rahmen der jährlichen ex-post-Kosteninformation. Ist die ebase dazu verpflichtet, Zuwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen erhält, an den Kunden auszukehren, muss sie ihn über die diesbezüglichen Verfahren informieren. Die Bank legt sowohl monetäre Zuwendungen (z. B. Vermittlungs- und Ver- triebsfolgeprovisionen) als auch nicht monetäre Zuwendungen (z. B. Einladun- gen zu Fortbildungsveranstaltungen) dem Kunden gegenüber offen. Nicht mo- netäre Vorteile, die die Bank im Zusammenhang mit für den Kunden erbrachten Dienstleistungen annimmt oder gewährt, werden der Höhe nach angegeben und separat offengelegt. Bei geringfügigen nicht monetären Vorteilen erfolgt die Offenlegung durch eine generische Beschreibung. Beim Vertrieb von Fonds und Wertpapieren erhält die Bank in der Regel Zuwen- dungen von Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern. Hierzu ge- hören insbesondere umsatzabhängige laufende Vertriebsprovisionen, die von Fondsgesellschaften aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren an die Bank gezahlt werden. Darüber hinaus vereinnahmt die Bank Ausgabe- aufschläge selbst, soweit sie beim Verkauf von Investmentanteilen oder ande- ren Wertpapieren erhoben werden. Zuwendungen legt die Bank ihren Kunden gegenüber offen. Die Vereinnahmung dieser Zuwendungen und sonstiger Anrei- ze dient der Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Gleichzeitig wird auf diesem Wege der Aufwand für die Beratung gedeckt, die die Kunden der ebase in Anspruch nehmen oder jederzeit in Anspruch nehmen können. Im Zusammenhang mit der standardisierten fondsgebundenen Vermögensver- waltung Vermögensverwaltung darf die ebase ausschließlich geringfügige nicht monetäre Vorteile unter spezifischen regulatorischen Voraussetzungen annehmenBank keine monetären Zuwendungen von Dritten annehmen und behalten. Monetäre Zuwen- dungen, die in diesem Zusammenhang angenommen werden, wird die ebase in voller Höhe – ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern – an den Kunden durch Anlage in dessen bestehendes Fondsportfolio – sofern kein abweichen- der schriftlicher Auftrag des Kunden vorliegt – auskehren. Die Bank erhält von einigen Kooperationspartnern und Dienstleistern (gering- fügige) nicht Erhaltene monetäre Zuwendungen (wie z. B. Informationsmaterial, Schu- lungen und zum Teil technische Dienste sowie Ausrüstung für den Zugriff auf Dateninformations- und -verarbeitungssysteme)werden dem Kunden quartalsweise ohne Zinsen in Euro ausgekehrt. Die Entgegennahme der- artiger Zuwendungsleistungen steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstleistungen am Kunden; Der Kunde wird über die Bank nutzt diese ausgekehrten Zuwendungen dazu, ihre Dienstleistungen in der vom Kunden geforderten hohen Qualität zu erbringen und fortlaufend zu verbessern. An Vermittler oder Zuführer, die der Bank Kunden oder einzelne Geschäfte ver- mitteln, werden zum Teil erfolgsbezogene Provisionen und fixe Entgelte bezahlt. Darüber hinaus können Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesell- schaften und Wertpapieremissionshäusern, neben den durch die Bank gezahl- ten Provisionen unmittelbar Zuwendungen erhalten. Im Zusammenhang mit der Führung von Edelmetalldepots erhält die ebase von dem Handelspartner im Zusammenhang mit Edelmetallgeschäften, die diese mit ihren Kunden abschließt, Vertriebsvergütungen in Form von Aufschlägen (Verkauf) bzw. Abschlägen (Kauf) auf den jeweiligen Handelskurs. Die ebase gibt diese Vertriebsvergütungen vollständig an den Kunden weiter. Darüber hi- naus gewährt die ebase auf der Grundlage von Vertriebsverträgen mit Koope- rationspartnern (B2B) ganz oder teilweise eine Vertriebsprovision sowie eine Beteiligung am volumenabhängigen Entgelt für die Verwahrung von Edelme- tallen. Dieses anteilige volumenabhängige Entgelt wird von der ebase für die Vermittlungstätigkeit gewährt. Den Kunden entstehen aus dieser Gewährung keine zusätzlichen Kosten, da sie aus den von den Kunden vereinnahmten Entgelten von der ebase gezahlt wird. Abweichend von der gesetzlichen Re- gelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) ver- einbart die ebase mit den Kunden regelmäßig, dass die ebase die genannten Zuwendungen vereinnahmen und behalten sowie an die Kooperationspartner gewähren darf – sofern dies gesetzlich zulässig ist – und dass ein Anspruch der Kunden gegen die ebase und/oder die Kooperationspartner auf Herausgabe der genannten Zuwendungen nicht entstehtinformiert. Über nähere Einzelheiten im Hinblick auf monetäre sowie nicht und nicht-monetäre Zu- wendungen Zuwendungen informiert die Bank ihre Kunden auf Nachfrage. Entsprechend ihrer Verpflichtung nach dem WpHG hat die Bank Ausführungsgrundsätze für Geschäfte in Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Ausführung weisungsfreier Kundenaufträge aufgestellt, bei denen unter Umständen ein Konflikt zwischen den Interessen des Kunden und denen der Bank auftreten könnte. Hiermit kommt die Bank ihrer Verpflichtung nach, solche Grundsätze zur Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten festzulegen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Mit Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses für Kunden bzw. der Bestimmung des bestmöglichen Ausführungsplatzes ist keine Garantie verbunden, für jeden einzelnen Auftrag das tatsächlich beste Ergebnis zu erzielen. Entscheidend ist, dass das angewandte Verfahren typischerweise zum bestmöglichen Ergebnis führt. Diese Ausführungsgrundsätze sind Bestandteil der Basisinformationen über Wertpapiere und bilden damit die Grundlage für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Die Konzeption und Planung der diesbezüglichen Prozesse sowie deren Überprüfung erfolgen unter Beteiligung der Compliance-Stelle. Nähere Informationen sind den ebenfalls ausgehändigten Grundsätzen für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten zu entnehmen.

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Samples: www.vtbdirekt.de, www.vtbdirekt.de

Zuwendungen. Zuwendungen im Sinne des WpHG sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle nicht monetären Vorteile. Die ebase darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleis- tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt) keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind oder im Auftrag des Kunden tätig werden, es sei denn, die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und steht der ordnungs- gemäßen Erbringung der Dienstleistung im bestmöglichen Interesse des Kun- den nicht entgegen. Dem Kunden müssen vor der Erbringung der Dienstleistungen Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise ihrer Berechnung in umfassender und zutreffender Weise unmissverständlich offengelegt werden. Dies geschieht insbesondere im Rahmen der standardisierten Kosteninformation der ebase. Konnte die Bank den Umfang der Zuwendung noch nicht bestimmen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung offengelegt, unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zuwendung, die sie erhalten oder gewährt hat. Diese Information erfolgt im Rahmen der jährlichen ex-post-Kosteninformation. Erhält die ebase im Zusammenhang mit für Kunden erbrachten Dienstleistun- gen Dienstleistungen fortlaufend Zuwendungen, unterrichtet sie die betroffenen Kunden regelmä- ßig regelmäßig individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten ZuwendungenZu- wendungen. Auch diese Information erhalten die Kunden im Rahmen der jährlichen jähr- lichen ex-post-Kosteninformation. Ist die ebase dazu verpflichtet, Zuwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen erhält, an den Kunden auszukehren, muss sie ihn über die diesbezüglichen Verfahren informieren. Die Bank legt sowohl monetäre Zuwendungen (z. B. Vermittlungs- und Ver- triebsfolgeprovisionen) als auch nicht monetäre Zuwendungen (z. B. Einladun- gen zu Fortbildungsveranstaltungen) dem Kunden gegenüber offen. Nicht mo- netäre Vorteile, die die Bank im Zusammenhang mit für den Kunden erbrachten Dienstleistungen annimmt oder gewährt, werden der Höhe nach angegeben und separat offengelegt. Bei geringfügigen nicht monetären Vorteilen erfolgt die Offenlegung durch eine generische Beschreibung. Beim Vertrieb von Fonds und Wertpapieren erhält die Bank in der Regel Zuwen- dungen von Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern. Hierzu ge- hören insbesondere umsatzabhängige laufende Vertriebsprovisionen, die von Fondsgesellschaften aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren an die Bank gezahlt werden. Darüber hinaus vereinnahmt die Bank Ausgabe- aufschläge selbst, soweit sie beim Verkauf von Investmentanteilen oder ande- ren Wertpapieren erhoben werden. Zuwendungen legt die Bank ihren Kunden gegenüber offen. Die Vereinnahmung dieser Zuwendungen und sonstiger Anrei- ze dient der Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Gleichzeitig wird auf diesem Wege der Aufwand für die Beratung gedeckt, die die Kunden der ebase in Anspruch nehmen oder jederzeit in Anspruch nehmen können. Im Zusammenhang mit der standardisierten fondsgebundenen Vermögensver- waltung darf die ebase ausschließlich geringfügige nicht monetäre Vorteile unter spezifischen regulatorischen Voraussetzungen annehmen. Monetäre Zuwen- dungen, die in diesem Zusammenhang angenommen werden, wird die ebase in voller Höhe – ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern – an den Kunden durch Anlage in dessen bestehendes Fondsportfolio – sofern kein abweichen- der schriftlicher Auftrag des Kunden vorliegt – auskehren. Die Bank erhält von einigen Kooperationspartnern und Dienstleistern (gering- fügige) nicht monetäre Zuwendungen (wie z. B. Informationsmaterial, Schu- lungen und zum Teil technische Dienste sowie Ausrüstung für den Zugriff auf Dateninformations- und -verarbeitungssysteme). Die Entgegennahme der- artiger Zuwendungsleistungen steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstleistungen am Kunden; die Bank nutzt diese Zuwendungen dazu, ihre Dienstleistungen in der vom Kunden geforderten hohen Qualität zu erbringen und fortlaufend zu verbessern. An Vermittler oder Zuführer, die der Bank Kunden oder einzelne Geschäfte ver- mitteln, werden zum Teil erfolgsbezogene Provisionen und fixe Entgelte bezahlt. Darüber hinaus können Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesell- schaften und Wertpapieremissionshäusern, neben den durch die Bank gezahl- ten Provisionen unmittelbar Zuwendungen erhalten. Im Zusammenhang mit der Führung von Edelmetalldepots erhält die ebase von dem Handelspartner im Zusammenhang mit Edelmetallgeschäften, die diese mit ihren Kunden abschließt, Vertriebsvergütungen in Form von Aufschlägen (Verkauf) bzw. Abschlägen (Kauf) auf den jeweiligen Handelskurs. Die ebase gibt diese Vertriebsvergütungen vollständig an den Kunden weiter. Darüber hi- naus gewährt die ebase auf der Grundlage von Vertriebsverträgen mit Koope- rationspartnern (B2B) ganz oder teilweise eine Vertriebsprovision sowie eine Beteiligung am volumenabhängigen Entgelt für die Verwahrung von Edelme- tallen. Dieses anteilige volumenabhängige Entgelt wird von der ebase für die Vermittlungstätigkeit gewährt. Den Kunden entstehen aus dieser Gewährung keine zusätzlichen Kosten, da sie aus den von den Kunden vereinnahmten Entgelten von der ebase gezahlt wird. Abweichend von der gesetzlichen Re- gelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) ver- einbart die ebase mit den Kunden regelmäßig, dass die ebase die genannten Zuwendungen vereinnahmen und behalten sowie an die Kooperationspartner gewähren darf – sofern dies gesetzlich zulässig ist – und dass ein Anspruch der Kunden gegen die ebase und/oder die Kooperationspartner auf Herausgabe der genannten Zuwendungen nicht entsteht. Über nähere Einzelheiten im Hinblick auf monetäre sowie nicht monetäre Zu- wendungen informiert die Bank ihre Kunden auf Nachfrage.

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Samples: www.generali-investments.de